Musterfeststellungsklage auf dem Prüfstand

Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braunschweig die mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozessuale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwartungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadensersatz. Allerdings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhandlungstag einige Dämpfer verpasst.

Dies liegt zum Teil an inhaltlichen Fragen des aktuell verhandelten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertragliche Ansprüche gegen VW überhaupt nur diejenigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertragshändlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Allerdings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsitzenden Richters Michael Neef wohl die fortlaufende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert.

Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatzansprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichsverhandlungen hat der Konzern jedenfalls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Schadensersatzpflicht von VW schließlich rechtskräftig festgestellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.

Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhandlungstages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage individuell durchzufechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozessrechtsexperten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemeldeten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischenzeitlich verjährt wäre.

Fazit: Die Musterfeststellungsklage bietet sicherlich noch einiges an Überraschungen, die der Gesetzgeber so vermutlich im Einzelnen nicht vorausgesehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkthaftung denkbar, sondern auch für andere Massengeschäfte gedacht, wie namentlich Energielieferverträge.

 

 

2019-10-11T13:22:07+02:0010. Oktober 2019|Allgemein, Vertrieb|

Strafzahlungen wegen Nitrat?

Was die Umweltpolitik angeht, hat sich die aktuelle Bundesregierung keine Lorbeeren verdient. Im Gegenteil: Sie reißt nicht nur in der Klima- und der Luftreinhaltepolitik, sondern auch im Wasserrecht die selbstgesetzten Ziele. Wir hatten erst kürzlich über die unzureichende Umsetzung der Nitratrichtlinie im deutschen Düngerecht berichtet. Eine drohende Folge sind Grenzwertüberschreitungen beim Grundwasser. Was die Oberflächengewässer angeht, haben schon jetzt grade mal sieben Prozent der deutschen Oberflächengewässer einen guten ökologischen Zustand. Die Bundesregierung muss dieser Tage erneut nachbessern. Das hatte jedenfalls die Europäische Kommission angemahnt, da die letzte Novelle 2017 nicht ausreichend sei.

Die Bundesregierung hat der Kommission inzwischen einen Änderungsvorschlag vorgelegt, der einen detaillierten Zeitplan festlegt und als Maßnahmen unter anderem vorsieht:

  1. die Verlängerung der Sperrfristen für das Düngen auf Grünland außerhalb der Vegetationsperiode im Herbst und Winter
  2. die Verschärfung der Abstandsregelungen zu Gewässern mit Düngeverbot in Hanglagen
  3. die Verpflichtung zur Begrünung von Gewässerrandstreifen an Hängen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  4. die Begrenzung der Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefrorenem Boden (auf 120 kg N/ha).

Inzwischen hat die Bundesregierung signalisiert, dass die im Nachhaltigkeitsplan angestrebte Reduzierung des Stickstoffeintrags auf 70 kg/ha primär durch weiche Sanktionen wie eine Beratungspflicht durchgesetzt werden soll. Hinweise auf Bußgelder und Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden aus dem Entwurf gestrichen.

Ob die Neufassung des Düngerechts der Europäischen Kommission nun ausreicht, wird sich zeigen. Falls nicht, könnte die Kommission ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren anstrengen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im letzte Jahr festgestellt hatte, dass die der Düngeverordnung von 2014 gegen die Nitratrichtlinie verstößt, wäre Deutschland mit seinem Wasserrecht wieder vor dem EuGH. Die Sanktionen die Deutschland drohen, sind empfindlich. So kann der EuGH gemäß Art. 260 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Zwangsgeld verhängen. Dieses könnte nach den üblichen Sätzen bei 850.000 Euro pro Tag liegen. Wenn die Regierung die Umsetzung weiter verschleppt, könnte Einiges an Strafzahlungen zusammen kommen.

 

2019-10-09T19:06:58+02:009. Oktober 2019|Allgemein|

Das Bootsverbot als “Geschenk” an Angler

Dass Naturschutz nicht umsonst zu haben ist, wissen wir ja schon aus der Diskussion über die Planung von Windenergieanlagen. Ganz allgemein gefragt ist zwar so ziemlich jeder für Artenvielfalt. Aber was, wenn Rote Milane oder seltene Fledermäuse in vielen einzelnen Fällen die Standortwahl so einschränken, dass aufs Ganze gesehen die Energiewende gefährdet ist? Dann stehen manchmal harte Entscheidungen an zwischen Interessen an Biodiversität und Klimaschutz.

Eine gar nicht so unähnliche Kollision von berechtigten Interessen gibt es auch zwischen Naturschutz und der Naturnutzung durch Erholungssuchende. Ein Beispiel dafür sind Befahrungsverbote und -regelungen für den Kanusport, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) im März 2017 zu entscheiden hatte. In dem Fall ging es um die Nidda, ein hessisches Flüsschen, dass im Vogelsberg entspringt und nach beschaulichen 90 km durch Wälder, Äcker und Wiesen bei Höchst in den Main mündet. Die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet “Auenverbund Wetterau” vom 22.12.2014 untersagt u.a. das Befahren der Nidda mit Wasserfahrzeugen aller Art.

Geklagt hatten dagegen der Hessische Landeskanuverband und zwei einzelne Paddler. Das Verbot, das vor allem zum Schutz laichender Fische und brütender Vögel erlassen wurde, war für die Kanufahrer nicht nachvollziehbar. Unter anderem ist der Fluss normalerweise tief genug, so dass organisierte, geschulte Paddler Grundberührungen vermeiden können, die für den Fischlaich schädlich sind. Außerdem ist für sie nicht nachvollziehbar, dass Sportangler nach der Verordnung weiterhin vom Ufer aus angeln durften.

Das Gericht hat die Verordnung in seiner Entscheidung jedoch aufrechterhalten. Unter anderem, weil auch mit noch unerfahrenen Paddlern zu rechnen sei, die dann eben doch mit dem Ufer oder Kiesbänken kollidieren. Außerdem können sich Paddler im Gegensatz zu Anglern allein auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Die Ausübung des Fischereirechts beruht dagegen auf dem Grundeigentum und lässt sich zur Ausübung auf Pächter übertragen. Daher fallen ihre Rechte stärker ins Gewicht. Zudem sind die Angler eine überschaubare Gruppe, mit der sich vertragliche Regelungen über den Naturschutz treffen lassen.

Obwohl das rechtlich vertretbare Argumente sind, ist verständlich, dass die Kanuten die Entscheidung nicht recht überzeugt. Denn die Störwirkung des Angelns ist mit dem Kanufahren durchaus vergleichbar. Auch gibt es anderenorts Maßnahmen, die organisierte, geschulte Paddler vom Befahrensverbot ausnehmen und im Übrigen auf Grundlage freiwilliger Vereinbarungen ähnlich wie die Angler einbinden. Solche Maßnahmen greifen weniger in die Rechte der Sportler ein und wären daher rechtlich vorzugwürdig. So wie die Verordnung ausgestaltet ist, erscheint sie aus Sicht der Kanuten eher als Geschenk an die Angler. Sie können nun von Paddlern gänzlich ungestört ihrem Hobby nachgehen – zum Nachteil der Fische und im Uferbereich brütenden Vögel.

 

 

2019-10-29T12:29:51+01:002. Oktober 2019|Allgemein|