Abfallrecht und Vorsorge: Immer auf dem Teppich bleiben…

Was Abfall ist und was Produkt oder Sekundärrohstoff ist oft gar nicht so leicht zu beantworten. Beispielsweise in dem Fall eines Bayrischen Herstellers von Reitbödenbelägen. Der vertreibt für Reiterhöfe seit 20 Jahren den Reitbodenbelag “ASground” , ein äußerst pflegeleichtes und wetterfestes Material, das von den Reiterhöfen daher gut angenommen wurde. Da das Material zudem weich und elastisch ist, dürften Reiter, die vom Pferd geworfen werden, sich so fühlen, als würden sie ins Federbett fallen. Es gibt aber ein Problem mit diesem Stoff: Es handelt sich um ein Produkt, dass aus gestanzten Teppichresten aus der Automobilindustrie hergestellt wird. Mit anderen Worte ist es eine Art Recycling- oder Abfallprodukt.

Und hier fangen die rechtlichen Probleme an, denn ist dieses Material nun ein neues Produkt oder weiterhin Abfall und damit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu behandeln? Denn zweifellos waren die Teppichreste aus der Automobilindustrie mal Abfall. Aber ist durch das gleichmäßige Stanzen oder Schreddern in Flocken, die sich als Belag für Reitböden eignen, ein neues Produkt geworden?

So ganz trivial und unerheblich ist die Frage nicht. Der erste Eindruck spricht für Abfall, denn ehrlich gesagt nennen auch die Eigentümer von Pferdehöfen selten den Handelsnamen, sondern sprechen schlicht von Teppichstanzresten.  Im vergangenen Jahr hat sich jedoch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof vertieft mit der Frage befasst:

Denn der zuständige Landkreis hatte dem Hersteller des Reitbodenbelags  mehrere Auflagen für den Vertrieb erteilt, die Vermarktung seines Produkts sehr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht hätten. Daraufhin hat der Hersteller Klage gegen diese abfallrechtliche Verfügung erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Dies wurde vom erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht zunächst abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber die aufschiebende Wirkung in seinem Beschluss wieder hergestellt. Denn angesichts der voraussichtlich sehr stark in die Geschäftstätigkeit des Herstellers eingreifenden Auflagen sei im Eilrechtsschutz eine sorgfältige Abwägung der Interessen angezeigt. Hier hätte das Verwaltungsgericht zunächst einmal verkannt, dass auch im Abfallrecht die Behörde “nicht ins Blaue hinein” Gefahren annehmen dürfe, die nicht plausibilisiert worden seien oder – in diesem Fall – sogar durch ein Gutachten des Antragsstellers entkräftet wurden.

Zudem könne der Reitbodenbelag nicht ohne weiteres als Abfall qualifiziert werden. Vielmehr könne nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1  KrWG ein Ende der Abfalleigenschaft angenommen werden, wenn ein Verwertungsverfahren durchlaufen sei und bestimmte weitere Kriterien erfüllt sind, die der Verwaltungsgerichtshof hier auch nach erstem Anschein erfüllt sieht.

Für die Entscheidung spricht auch eine Reflexion über den Kontext und die Wirkungen des Abfallrechts: Obwohl im Abfallrecht rechtspolitisch und dem Grundsatz nach eine Priorisierung der Verwertung und des Recyclings vorgesehen ist, kann eine allzu starke Ausdehnung des Abfallregimes “nach hinten raus” auf Sekundärrohstoffe dazu führen, dass innovative Lösungen hier durch Bürokratie erstickt werden. Insofern weist diese Entscheidung in die richtige Richtung (Olaf Dilling).

2022-02-02T22:24:51+01:002. Februar 2022|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Und was heißt das nun ganz praktisch? Der Koalitionsvertrag der Regierung Scholz

Nun liegt es also vor, der Koalitionsvertrag für die nächsten vier Jahre. „Mehr Fortschritt wagen“ zitieren die Ampel-Parteien die Regierung Brandt, die einst „mehr Demokratie“ wagen wollte. Man will, so die klare Botschaft, hoch hinaus.

Doch was hat so ein Koalitionsvertrag eigentlich zu bedeuten? Nicht wenige politische Kommentatoren weisen darauf hin, dass im Tagesgeschäft auch der letzten vier Regierungen Merkel die Koalitionsverträge eine weitaus kleinere Rolle spielten als die oft kurzfristigen Reaktionen auf aktuelle Entwicklungen wie zuletzt die Pandemie. Wer wollte auch eine Regierung, die vom Tag ihrer Konstituierung an stur ihren Stiefel fährt, fiele auch die ganze Welt rechts und links in sich zusammen.

Die Juristen halten Koalitionsverträge teilweise für Verfassungsverträge, teilweise für verwaltungsrechtliche Verträge, was angesichts ihres Gegenstandes indes nicht überzeugt. Einklagbar, so viel ist klar, ist ein Koalitionsvertrag aber schon wegen der notwendigen Flexibilität angesichts sich stetig verändernder Umstände nicht. Die Rechtsfolge bei Verletzung von Koalitionsverträgen ist damit nicht etwa der Regierungsverlust oder gar der Vollzug unerfüllter Versprechen qua Gerichtsurteil, sondern höchstens ein Reputationsschaden, der aber ebenso eintreten kann, wenn eine Regierung allzu ambitionslos plant.

Ausbau der Erneuerbaren

Ambitionslosigkeit kann man der Ampel im Punkt Energie nicht nachsagen. Die Regierung Scholz erkennt den wachsenden Stromhunger an und plant mit 680 – 750 TWh im Jahr 2030. Während bisher 60% aus erneuerbaren Quellen stammen sollten, will die Ampel dieses Ziel auf 80% erhöhen, also ungefähr eine Verdoppelung vom heutigen Niveau aus.

Ermöglichen soll dies ein Instrumentenmix. Zunächst will die Ampel Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen. Der Ausbau der Erneuerbaren soll Vorrang bei der Schutzgüterabwägung genießen. Bei der Artenschutzprüfung bei Windenergievorhaben – hier geht es vor allem Vögel – soll es künftig eine bundeseinheitliche Bewertungsmethode geben und der Vogelschutz technisch gewährleistet werden. Auf EU-Ebene will die Regierung sich für einen Populations- statt Individualschutz einsetzen. Doch ob das gelingt? Aktuell macht das EU-Recht jedenfalls die Planung nicht einfacher. Was uneingeschränkt zu begrüßen ist: Klarere Vorgaben für das Genehmigungsverfahren.

Auch der Plan, die Flächenbereitstellung für Windkraft onshore über das BauGB zu sichern und offshore gegenüber anderen Nutzungsformen aufzuwerten sowie alte Standorte rechtssicher zu recyclen, beseitigt Ausbauschwierigkeiten, die die Branche schon lange beklagt. Gewerbliche Dachflächen verpflichtend für Photovoltaikanlagen zu nutzen, ist sinnvoll, auch wenn bisher offen ist, wie bei privaten Neubauten der Plan, dies zum Regelzustand zu machen, durchgesetzt werden soll. Dass die Koalition große Dachflächen in die Ausschreibungspflicht einbeziehen will, eröffnet der Energiewirtschaft vor allem als Partner der Immobilienwirtschaft Möglichkeiten für die Ausweitung von Geschäftsmodellen, die bisher zwar oft angedacht wurden, aber weit weniger realisiert werden als technisch wie energiewirtschaftlich denkbar. Zu begrüßen ist auch, dass die Koalition ausgeförderte Anlagen als grüne Regionalstromquelle stärken will. Möglicherweise deutet sich hier eine Option für das bisher wenig genutzte Regionalnachweisregister beim Umweltbundesamt an.

Windturbine, Windrad, Windenergie, Windpark, Windkraft

Erfreulich ist der klare Akzent zugunsten dezentraler Lösungen, auch wenn ein noch klareres Bekenntnis zugunsten von Zahlungen an Gemeinden für Erneuerbare Energieanlagen auf dem Gemeindegebiet schön gewesen wäre. Genossenschaftliche Modelle und Mieterstrom- und Quartierskonzepte wollte schon die letzte Regierung Merkel stärken, hier steht zu hoffen, dass Energieminister Habeck sich der Sache etwas entschlossener annimmt.

Kohleausstieg vor 2038 – Ausbau von Gaskraftwerken

Dass die Koalition das Kohleausstiegsgesetz nicht noch einmal anfassen und so weitere Entschädigungen zahlen will, zeugt von einigem Augenmaß. Denn es spricht in der Tat viel dafür, dass ein drastisch höherer CO2-Preis die Kohle ohnehin deutlich vor 2038 aus dem Markt drängt. Setzt man auf dieses Instrument, ist es sicher sinnvoll, einen CO2-Mindestpreis als Hebel für einen Umbau der Merit-Order zu nutzen. Dass die Koalition einen solchen Mindestpreis aber nur dann einführen will, wenn die EU sich hierauf nicht verständigt und die Preise nicht steigen wie geplant, lässt allerdings offen, wann das genau der Fall sein wird.

Fallen Atom- und Kohlekraft künftig weg, soll die Lücke zwischen den volatilen Erneuerbaren und dem Bedarf durch moderne Gaskraftwerke gedeckt werden. Hier bleibt der Koalitionsvertrag aber unscharf, wie genau dies gewährleistet werden soll. Was unter „wettbewerblichen und technologieoffenen Kapazitätsmechanismen und Flexibilitäten“ zu verstehen ist, bleibt also noch eine Weile spannend. Man darf hoffen, dass das Potential der KWK und der Wert des KWKG hier gesehen werden. Wichtig ist hier ein auch langfristig gesicherter Rahmen, um nicht erneut wie Mitte der Nuller Jahre mit wirtschaftlich traurigem Ergebnis in einen nur vermeintlichen Boom hinein zu bauen. Ob die neuen Gaskraftwerke dann wirklich eines Tages mit Wasserstoff betrieben werden? Angesichts der mäßigen Effizienz von H2 darf man durchaus zweifeln, auch wenn die Regierung im Interesse eines schnellen Hochlaufs sogar den ungeliebten blauen Wasserstoff fürs Erste akzeptieren will. Doch wer baut, wenn er nicht weiß, wie lange die Rahmenbedingungen die Nutzung zulassen?

Emissionshandel

Beim nationalen Emissionshandel soll es nun – entgegen vieler Diskussionen im Markt – nun doch keine schnellere Preisentwicklung geben. Dies wird viele Autofahrer freuen, doch die erhebliche Diskrepanz zwischen der Regulierung großer und kleiner Verbrennungsanlagen bleibt so nicht nur, sondern vertieft sich mit steigenden Kursen künftig noch. Dies setzt Anreize, die auch problematische Seiten haben können.

Im EU-Emissionshandel bleibt Deutschland Richtung Brüssel auch unter rot-grün-gelb in vertrautem Fahrwasser: Man will weiter die freie Zuteilung, man strebt den Schutz der energieintensiven Industrie an auch durch Grenzsteuerausgleichsmaßnahmen.

Mehr Licht als Schatten

Ob Deutschland sich damit wirklich, wie Habeck meint auf 1,5° C-Kurs befindet? In jedem Fall müssen nicht nur der Bund, sondern auch die Länder und Kommunen ihre Kompetenzen in Sachen Planung und Genehmigung stärken. Drei Infrastrukturen – Erneuerbare, Gas und Wasserstoff – gleichzeitig hochzufahren, ist ehrgeizig. Unternehmen der Energiewirtschaft kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Sie können zu unverzichtbaren Partnern von Immobilienwirtschaft und Industrie werden.

Im besten Fall liegt vor uns also ein goldenes Jahrzehnt. Es liegt nun zu allererst an der Bundesregierung, die Rahmenbedingungen und die erforderliche Langfristsicherheit zu schaffen, um die ungeheuren Investitionen anzuregen, vor denen wir stehen.

Wir freuen uns drauf.  (Miriam Vollmer).

Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten: Für Menschen und Umwelt?

In das Lieferkettengesetz (inzwischen offiziell: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – LkSG) werden große Hoffnungen gesetzt. Globalisierung soll gerechter gestaltet werden und es soll die Verlagerung von Umweltzerstörung ins Ausland verhindern. Den Gesetzesentwurf hatten wir hier schon einmal kurz vorgestellt.

Allerdings wurde am im Juni diesen Jahres schließlich verabschiedeten Gesetz kritisiert, dass es nun primär um Menschenrechte, nicht aber mehr um den Schutz der Umwelt als solchen ginge. Nur wenn zugleich Menschenrechte betroffen sind, etwa weil auch die Gesundheit von Menschen auf dem Spiel steht, ist es anwendbar. Dies geht aus der Definition der geschützten Rechtspositionen in § 2 LkSG hervor.

Wie ist es also mit Umweltproblemen, die deutsche Unternehmen in anderen Ländern verursachen? Ein aktuell diskutiertes Beispiel ist die Erdgasgewinnung. In Brunsbüttel wird aktuell ein Flüssiggasterminal mit einer jährlichen Kapazität von 8 Mrd. Nm³ geplant, um den Import von Erdgas über den Seeweg zu ermöglichen. Kritiker machen darauf aufmerksam, dass das Erdgas häufig mit Methoden gewonnen wird, die in Deutschland verboten sind. So etwa in Patagonien, wo Wintershall an der Gewinnung von Erdgas durch Fracking in Schiefervorkommen involviert ist.

Gastankschiff

Vor einigen Tagen hat auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung ein argentinischer Umweltschützer und eine Vertreterin der ortsansässigen indigenen Bevölkerung den Kanzlerkandidaten Olaf Scholz mit dem Fall konfrontiert. Daraufhin hat Scholz das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz als Verdienst der großen Koalition angepriesen und nahegelegt, dass solche Fälle nun durch das Gesetz geregelt seien. Nun, wie gesagt, müsste es beim umweltschädlichen Fracking schon zu Menschenrechtsverletzungen kommen, damit das Gesetz zum Tragen käme. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Gesundheit der Bevölkerung durch die Vergiftung des Grundwassers geschädigt würde oder die Gegend schlechthin unbewohnbar wird. Insofern sind es relativ hohe Hürden, die eine “Haftung” voraussetzen würde.

Wobei eine Haftung im zivilrechtlichen Sinn noch nicht einmal Ziel des Gesetzes ist. Vielmehr geht es zunächst um Berichtspflichten, bei hartnäckigen Verstößen auch um Bußgelder und schließlich auch darum, für bis zu drei Jahren vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen zu werden. Ob und wie sich Unternehmen durch diese Sanktionen schrecken lassen, bleibt abzuwarten. Im im Wesentlichen wird es davon abhängen, wie streng die Regeln von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, durchgesetzt werden (Olaf Dilling).

2021-11-15T18:48:55+01:0015. November 2021|Gas, Industrie, Umwelt|