BEHG: Flucht in den Emissionshandel

Am 1.1.2021 geht es los: Der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belastet jede Tonne CO2 in Form eines vom Gaslieferanten (oder anderen Inverkehrbringer flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe) mit zunächst 25 €. Die Zertifikate erwerben muss der Brennstofflieferant, am Ende landet die Kosten zumindest bis 2025 über Steuer– und Abgabeklauseln beim Letztverbraucher.

Von dieser flächendeckenden Bepreisung klimaschädlicher Emissionen sollen nur diejenigen ausgenommen werden, die bereits über den “großen” Europäischen Emissionshandel belastet werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 BEHG. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden.

Damit ist insgesamt (bzw. ab 2023, wenn alle Brennstoffe erfasst sind) eine an sich lückenlose Erfassung von Emissionen gewährleistet: Zertifikate abführen muss jeder. Trotzdem kann es sinnvoll sein, zwischen den beiden Welten zu wechseln. Denn im BEHG ist keine Zuteilung kostenloser Zertifikate vorgesehen. Es gibt zwar eine Härtefallklausel. Aber eine regelmäßige Ausstattung von Teilnehmern mit Gratiszertifikaten kennt das BEHG nicht. Im TEHG sieht es aber anders aus.

Dies bietet Chancen für die Betreiber von Anlagen, die die Schwellenwerte für die Teilnahme am Emissionshandel bisher – absichtlich oder nicht – knapp verfehlen. Diese ergeben sich aus Anhang 1 zum TEHG. Insbesondere dann, wenn sie abwanderungsbedrohten Branchen angehören (etwa Papier) oder Fernwärme liefern, können sie von kostenlosen Zuteilungen auf Grundlage der Zuteilungsverordnung 2030 (ZuVO) auf Antrag profitieren. Vielen – nicht allen – Anlagen, die nach dem TEHG emissionshandelspflichtig sind, stehen danach nämlich kostenlose Zertifikate auf Antrag zu.

Doch wie wird man emissionshandelspflichtig? Hier kommt es nicht nur auf die schiere Größe der Anlage an, denn mit ausschlaggebend ist gem. § 2 Abs. 4 TEHG die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage. Es ist damit durchaus eine Prüfung im Einzelfall wert, ob durch geschickte Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die finanziellen Belastungen verringert werden können. Insbesondere angesichts der in den nächsten Jahren drastisch steigenden Preise für Emissionsberechtigungen ergibt es Sinn, diese Möglichkeiten zumindest einmal auszuloten (Miriam Vollmer).

2020-02-26T16:58:53+01:0026. Februar 2020|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|

Grünheide: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln?

Letzte Woche ging durch die Presse, das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hätte Teslas Rodungspläne im brandenburgischen Grünheide gestoppt. Gestern hieß es nun, es dürfe doch gerodet werden. Auf Nicht-Juristen macht das einen ziemlich konfusen Eindruck. Was aber ist nun tatsächlich passiert?

Das Gelände in Grünheide, wo Tesla seine etwas unbescheiden “Gigafactory” genannte Autofabrik bauen will, ist als Gewerbegebiet ausgewiesen. Es handelt sich also nicht um ein Gebiet, das für eine naturnahe Nutzung vorgesehen ist. Die Bäume, die dort stehen, sind auch kein “echter” Wald, sondern eine Kiefer-Monokultur, am ehesten vergleichbar mit einem Maisfeld. Anders als naturnähere Wälder speichern sie auch kein CO2 dauerhaft, sondern werden nach einigen Jahren geplant abgeholzt. Dem wird durch die Abholzung durch Tesla nun vorgegriffen. Zu beachten ist, dass Tesla das Werksgelände auf Grundlage einer am 12.02.2020 erteilten Genehmigung für den vorzeitigen Beginn roden will, bevor die Vegetatationsperiode beginnt. Was Tesla im Frühling nicht schafft, soll im Herbst gerodet werden.

Die Grüne Liga e. V. ging umgehend gegen die Rodungspläne von Tesla vor. Anders als der Name es vermuten lässt, hat der Umweltverband nichts mit der gleichnamigen Partei zu tun. Es handelt sich um einen ostdeutschen Verband, der in den letzten Tagen der DDR als Sammelbewegung der oft kirchlichen Umweltgruppen der DDR entstand. Er ist also regional gut verankert, aber nicht so groß und bekannt wie andere gesamtdeutsche oder gar weltweit operierende Umweltverbände. Anders als einigen anderen Gruppen, die die Pläne bekämpfen, geht es dem Verband nicht um eine grundsätzliche Opposition gegen die Elektromobilität, sondern er fürchtet vor allem um das örtliche Trinkwasser, befürchtet aber auch Präzendenzfälle für ungewöhnlich schnelle und in den Augen der Kritiker übermäßig hemdsärmlige Genehmigungsverfahren.

Nun dauern Verwaltungsprozesse lange. Die Grüne Liga e. V. ging deswegen per Eilverfahren gegen die Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Arbeiten vor. Anders als vielfach angenommen, sind Eilverfahren nicht einfach nur sehr schnelle Prozesse. Sondern sie treffen Regelungen für den Zeitraum, bis der parallel laufende “normale” Prozess (oder auch ein Widerspruchsverfahren) beendet ist. Weil ein Eilverfahren nur nur vorläufig regelt und schnell regeln muss, findet deswegen nur eine summarische Prüfung statt, also ein eher überschlägiger Check, was an der Sache dran ist, und eine Betrachtung, wie eilig es denn ist. Vor Verwaltungsgerichten gibt es zwei Arten von Eilverfahren, zum einen geht es um die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (also “erst mal abwarten”), zum anderen um Regelungen für die Zwischenzeit. Hier war ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Grünen Liga e. V. beim Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Oder gestellt und von diesem am 14.02.2020 abgelehnt worden.

In Eilverfahren gibt es nur, aber auch immerhin, zwei Instanzen. Die Grüne Liga e. V. ging also gegen die Abweisung ihres Antrags durch die Frankfurter Richter vor und erhob Beschwerde vor dem OVG BB. Nun braucht auch ein Eilverfahren Zeit, zumindest einige Tage. Das OVG BB musste also für die – wenigen – Tage, die das Verfahren beanspruchen würde, eine Regelung treffen. Nun galt ja wegen der Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG die Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Arbeiten am Werksgelände weiter. Tesla hätte also bis zum Beschluss des OVG BB die ganze Fläche abholzen und das Verfahren damit ad absurdum führen können. Deswegen erließ das OVG BB einen sogenannten “Hängebeschluss”.

Hängebeschlüsse sind in der VwGO nicht extra geregelt. Sie beruhen direkt auf der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sollen sicherstellen, dass überhaupt ein effektiver Rechtsschutz stattfinden kann, was natürlich nicht der Fall wäre, wenn die streitgegenständliche Kiefernpflanzung zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr da wäre. Das OVG BB stoppte die Rodung  mit Beschluss vom 15.02.2020 (Az.: OVG 11 S 8.20) also nicht nach einer inhaltlichen Prüfung aus Bedenken gegen die Rodung heraus. Sondern um sich Zeit zu verschaffen, um die Angelegenheit zumindest so summarisch zu prüfen, wie es im Eilverfahren eben nötig ist.

Das ging nun schnell: Bis zum 18.02.2020 hatte die Behörde Gelegenheit sich zu äußern, am 20.02.2020 befand das OVG BB, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung des vorzeitigen Beginns vorliegen und Tesla weiter roden darf. Über die endgültige Genehmigung ist damit noch keine Aussage getroffen worden, denn diese ist ja noch gar nicht in der Welt. Hier läuft das Verfahren, in dem bis zum 05.03.2020 noch Einwendungen erhoben werden können, die dann am 18.03.2020 erörtert werden. Es wäre überraschend, wenn nicht auch die dann voraussichtlich ergehende Genehmigung erneut angegriffen würde (Miriam Vollmer).

 

2020-02-21T09:32:50+01:0021. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr|

Informationsfreiheit: Auskunft über vertrauliche Ministergespräche

“Ja, Sackra! Jetzt darf ein Minister noch nicht einmal vertrauliche Gespräche führen”, wird manch einer jetzt vielleicht denken. Und tatsächlich hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen entsprechende Beschluss gefällt. Demnach hat ein ZDF-Journalist gegen das Bundesverkehrsministerium (BMVI) einen presserechtlichen Auskunftsanspruch über Gespräche des Ministers. Die Sache dreht sich um ein Treffen des Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer mit Daimler-Chef Dieter Zetsche Ende Mai 2018.

Hintergrund war die drohende Verhängung von Ordnungsgeldern in Milliardenhöhe wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Der Journalist hatte im BMVI einen mehrseitigen Katalog mit Fragen vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich zum einen auf die Inhalte des “vertraulichen” Gesprächs mit Zetsche selbst, zum anderen auf die Prüfungen im BMVI und im Kraftfahrbundesamt. Insbesondere interessiert den Journalisten, ob sich als Ergebnis der Prüfung ergeben hätte, dass die Verhängung der Ordnungsgelder rechtlich alternativlos sei: Hat es, im Jargon der Verwaltung formuliert, nämlich eine “Ermessensreduzierung auf Null” gegeben? In der Tat ist dies eine Frage von erheblicher politischer Brisanz. Denn letztendlich wurden nie Ordnungsgelder verhängt.

Nun hat sich die Regierung auf den Schutz ihres “Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung” berufen. Gemeint ist ein Bereich, in dem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung geschützt wird. So dass ein Beamter (oder in diesem Fall eben ein Minister) auch mal etwas sagen darf, was nachher nicht öffentlich auf die Goldwaage gelegt werden sollte. Allerdings hat das OVG dieses Argument verworfen. Denn die Bundesregierung habe dies nicht nachvollziehbar anhand konkreter Umstände des Einzelfalls begründet. Ohnehin ging es letztlich eher um einen Fall, in dem die Willensbildung bereits abgeschlossen gewesen sei.

Umgekehrt musste der Antragsteller, also der Journalist, begründen, warum er bereits im Eilverfahren und nicht erst im Hauptsacheverfahren Auskunft erhalten wolle. Denn grundsätzlich soll die Entscheidung der Klage in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Und Informationen die einmal in der Öffentlichkeit sind, lassen sich nicht mehr verschweigen. Dass das OVG Berlin-Brandenburg dennoch zugunsten des Antragsstellers entschieden hat, ist wegweisend für die Effektivität der Durchsetzung von Informationsansprüchen. Begründet hat das OVG die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache damit, dass bei weiterem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Neuigkeitswert der Informationen nicht mehr gegeben sei. Das finden wir einen sehr plausiblen Grund: Auskunftsansprüche würden in den meisten Fällen in der Tat leer laufen, wenn gewartet werden müsste, bis die Informationen nicht mehr aktuell sind (Olaf Dilling).

2020-02-20T10:26:01+01:0020. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|