Datteln IV: Von Münster nach Leipzig und zurück

Umweltrechtler wissen, es gibt in Deutschland ein Umweltrecht vor und nach „Trianel“.(Das Urteil des EuGH vom 12.05.2011 finden Sie hier). Anhand des Kohlekraftwerkprojekts aus Lünen (bzw. mit Bezug dazu) wurden viele Aspekte des deutschen Verwaltungsprozessrechts und der Klagebefugnis von Umweltverbänden durchexerziert, angefangen von der Schutznormtheorie bis hin zur Präklusion und der Beweislast. „The fish cannot go to Court“ und der Vergleich des deutschen Verwaltungsprozessrechts zu einem Ferrari, für den man keinen Schlüssel habe und der daher zwar schön, aber nutzlos sei, sind geflügelte Aphorismen im Umweltrecht geworden. Doch es gibt nicht nur Trianel, gegen das weiterhin Verfahren laufen. Es gibt auch noch Datteln IV, das jüngste Kohlekraftwerk der Republik.

 

An dieser Stelle wurde bereits ein Kasten Bier darauf verwettet worden, dass der 1.050 MW Monoblock der Uniper doch wohl vor dem Aus stehen würde. Das OVG Münster hatte schließlich mit drei Urteilen vom 26.08.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105a für den Block Datteln IV für nichtig erklärt und damit die gemeindliche Absicht der Stadt Datteln durchkreuzt, endlich einen wirksamen Bebauungsplan für das Kraftwerk aufzustellen. Ohne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage geht es schließlich nicht und diesbezüglich sah es tatsächlich zuletzt sehr eng aus. Nach Ansicht des OVG Münster sei die regionalplanerische Standortfestlegung fehlerhaft gewesen. So hat das OVG angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr zu erstrecken sei. Man hätte also auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist dem nun nicht gefolgt und hat die angefochtenen Urteile mit Urteilen vom 07.12.2023 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter habe das OVG den Bebauungsplan mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt. Damit hat sich Datteln IV – ein wenig wie Baron Münchhausen – am eigenen Schopfe aus dem Sumpf gezogen. Ein Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von 2017 beim OVG Münster gibt es indes auch noch. Dieses ruhte jedoch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wie es also mit Datteln IV weitergeht, bleibt abzuwarten (genauso wie die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts). Es ist inzwischen jedoch gut möglich, dass das Kraftwerk doch noch – wie geplant – bis 2038 laufen wird.

Zum Jahresanfang

„Neues Spiel neues Glück“ heißt nicht nur beim „Onboarding“ als neuer Partner in einer bestehenden Einheit (oder beim allsonntäglichen NDR-BINGO), sondern auch alljährlich beim Blick nach Berlin und Brüssel (bzw. Straßburg). Neben nationalen Haushaltsfragen in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des Nachtragshaushalts 2021 (Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –), die sich nun auch aufgrund der aktuellen Hochwasserlage (insbesondere in Niedersachsen) stellen, drängen nach der Ruhe zwischen den Jahren andere Themen wieder nach vorn.

Bild mit Feuerwerk
Mit jedem neuen Jahr näheren wir uns immer weiter den festgelegten Fristen an, die nicht einfach – wie es so oft Anwaltsmasche ist – in letzter Sekunde mit einem Dreizeiler per beA auskömmlich verlängert werden könnten. Zu denken ist hier an die Frist des Jahres 2027 im Hinblick auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, bei der die erwartbare Zielverfehlung auf nationaler Ebene dann auch auf den jeweiligen Gewässerbenutzer hinunterwirken wird und hier schlimmstenfalls ein neues „Anlagenzulassungsrecht“ droht.

Lichtet sich der Rauch des Neujahrsfeuerwerks (laut UBA jährlich rund 2.050 Tonnen Feinstaub), dämmert uns umso klarer, dass nur noch wenige Jahre bleiben bis zum Fristablauf hinsichtlich der Erreichung des Ziels des „Net Zero“, also der Klimaneutralität bis 2050 (bzw. in Deutschland 2045). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Berlin-Brandenburg hat zuletzt mit Urteilen vom 30.11.2023 (– 11 A 11/22; 11 A 27/22; 11 A 1/23 –) ausgeführt, dass die ergriffenen Maßnahmen zum Klimaschutz im Gebäudesektor und dem Verkehr unzureichend sind und die Bundesregierung verurteilt, zusätzliche Sofortmaßnahmen zu beschließen.

Doch auch für Anlagenbetreiber wird 2024 sicherlich ein spannendes Jahr. In Sachen IED-Novelle endete der Trilog zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission 28.11.2023 mit einer vorläufigen politischen Einigung.

Mit der Novelle der IED geht es für rund 50.000 große Industrieanlagen in Europa um erweiterte Anforderung, angefangen von der Implementierung eines Umweltmanagementsystems und dem Erstellen eines Transformationsplans bis hin zu Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte.

Während die Verbandseite (z.B. BDI und VCI) bereits klare Bedenken geäußert hat, die Verschärfung der Emissions-Vorgaben kritisiert und gesteigerten bürokratischen Aufwand und eine Verlängerung (der auch bisher eher überlangen) Genehmigungsverfahren befürchtet, ist die Bundesregierung (zumindest nach letztem Kenntnisstand) wohl noch dabei, sich über Einzelfragen der geplanten Überarbeitung IED intern abzustimmen. (Dirk Buchsteiner)

2024-01-04T19:59:38+01:004. Januar 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Industrie, Wasser|

Herstellerverantwortung im Wasserrecht

Stoffe der Pharma- und Kosmetikindustrie sind für die Wasserentsorgung und -versorgung ein Problem. Denn Haushaltsabwässer sind häufig mit Spuren von Arzneimitteln oder Kosmetika belastet. Das betrifft nicht nur das inzwischen bekannte Problem der Mikroplastikpartikel, die zum Beispiel in Peelings enthalten sind und sich leicht durch organische Stoffe ersetzen ließen. Es betrifft auch Wirkstoffe aus Arzneimitteln. Da sie im Körper nicht sofort abgebaut werden dürfen, sind sie oft sehr stabil und bleiben auch in der Umwelt erhalten. Da sie oft nicht nur für Menschen, sondern auch für andere Organismen wirksam sind, führt dies zu starken ökologischen Beeinträchtigungen. Für die Wasserversorgung werden sie dann zum Problem, wenn sie oft mit jahrzehntelanger Verzögerung irgendwann im Grundwasser landen.

Umgekippte Tablettenflasche mit verschiedenen Pillen.

Demnach soll für Kläranlagen in der Europäischen Union nun eine weitere, vierte Klärstufe eingerichtet werden: Neben der mechanischen Säuberung, der biologischen “Fermentierung”, der chemischen Ausfällung von Nährstoffen soll nun noch eine Reinigung durch Aktivkohle oder Ozon treten, durch die Mikroschadstoffe effektiv herausgefiltert oder oxidiert werden können. Im Gespräch ist dies für Kläranlagen ab Größenklasse 3 (mehr als 5.000 Einwohner). Der Kostenauswand für diesen Umbau ist immens: Insgesamt müssten in der EU jährlich über 6 Milliarden Euro bereitgestellt werden.

Da die pharmazeutische Industrie und Kosmetikindustrie als Hersteller der Schadstoffe in der Verantwortung sind, soll nach Artikel 9 des Kommissionsentwurfs zur Änderung der Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EEG eine erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt werden. Diese bezieht sich auf die Hersteller von Arzneimittel und Kosmetika, die nun für Kosten der vierten Klärstufe aufkommen sollen. Die Hersteller haben jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Menge der von ihnen betriebenen Produkte unter zwei Tonnen beträgt oder dass die Produkte keine Quelle von Mikroschadstoffen im Abwasser sind. Diese Regelung wurde Mitte Oktober zwischen den Umweltministern der Mitgliedsstaaten als Basis für Verhandlungen mit dem EU-Parlament abgestimmt. Für die kommunale Wasserwirtschaft ist diese Regelung aus drei Gründen sinnvoll:

  1. Die Beweislastumkehr, nach der Hersteller die Ungefährlichkeit ihrer Produkte nachweisen müssen, sorgt dafür, Daten über die Schädlichkeit von Arzneimitteln und Kosmetika zu generieren.
  2. Die Kostentragung durch die Hersteller entlastet die Kommunen auch wirtschaftlich bei ihrer Aufgabe der Daseinsvorsorge.
  3. Die Herstellerverantwortung setzt zugleich Anreize, Mikroschadstoffe in Arzneimitteln und Kosmetika zu vermeiden.

(Olaf Dilling)

2023-11-08T14:53:29+01:008. November 2023|Industrie, Verwaltungsrecht, Wasser|