Zwei Fliegen mit einer Klappe: Die Agora stellt ihren Doppelbooster vor

Erst die Klimakrise, nun auch noch die Corona-Krise. Als gab es vorher nicht schon genug zu tun. Wer glaubt, jetzt aber mal schön langsam eins nach dem anderen, den belehrt das detaillierte Impulspapier der Agora Energiewende und Verkehrswende eines Besseren. Beides könne und müsse zusammengedacht werden. Nur so könne eine zukunftsfähige Lösung aussehen, die uns nicht geradewegs in die nächste (Klima-)Krise führe. Die Klimaneutralität müsse daher Leitmotiv der nun notwendigen  Konjunkturprogramme sein.

Wie soll das in concreto aussehen?

Vorgeschlagen wird, dass der Staat 100 Mrd. Euro (ca. 3 % des BIPs Deutschlands) in die Hand nimmt und diese zielgerichtet einsetzt. Neben einer Absenkung der EEG-Umlage um 5 Cent pro Kilowattstunde zur Stärkung der Kaufkraft und Unterstützung des Mittelstandes (Kosten: 22 Mrd. Euro) benennt die Agora konkrete Maßnahmen in der Chemie-/Stahl-/Grundstoffindustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Autoindustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Bau- und Wärmewirtschaft (Kosten: 25 Mrd. Euro) sowie der Energiewirtschaft (Kosten: 3 Mrd. Euro). Da beide Krisen nur gemeinsam mit den europäischen Partnern bewältigt werden können, schlägt die Agora zudem vor, weitere 20 Mrd. Euro für europäische Maßnahme bereitzustellen.

Welche Maßnahmen genau für die klimaschutzpolitisch schon wegen ihres hohen Anteils besonders wichtige Bau- und Wärmewirtschaft sowie die Energiewirtschaft vorgeschlagen werden, wollen wir Ihnen kurz vorstellen:

# Serielle energetische Sanierung (10 Mrd. Euro): Die Bundesregierung soll für eine Laufzeit von 5 Jahren die Sanierung von 100.000 Wohneinheiten auf dem KfW-Standard 55 und besser ausschreiben und diese mit bis zu 100.000 Euro pro Wohnung fördern. Damit würde sie weit über den bisher im Entwurf des Gebäudenenergie-Gesetzes (GEG) als verbindlich vorgesehenen Standard hinaus fördern.

# Eine-Million-Wärmepumpen-Programm (5 Mrd. Euro): Die Bundesregierung soll die bestehende Förderung für die Umrüstung auf Wärmepumpen aufstocken. Die Umrüstung würde gefördert bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. mit erneuerbarem Strom betriebenen Wärmepumpen.

# Sofortprogramm Grüne Fernwärme (5 Mrd. Euro): Die bestehenden Förderprogramme des Bundes für Wärmenetze sollen aufgestockt werden. Gleichzeitig soll ein Eigenkapitalfonds für Stadtwerke und andere Wärmenetzbetreiber geschaffen werden, sofern diesen Eigenkapital für entsprechende Investitionen fehlt.

# Energetische Sanierung öffentlicher Gebäude (5 Mrd. Euro): Der Bund soll die Sanierungsrate von Bundesbauten gegenüber dem Durchschnitt der letzten Jahre aufstocken. Zugleich würden Länder und Kommunen bei der energetischen Sanierung z.B. durch Absenkung des Kostenanteils der Kommunen gefördert.

# Abbau von Blockaden in der Energiewirtschaft: Hierzu zählt insbesondere die (nun endlich beschlossene) Abschaffung des 52 GW-Solardeckels, die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom bei Anlagen oberhalb von 10 KW Leistung, die Reduktion des Schutzradius um Drehfunkfeuer von 15 auf 10 Kilometer, die Befreiung kleiner Windparks von der Auktionspflicht, Zuschüsse für die Verlängerung der Lebensdauer von Windenergieanlagen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für vergleichbare Ersatzanlagen, die ausgediente Anlagen ersetzen und in einer neuen Flächenkulisse nicht mehr genehmigungsfähig wären, die Erhöhung des Offshore-Windkraft-Ziels für 2030 auf mindestens 25 GW, und ein

# Intelligenzschub für Stromnetze (3 Mrd. Euro): Ein festgelegter, fixer Zuschuss für jeden intelligent gemachten Ortsnetztrafo und ein Sofort-Programm für Übertragungsnetze zur schnellen Schaffung zusätzlicher Stromtransportkapazitäten (Fabius Wittmer).

2020-05-19T17:20:18+02:0019. Mai 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Wärme|

Die Mini-EEG-Novelle und der ganz große Wurf

Manchmal ist der Gesetzgeber schnell. Am gestrigen Donnerstag passierte die Streichung des Bürgerenergiegesellschaftsprivilegs, an Ausschreibungen für Windkraft an Land auch ohne vorherige Genehmigungserteilung teilzunehmen, Nachweiserleichterungen für die besondere Ausgleichsregelung und die Verlängerung der Projektrealisierungsfristen mit schon erfolgtem Zuschlag um sechs Monate, den Bundestag. Heute beschloss dann auch der Bundesrat die Miniaturnovelle.

Interessanter als die Frage, was diese Novelle hergibt, ist allerdings die Frage, was der Gesetzgeber nicht beschlossen hat: Obwohl man sich schon seit dem letzten September zu einer Aufhebung des Solardeckels bei 52-GW bekennt, hat der Gesetzgeber es trotz eines ausdrücklichen Antrags der GRÜNEN unterlassen, den Solardeckel aufzuheben. Ursache für diese Ablehnung: Die Union will den Solardeckel nur aufheben, wenn die SPD im Gegenzug Zugeständnisse bei der Abstandsregelung für Windkraftanlagen macht. Diese würden im Ergebnis dazu führen, dass der Ausbau der Windkraft mindestens stark abflacht, wenn nicht sogar zum Erliegen kommt. Die Unionsfraktionen begründen das mit mangelnder Akzeptanz bei den Bürgern und Belangen des Naturschutzes, vor allem des Vogelschutzes.

Diesen Trippelschritten beim Ausbau der Erneuerbaren Energien steht allerdings auf der anderen Seite ein echter Umschwung bei der Frage des Finanzierungsmechanismus gegenüber. Nach der “Agora Energiewende”, die ein groß angelegtes Maßnahmenpaket für klimafreundliches Wirtschaftswachstum vorgelegt hat, hat sich mit der “Stiftung Umweltenergierecht” ein weiterer der im Umweltbereich einflussreichen Think Tanks im Tagesspiegel Background zu Wort gemeldet. Die Agora will die EEG-Umlage um 5 ct. senken. Die Stiftung Umweltenergierecht plant, diese ganz abzuschaffen und den Finanzierungsmechanismus des EEG damit grundlegend zu ändern. In beiden Fällen ist klar: Das EEG würde ganz oder teilweise zur Beihilfe, die Notifizierung durch die Europäische Kommission wäre unumgänglich (so die Stiftung Umweltenergierecht schon im Januar).

Warum ist die Absenkung trotz dieses dann notwendigen Zusatzaufwandes richtig? Die EEG-Umlage leidet unter einem sozusagen optischen Fehler, der mit dem zunehmendem Anteil Erneuerbarer Energien immer sichtbarer wird. Die EEG-Umlage deckt die Differenz zwischen dem Börsenstrompreis und der Summe der Förderungen nach dem EEG ab. Das bedeutet, dass sie zwangsläufig dann steigt, wenn der Strompreis niedrig ist. Und der Strompreis ist dann niedrig, wenn die Nachfrage nach koventioneller Energie niedrig ist, weil entweder besonders viel Erneuerbarer Strom erzeugt wird oder die Nachfrage niedrig ist, wie aktuell in der Pandemie.

Für den Bürger entsteht so aber ein letztlich irreführender Effekt. Er sieht einen niedrigen Börsenpreis. Und er sieht eine hohe EEG-Umlage. Ohne weitere Kenntnis des Mechanismus muss er annehmen, er könnte seinen gesamten Strombedarf auf dem Niveau des “billigen” Strompreises decken, wäre nur das verflixte EEG nicht da. Dass der Börsenpreis für Strom nur deswegen so niedrig ist, weil es das EEG gibt, sieht er oft aber nicht. Das schafft ein Akzeptanzproblem. Zudem ist es auch jenseits solcher politischen Aspekte schwer denkbar, wie der Umlagemechanismus eigentlich noch sinnvoll aussehen sollte, wenn irgendwann wirklich nahezu 100% erneuerbar erzeugt wird. Kurzfristig hätte die Absenkung der EEG-Novelle durch Steuermittel einen weiteren positiven Effekt, weil sie die Kaufkraft erhöhen würde, und zwar einerseits überproportional bei sozial Schwachen, die prozentual mehr Energiekosten haben als wohlhabende Haushalte, andererseits bei der Industrie, die angesichts weltweiter Nachfragerückgänge eine solche Maßnahmen gerade auch gut brauchen kann (Miriam Vollmer)

 

Industriestromverträge und Corona

In der Branche wird diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen Industrieunternehmen vereinbarte Strommengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hintergrund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Stromverbrauch deutlich zurückgegangen ist.

Noch verhältnismäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unternehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allgemeinverfügung eines Bundeslandes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entsprechende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenommenen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Industrieunternehmen dürfen ja regelmäßig weiterproduzieren. Es fehlt ihnen “nur” an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur “echten” Unmöglichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungspflicht des Industrieunternehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Zahlungspflicht nicht entfällt, differenziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungsverweigerungsrecht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausgegangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungspflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allenfalls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwendeten und wenig beachteten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E-Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 – 0

2020-04-07T10:05:32+02:007. April 2020|Industrie, Strom, Vertrieb|