Beschleunigung durch Verfahren

Klimaschutzziele und Fristen drängen (siehe auch hier). Bestrebungen zur Beschleunigung von Vorhabenzulassungen bekommen hierdurch besonderes Gewicht. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz zielt darauf ab, die Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen zu vereinfachen und zu beschleunigen und auch den Klimagedanken im Immissionsschutzrecht stärker zu verankern (Hintergründe hier). Dies ist einerseits sehr zu begrüßen. Andererseits sind die geplanten neuen Pflichten womöglich auch hinderlich für eine effiziente Genehmigungspraxis. Die Praxis und die Erfahrung zeigen, dass die Komplexität der Genehmigungsverfahren und damit auch ihre Dauer vielfach am materiellen Recht liegt und an den zu prüfenden Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Durch ständige Rechtsänderungen werden diese nicht weniger und auch dies mag die Kapazitäten von Behörden überfordern und die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Antragstellern überspannen.

Zwar kennt die 9. BImSchV Genehmigungsfristen, doch beginnen diese erst ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu laufen, über die die Behörde in eigenem Ermessen befindet. Nachforderungsschleifen um ihrer selbst willen können die Folge sein.

Antragsteller sind daher gut beraten, auch eine Beschleunigung durch Verfahren nach Möglichkeit auszunutzen. Empfohlene Maßnahmen umfassen unter anderem die Nutzung von Vorbescheiden nach § 9 BImSchG und der vorzeitige Beginn nach § 8a BImSchG oder auch Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 A 4.23 – die Teilgenehmigung, mit der bauvorbereitende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer SuedLink-Konverteranlage zur Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom gestattet worden sind, als rechtmäßig erachtet. Hiergegen hatte ein Umweltverband geklagt. Gerügt wurde insbesondere die sachliche Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde und das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das waren harte Vorwürfe. Gerade das Fehlen einer UVP wäre ein Todesstoß gewesen. Die Leipziger Bundesrichter sahen die Sache anders. Die Konverteranlage erfüllt auch die Funktion einer Umspannanlage und ist deshalb immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Gehandelt hat damit auch die richtige Genehmigungsbehörde. Die Genehmigung konnte zudem ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Das Gesetz sieht eine solche nur für Erdkabel, nicht jedoch für Konverteranlagen vor. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Teilgenehmigung sind gegeben: Genehmigungshindernisse des Wasser-, Artenschutz-, Bau- und Immissionsschutzrechts stehen weder den schon jetzt erlaubten Baumaßnahmen noch dem künftigen Gesamtvorhaben entgegen. (Dirk Buchsteiner)

2024-02-09T12:26:09+01:009. Februar 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Rechtsprechung|

Lehrgänge zum Abfall-, Immissionsschutz und Wasserrecht 2024

Fortbildungen und Lehrgänge sind wichtig und nützlich. Oftmals sind sie sogar zwingend vorgeschrieben, so z.B. für Unternehmen, die Abfallbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragte benötigen. Ebenso müssen sich Beförderer, Sammler, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen fortbilden lassen. Auch die verantwortliche Person eines Entsorgungsfachbetriebs muss fachkundig sein und ihr Wissen regelmäßig auffrischen. 

Ich freue mich sehr, dass ich 2024 an vielen Terminen für die IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH als Referent für die Rechtsthemen tätig sein darf. Ich schule hierbei teils online, teils in Präsenz oder bei individuellen Inhouse-Veranstaltungen zu aktuellen gesetzlichen Regelungen im Abfallbereich und berichte über neue Entwicklungen aus dem Immissionsschutzrecht und dem Wasserrecht. Ein besonderes Thema sind zudem Haftungsfragen im Umwelt- und Arbeitsschutzrecht.

Einen kleinen Einblick in Highlights und Themen meiner Schulungen hier:

(Dirk Buchsteiner)

2024-01-25T18:45:32+01:0025. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|

Rund um die Genehmigung

Im Immissionsschutzrecht haben wir es mit einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu tun. Der Betrieb von (genehmigungsbedürftigen) Anlagen ist verboten (und sogar strafbar), wenn man keine Genehmigung dafür hat – bzw. wenn nicht spezielle Ausnahmen greifen. Der Weg zur Genehmigung ist oftmals steinig und schwer – und er dauert mitunter lange, da man sich durchaus in verschiedenen Schlaufen verlieren kann. Wichtig ist daher, dass man Partner an seiner Seite hat, die einen durch den Verfahrensdschungel navigieren. Visualisiert könnte sich der Weg zur Genehmigung mit sämtlichen vorbereitenden Schritten wie folgt darstellen:

 

Erste Voraussetzung ist, dass man sich klar macht, wohin die Reise gehen soll. Ein Vorhaben sollte in den Grundzügen verstanden sein, damit ein Genehmigungsverfahren erfolgreich sein kann (1),(2). Die Behörde soll im Grunde unterstützen, dass ein ordentlicher Antrag gestellt wird – hier darf man mitunter aber nicht zu viel erwarten (3). Ist der Antrag fertig (4) und wird eingereicht (5) schließt sich (wie oft in der Praxis) die Schlaufe der Nachforderungen an (5a). Hier lässt sich mitunter viel Zeit verbringen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Schlaufe im Anschluss (5b). Doch hoffentlich winkt bald der Bescheid (6).

Wenn man die Genehmigung dann einmal hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass wir am Ende sind. Dies gilt im besonderen Maße, wenn man selbst Probleme mit dem Inhalt des Bescheids hat oder Dritte dies haben (6a),(6b). Zudem existieren Fristen, die Genehmigung auch zu nutzen. Genehmigungen sollen schließlich nicht auf Vorrat beschafft werden können. Aus § 18 Abs. 1 BImSchG folgt, dass die Genehmigung zum einen erlischt, wenn nicht innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen (Nr. 1) oder zum anderen eine Anlage mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird (Nr. 2). Zwingend geboten ist es, diese Fristen im Blick zu behalten und im Zweifel rechtzeitig Fristverlängerungsanträge zu stellen, selbst dann, wenn die Anlage vielleicht in der Zwischenzeit sogar abgebrannt sein sollte, so das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 06.09.2023. Es ist auch mehr als eine Fristverlängerung möglich. Doch Vorsicht: Die Erfahrung zeigt, dass irgendwann auch Schluss sein kann und Fristverlängerung nicht mehr gewährt werden. Eine Anlage wird i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen werden, der Betrieb also vollständig eingestellt wird. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb oder ein Betrieb von für sich genommen nicht genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage können das Erlöschen der Genehmigung nicht verhindern. Ist die Genehmigung erst einmal futsch, heißt es im Umweltmonopoly zurück auf Los. Durch die aktuellen Entwicklungen im Immissionsschutzrecht und die Rechtssetzung und Rechtsprechung rund um die Genehmigung führen wir Sie übrigens in einem Webinar am 29.01.2024.(Dirk Buchsteiner)

2024-01-18T20:31:26+01:0018. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|