Deutschlands Roadmap zur Abkehr von fossilen Energien

Bundesumweltminister Carsten Schneider hat am Rande der UN-Generalversammlung in New York den deutschen „Fahrplan für die schrittweise Abkehr von fossilen Brennstoffen“ vorgestellt (siehe auch hier). Nach Frankreich und den Niederlanden ist Deutschland damit das dritte Land, das die auf der COP28 in Dubai beschlossene Abkehr von Kohle, Öl und Gas in einen nationalen Plan übersetzt. Der Anlass ist nicht nur klimapolitisch: 2024 importierte Deutschland fossile Energieträger für rund 76 Milliarden Euro. Die Blockade der Straße von Hormus hat gezeigt, wie verwundbar diese Abhängigkeit ist.

Rechtlich gesehen ist die Roadmap ein Geflecht bereits geltender oder geplanter Vorgaben. Den verbindlichen Rahmen setzt das Klimaschutzgesetz mit Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045. Flankiert wird es vom EEG-Ziel von mindestens 80 Prozent erneuerbarem Strom bis 2030 und vom gesetzlichen Kohleausstieg bis spätestens 2038. Eine Vorverlegung auf 2035 wird geprüft. Neue Kraftwerke, die zur Versorgungssicherheit gefördert werden, müssen wasserstofffähig sein und spätestens 2045 klimaneutral laufen.

Konkret wird es im Klimaschutzprogramm 2026 mit seinen 67 Maßnahmen. Rund 2.000 zusätzliche Windenergieanlagen mit etwa 12 GW Leistung sollen ausgeschrieben werden, was jährlich rund eine Milliarde Euro an Gasimporten einsparen soll. Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen erhalten bis 2029 Fördermittel von rund 2,8 Milliarden Euro für den Kauf von Elektroautos. Elektrische Lkw bleiben bis Mitte 2031 von der Maut befreit. Im Wärmesektor gilt: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2029 schrittweise klimaneutrale Brennstoffe beimischen, ab 2040 zu 60 Prozent. Wärmenetze müssen nach dem Wärmeplanungsgesetz bis 2030 zu mindestens 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Hinzu kommen der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) ab 2028 und für die Industrie Klimaschutzverträge (Carbon Contracts for Difference) sowie der CO₂-Grenzausgleich CBAM.

So weit der Fahrplan. Wer allerdings schon einmal mit dem Auto nach Plan gefahren ist, weiß: Die Route ist das eine, der Tank das andere. Und der Tank der deutschen Wirtschaft ist derzeit nicht gerade randvoll (mag auch an den Spritpreisen liegen…). Die Konjunktur bleibt durchwachsen, und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag im Juni 2026 um 15,8 Prozent über dem Vorjahresmonat. Die Roadmap spricht selbstbewusst von „Reinvestitionsfenstern in diesem Jahrzehnt“, die die Industrie für den Umbau ihrer Anlagen nutzen müsse. Das setzt voraus, dass es die Unternehmen am Ende des Jahrzehnts noch gibt. Eine Dekarbonisierung, die am Ende vor allem dadurch gelingt, dass die Emittenten ins Ausland abwandern oder schlicht vom Markt verschwinden, wäre klimapolitisch ein Scheinerfolg und wirtschaftspolitisch ein Eigentor. Transformation braucht deshalb nicht nur Zielpfade, sondern verlässliche Förderkulissen, zügige Genehmigungsverfahren und bezahlbare Energie. (Dirk Buchsteiner)

EuGH kippt Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln (Fernwärme)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) eine für die Fernwärmeversorgung weitreichende Entscheidung getroffen. Die vom Bundesgerichtshof seit Jahren angewandte sogenannte „Dreijahreslösung“ bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln ist danach mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht nicht vereinbar. Zugleich stellt der EuGH die Möglichkeit der Fernwärmeversorger infrage, eine unwirksame Preisanpassungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig durch eine neue Klausel zu ersetzen.

Was ist die Dreijahreslösung?

Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein typisches Problem langfristiger Energielieferverträge. Stellt sich eine vertragliche Preisanpassungsklausel als unwirksam heraus, stellt sich die Frage, welcher Preis stattdessen gilt.

Der BGH hat hierfür die sogenannte Dreijahreslösung entwickelt. Vereinfacht gesagt konnte sich ein Kunde danach nicht unbegrenzt auf den ursprünglich vereinbarten Preis berufen. Hatte er eine auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommene Preiserhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstandet, wurde der so erreichte Preis im Ergebnis zum neuen Ausgangspreis. Ältere Preiserhöhungen konnten damit trotz der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Preisanpassungsklausel nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Diese Rechtsprechung sollte insbesondere verhindern, dass bei langjährigen Versorgungsverträgen sämtliche Preiserhöhungen entfallen und über viele Jahre hinweg lediglich der bei Vertragsbeginn vereinbarte Preis gilt.

Der Fall vor dem EuGH

Dem EuGH-Verfahren lag ein Fernwärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2012 zugrunde. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis. Auf deren Grundlage nahm der Versorger zwischen 2015 und 2020 jährlich Preisänderungen vor.

Das Kammergericht Berlin hielt die betreffende Klausel wegen eines Verstoßes gegen die Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV für unwirksam. Es hatte jedoch Zweifel, ob die anschließend nach der Rechtsprechung des BGH anzuwendende Dreijahreslösung mit der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG) vereinbar ist und legte diese Frage dem EuGH vor.

EuGH: Eine unwirksame Klausel darf nicht durch die Hintertür fortwirken

Der EuGH erteilt der Dreijahreslösung nun eine klare Absage.

Ausgangspunkt ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG. Eine missbräuchliche Vertragsklausel darf für den Verbraucher keine Bindungswirkung entfalten. Der Vertrag soll grundsätzlich ohne diese Klausel fortbestehen, sofern dies rechtlich möglich ist.

Genau hier sieht der EuGH das Problem der Dreijahreslösung: Sie führt dazu, dass die aufgrund einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommenen Preiserhöhungen für zurückliegende Zeiträume faktisch bestehen bleiben. Hat der Verbraucher nicht rechtzeitig widersprochen, erhält der Versorger die auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommenen Preissteigerungen endgültig. Damit bleiben die wirtschaftlichen Wirkungen gerade derjenigen Klausel erhalten, die eigentlich unwirksam ist.

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Der EuGH will verhindern, dass Gerichte missbräuchliche Klauseln nachträglich so korrigieren, dass für den Verwender letztlich ein wirtschaftlich noch akzeptables Ergebnis erhalten bleibt. Denn dadurch würde der vom europäischen Recht beabsichtigte Abschreckungseffekt abgeschwächt. Unternehmen sollen gerade keinen Anreiz haben, möglicherweise unwirksame Klauseln zu verwenden, weil sie darauf vertrauen können, dass die Gerichte deren wirtschaftliche Folgen später begrenzen.

Darf der Vertrag trotzdem „gerettet“ werden?

Ganz so einfach ist die Sache allerdings nicht. Denn der EuGH erkennt ausdrücklich an, dass eine unwirksame Klausel ausnahmsweise durch eine Regelung des nationalen Rechts ersetzt werden kann, wenn andernfalls der gesamte Vertrag unwirksam wäre und gerade der Verbraucher dadurch besonders nachteilige Folgen erleiden würde.

Dieser Gesichtspunkt spielte auch in der bisherigen Rechtsprechung des BGH eine wichtige Rolle. Nach § 306 Abs. 3 BGB kann ein Vertrag insgesamt unwirksam sein, wenn das Festhalten am Vertrag nach Wegfall einer unwirksamen Klausel für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Der EuGH schließt eine solche „Rettung“ des Vertrags nicht grundsätzlich aus. Er stellt dafür aber strenge Voraussetzungen auf. Insbesondere darf eine entstandene Vertragslücke nicht einfach anhand allgemeiner Grundsätze der Vertragsauslegung geschlossen werden. Genau darauf beruht aber die Dreijahreslösung des BGH, nämlich auf den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Solche allgemeinen Vorschriften reichen nach Auffassung des EuGH grundsätzlich nicht aus.

Außerdem darf für die Frage, ob der Vertrag ohne die Klausel fortbestehen kann, nicht allein auf die wirtschaftlichen Interessen des Versorgers abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr insbesondere, welche Folgen eine Gesamtnichtigkeit für den Verbraucher hätte. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dabei auch zu berücksichtigen sein kann, ob dem Kunden im Falle einer Gesamtnichtigkeit bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zustehen. Für die Bewertung der Folgen einer Gesamtnichtigkeit beziehungsweise des Wegfalls der Klausel misst der Gerichtshof zudem dem Willen des Verbrauchers entscheidende Bedeutung bei.

Damit ist zwar die Dreijahreslösung in ihrer bisherigen Form vom Tisch. Noch nicht abschließend geklärt ist aber, welche Konsequenzen sich daraus im deutschen Recht für den Fortbestand der betroffenen Fernwärmelieferungsverträge ergeben. Hier wird nun zunächst das Kammergericht und voraussichtlich anschließend erneut der BGH gefragt sein.

Auch einseitige Änderung der Preisklausel unzulässig

Die Entscheidung enthält noch eine zweite wichtige Aussage.

Der Fernwärmeversorger hatte die ursprüngliche Preisanpassungsklausel während des laufenden Vertragsverhältnisses einseitig geändert. In der deutschen Fernwärmerechtsprechung wurde eine solche Befugnis unter bestimmten Voraussetzungen bislang anerkannt.

Auch dem setzt der EuGH nun deutliche Grenzen. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stehen nach seiner Entscheidung einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, die einem Energieversorger erlaubt oder ihn sogar verpflichtet, eine wegen ihrer Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel einseitig und mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

Der EuGH setzt sich dabei ausdrücklich mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV auseinander. Diese Vorschrift enthält zwar Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln. Sie verpflichtet den Versorger aber gerade nicht dazu, nach Wegfall einer unwirksamen Klausel den vereinbarten Preis beziehungsweise die Preisanpassungsklausel einseitig zu ändern. Deshalb lässt sich eine solche Änderungsbefugnis nach Auffassung des EuGH jedenfalls nicht ohne Weiteres aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ableiten.

Was bedeutet das Urteil für Fernwärmekunden?

Für Kunden mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln verbessert die Entscheidung die Ausgangslage erheblich. Insbesondere können Rückforderungsansprüche künftig nicht mehr allein unter Hinweis auf die Dreijahreslösung auf den Preisstand drei Jahre vor der ersten Beanstandung begrenzt werden.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche seit Vertragsbeginn vorgenommenen Preiserhöhungen zurückgezahlt werden müssen. Von der Dreijahreslösung zu unterscheiden sind insbesondere die allgemeinen Regeln über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag nach Wegfall der Preisänderungsklausel überhaupt fortbestehen kann, ist durch das Urteil nicht für sämtliche Fallgestaltungen abschließend beantwortet.

Gerade bei langjährig laufenden Fernwärmeverträgen dürfte daher künftig verstärkt darüber gestritten werden, welcher Preis nach Wegfall der unwirksamen Klausel geschuldet ist und welche Auswirkungen § 306 BGB auf den Fortbestand des Vertrags hat.

(Christian Dümke)

2026-09-25T16:01:44+02:0025. September 2026|Allgemein|

Was nun, Kraft-Wärme-Kopplung?

Die geltenden Fristen für die Förderung neuer und modernisierter Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) laufen aus. Soll die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme auch künftig gefördert werden, braucht es eine Neuregelung. KWK-Anlagen können steuerbare Leistung bereitstellen und zugleich Wärme erzeugen. Damit können sie die schwankende Stromerzeugung aus Wind und Photovoltaik insbesondere dann ergänzen, wenn wenig erneuerbarer Strom verfügbar ist und zugleich Wärme benötigt wird.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat vor wenigen Tagen ein Eckpunktepapier vorgelegt. Es soll die Fachdiskussion eröffnen und als Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen. Wie stellt sich danach also das Ministerium die künftige Förderung vor?

Was steht im Eckpunktepapier?

Kern des Papiers ist die Verlängerung der KWKG-Förderung bis Ende 2035. Für Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments sowie für Wärmenetze und Wärmespeicher soll künftig grundsätzlich die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblich sein. Im Ausschreibungssegment sollen KWK- und innovative KWK-Systeme weiterhin halbjährlich ausgeschrieben werden. Projekte müssten bis Ende 2031 einen Zuschlag erhalten und bis Ende 2035 in Dauerbetrieb gehen.

Zugleich soll sich die Struktur der Anlagenförderung ändern. Für neue Förderfälle soll die förderfähige Gesamtstundenzahl von 30.000 auf 20.000 Vollbenutzungsstunden sinken. Als Ausgleich sollen die Zuschlagssätze um 50 Prozent angehoben werden. Nach einer Beispielrechnung des Ministeriums bleibt die nominale Fördersumme je Kilowatt damit gleich, wird aber innerhalb eines kürzeren Zeitraums ausgezahlt. Die jährliche Begrenzung der förderfähigen Stunden soll über 2030 hinaus weiter abgesenkt werden: von 2.500 Stunden im Jahr 2030 in Schritten von jeweils 200 Stunden alle zwei Jahre auf 1.500 Stunden im Jahr 2040. Damit soll die Förderung stärker auf Betriebsstunden konzentriert werden, in denen Strom aus KWK-Anlagen im Strommarkt eingesetzt wird.

Hinzu kommt eine stärkere Kopplung der Förderung an Börsenstrompreise. Für Einspeisungen bei Day-Ahead-Preisen zwischen 0 und unter 30 Euro je MWh soll kein KWK-Zuschlag gezahlt werden. Die betreffenden Stunden sollen jedoch nicht vom Förderkontingent abgezogen werden. Bei negativen Preisen entfällt der Zuschlag ebenfalls; in diesem Fall sollen die Stunden aber zusätzlich sowohl das jährliche als auch das gesamte Förderstundenkontingent mindern. Die Regelungen sollen auch im Ausschreibungssegment gelten.

Für kleine Anlagen enthält das Papier mehrere empfindliche Änderungen: Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 25 kW sollen ab dem 1. Januar 2029 keine Förderung nach dem KWKG mehr erhalten. Für Anlagen bis 50 kW soll bereits mit Inkrafttreten der Novelle die bisherige Verdopplung der Fördersätze entfallen. Ab 2028 ist für Leistungsanteile unter 500 kW ein einheitlicher Zuschlag von 7,5 ct/kWh vorgesehen. Dieser Wert entspricht nach Darstellung des Ministeriums einem Fördersatz von 5,0 ct/kWh ohne die gleichzeitige Verkürzung der Gesamtförderdauer.

Weiterhin soll die Ausnahme für die Eigenversorgung durch Anlagen bis 100 kW gestrichen werden. Für neue Anlagen soll ab 2029 neben dem Eigenverbrauch nur noch die Direktvermarktung oder eine unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber möglich sein. Im Fall der unentgeltlichen Abnahme besteht weiterhin Anspruch auf den KWK-Zuschlag, jedoch nicht auf eine zusätzliche Stromvergütung des Netzbetreibers. Für bestehende Förderfälle bis 100 kW ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Die kaufmännische Abnahme soll während der Förderlaufzeit fortgeführt werden, allerdings mit veränderten Vorgaben für die Vermarktung des abgenommenen Stroms.

Bei Modernisierungen sollen die Fördervoraussetzungen neu gefasst werden. Die bisher vorgesehene “kleine Modernisierung” ab einer Investitionshöhe von zehn Prozent soll entfallen. Künftig soll eine Förderung also erst bei Investitionen von mindestens 30 Prozent der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung möglich sein. Je nach Investitionsanteil von mindestens 30, 40 oder 50 Prozent sollen 6.000, 8.000 oder 10.000 förderfähige Vollbenutzungsstunden gewährt werden. Zusätzlich sollen elektrischer Wirkungsgrad und Gesamtnutzungsgrad jeweils um mindestens drei Prozentpunkte gegenüber der bestehenden Anlage steigen.

Für neue, überwiegend mit gasförmigen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen soll zudem ein Wasserstofffähigkeitskriterium gelten. Die Anlage muss durch Änderungen an Komponenten oder am Betrieb auf einen Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umstellbar sein. Betreiber sollen hierzu direkt ein Umstellungskonzept vorlegen. Bei Wärmenetzen ist vorgesehen, die maximale Förderung je Projekt von 50 auf 100 Millionen Euro anzuheben. Die Fördergrenze für Wärme- und Kältenetze sowie Speicher soll von 150 auf 400 Millionen Euro erhöht werden.

Wie geht es weiter?

So erfreulich es ist, dass es weitergeht, so schwierig sind manche Regelungen im Detail. Unklar ist insbesondere, ob die vorgesehenen Regeln für kleine, häufig objektbezogene KWK-Anlagen in der Praxis passen. Solche Anlagen kommen oft dort in Betracht, wo ein Fernwärmenetz technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. In Verbindung mit Wärmepumpen und Wärmespeichern können sie zur dezentralen Wärmeversorgung beitragen. Hier zu kürzen, verschärft möglicherweise die Asymmetrie in Umsetzung der Wärmepläne zwischen urbanen und ländlichen Regionen.

Diskutiert werden außerdem die Höhe der Zuschläge angesichts gestiegener Anlagenkosten, die strengeren Voraussetzungen für die Modernisierung bestehender Anlagen und die Förderung bei niedrigen Strompreisen. Hier sollte der Gesetzgeber auf dem Weg zum Entwurf noch einmal rechnen. Schön wäre, wenn die Branche auf diesen Entwurf nicht endlos warten müsste, damit zwischen den auslaufenden Förderfristen und der Neuregelung keine Lücke entsteht. Verlässliche Bedingungen für neue Erzeugungsanlagen sind auch für die anlaufende Umsetzung kommunaler Wärmepläne relevant.

2026-09-25T15:53:06+02:0025. September 2026|Allgemein|