Wie weiter nach der Notversorgung?

Dass wir mit gerichtlichen Verfahren drohen mussten, um Mandanten in die Grundversorgung zu hieven, hätten wir uns auch nicht träumen lassen. 2022 stand die Welt aber so Kopf, da wunderte das nun auch niemanden mehr. Immerhin, in Niederspannung/Niederdruck hat das am Ende doch irgendwie funktioniert. Oder es hat sich ein Lieferant gefunden. Doch bei Unternehmen, die in der Mittelspannungsebene angeschlossen sind, war mit Ersatzversorgung ersichtlich nichts zu machen: § 38 Abs. 1 EnWG ist auf Niederspannung/Niederdruck begrenzt. Kostenlose Fotos zum Thema Rettungsring

Da zum Jahresende viele Verträge ausliefen, hat der Gesetzgeber mit einem neuen § 118c EnWG eine Überbrückung geschaffen. Auch der Letztverbraucher in Mittelspannung/Mitteldruck fällt zunächst nicht ins Netz, sondern wird vom Netzbetreiber seinem letzten Lieferanten zugeordnet. Der muss also den Ex-Kunden weiterbeliefern, und zwar zu den am 31.12.2022 geltenden Vertragsbedingungen, wenn auch nicht zu dem bis dahin geltenden Preis. Für den Preis gilt § 118c Abs. 3 EnWG, der es erlaubt, die am Spotmarkt entstehenden Kosten durchzureichen.

Die Notversorgung gilt solange, wie der Letztverbraucher keinen neuen Vertrag hat, spätestens endet diese Notversorgung aber am 28.02.2023. Was dann passiert, wenn im Laufe des Jahres 2023 erneut Unternehmen keine Lieferanten mehr finden? Man wird wohl über eine Fortsetzung nachdenken müssen oder über andere Instrumente, die ein Auffangnetz in schwierigen Marktlagen spannen (Miriam Vollmer).

2023-02-03T23:23:37+01:003. Februar 2023|Energiepolitik, Industrie, Strom|

Die neuen §§ 31a BImSchG ff.

Zu dem Gesetzespaket, das kurz vor der Sommerpause durch Bundestag und -rat gebracht wurde, gehören auch die neuen §§ 31a bis 31d BImSchG. Diese Regelungen ermöglichen es, beim Wechsel des Brennstoffs hin zu einem anderen Brennstoffträger zeitlich begrenzt von Grenzwerten abzuweichen.

Die Normen folgen jeweils für Großfeuerungsanlagen (cum grano salis > 50 MW FWL) und mittelgroße Feuerungsanlagen (1 – 50 MW FWL) derselben Systematik: Zunächst erlauben § 31a BImSchG und § 31c BImSchG die Grenzwertabweichung für Schwefeldioxid für sechs Monate durch Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn dem Betreiber wegen einer ernsten Mangellage der schwefelarme Brennstoff ausgeht. Die § 31b BImSchG und § 31d BImSchG dagegen erlauben es, bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung und dem dadurch bedingten Wechsel zu einem anderen Brennstoff nach Genehmigung durch die Behörde für maximal zehn Tage auf an sich erforderliche Abgasreinigungsanlagen bzw. eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung zu verzichten. Zu deutsch: Wenn der Brennstoff wegbleibt, kann der Betreiber erst einmal mit einem anderen Brennstoff weiterproduzieren und muss nicht die Anlage anhalten, bis sie nachgerüstet ist.

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In allen Fällen ist das Bundesumweltministerium zu unterrichten, das die Abweichung weiter an die KOM meldet, weil dieses Procdere gemeinschaftsrechtlich so vorgesehen ist.

Was ist nun von diesen Regelungen zu halten? Sie gehen, da dürfte Einigkeit bestehen, längst nicht so weit, wie es wünschenswert wäre, um das volle flexible Potential des Anlagenparks auszunutzen. Gleichzeitig ist die Bundesregierung hier begrenzt, weil es Gemeinschaftsrecht gibt, das einen verbindlichen Rahmen setzt. Hier sollte die EU nachbessern und auf diese Weise sicherstellen, dass es zumindest nicht an bürokratischen Hürden scheitert, über den Winter zu kommen (Miriam Vollmer)

2022-09-14T00:19:02+02:0021. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Industrie|

Globale Haftungsrisiken: Umweltverantwortung für Auslandsstandorte

Betroffene der Flutkatastrophezum Teil mit traditioneller Bekleidung und Federschmuck bei einer Versammelung im Überschwemmungsgebiet.

Betroffene der Katastrophe von Brumadinho in Minas Gerais (Foto: Ibama from Brasil, CC BY-SA 2.0  via Wikimedia Commons).

Am Landgericht München gibt es derzeit einen spannenden Prozess über eine Umweltkatastrophe in Brasilien. Im Jahr 2019 war in der Stadt Brumadinho ein Staudamm für ein Rückhaltebecken mit giftigen Bergwerksabfällen gebrochen. Als Folge wurde ein größeres Gebiet verwüstet, mindestens 270 Menschen starben. Vale, der dort ansässige große Bergwerkskonzern, stand dafür im Brasilien schon vor Gericht. Dabei ist ein Vergleich geschlossen worden, bei dem der Konzern sich verpflichtet hat, umgerechnet 6 Milliarden Euro zu zahlen. Wie kommt es dazu, dass nun auch in Deutschland wegen dieses Fall geklagt wird?

Die Verbindung zu Deutschland besteht, weil der Staudamm vorher hinsichtlich seiner Sicherheit überprüft wurde. Nach Brasilianischem Recht kann das durch private Sachverständigenbüros erfolgen. In dem Fall von Brumadinho wurde das brasilianische Büro des TÜV Süd eingeschaltet, der die Sicherheit des Dammes bestätigt hatte. Der Prozess der Zertifizierung war dabei offenbar nicht ohne Konflikte abgelaufen, jedenfalls geht aus internen E-Mails hervor, dass sich der TÜV Süd von seinem Auftraggeber hat unter Druck setzen lassen. Möglicherweise hat das Risiko, einen wichtigen Kunden zu verlieren, bei der  Zertifizierung schwerer gewogen als die Fundiertheit der Entscheidung. Der TÜV Süd wiederum macht geltend, dass Auflagen, von denen er seine Entscheidung abhängig gemacht hat, von Vale nicht eingehalten worden waren.

Was den Vergleich in Brasilien angeht, ging es dabei um Zahlungen an die betroffenen Kommunen. Bisher soll die Stadt Brumadinho selbst nur einen kleinen Bruchteil der Summe bekommen haben. Gedacht ist sie zum Ausgleich für die zerstörte Infrastruktur, beispielsweise eine zerstörte Autobahn. Individuell Betroffenen sind dagegen leer ausgegangen. Eigentlich sollte am Dienstag über den Fall entschieden werden, da der Klage aber zahlreiche weitere Kläger beigetreten sind, wurde ein neuer Verhandlungstermin angesetzt.

Spannend ist der Fall nicht nur für den TÜV Süd, sondern auch für andere, im Ausland tätige Unternehmen. Denn nicht erst ab dem In-Kraft-Treten des Lieferkettengesetzes können sie für Rechtsverstöße im Ausland zur Verantwortung gezogen werden. Daher ist es um so wichtiger, entsprechende Risiken im Auge zu behalten und Präventionskonzepte zu entwickeln, um Schadensfälle zu vermeiden (Olaf Dilling).

 

2022-03-18T19:00:05+01:004. Februar 2022|Industrie, Rechtsprechung, Umwelt|