Emissionshandel: (Über-)morgen, Kinder wird’s was geben

Das Brennstoff-Emissionshandels-Gesetz (BEHG) ist zu recht umstritten: Viele essentielle Fragen sind im am 15. November verabschiedeten Entwurf ohnehin noch offen und sollen erst vom Verordnungsgeber geklärt werden. Es ist schon deswegen derzeit kaum möglich, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen und ihre Abnehmer seriös abzuschätzen. Dies ist um so ärgerlicher, als dass es schon 2021 losgehen soll.

Doch selbst auf Ebene des Gesetzes selbst ist noch viel offen. Am Freitag steht der Entwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates, der Vertretung der Bundesländer. Dass der Bundesrat nicht begeistert ist, hat er bereits am 8. November in der “ersten Runde” zum Ausdruck gebracht; leider hatte der Bundestag seine Bedenken aber nicht ernst genommen.

Die wenigen Änderungen am Entwurf haben die Ländervertretung nun nicht günstiger gestimmt. Da es sich mangels ausdrücklicher Anordnung eines Zustimmungserfordernisses um ein Einspruchsgesetz handelt, ist das BEHG nicht auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen. Die Länder können aber nach Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz (GG) den Vermittlungsausschuss anrufen, ein Gremium, das hälftig aus Bundestag und Bundesrat besetzt wird. Ist der Bundesrat dann immer noch unzufrieden, kann er gegen das Gesetz mehrheitlich Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch dann aber überstimmen.

Aktuell hat der Finanzausschuss des Bundesrats empfohlen, Einspruch einzulegen. Grund: Die finanziellen Auswirkungen seien unzureichend auf die Ebenen verteilt. Der Umweltausschuss spricht sich allerdings gegen einen Einspruch aus. Das bedeutet aber nicht, dass er einverstanden wäre. Vielmehr spricht er sich für eine – wohl folgenlose – Entschließung aus, die die verfassungsrechtlichen Bedenken aufgreift, die Fragmentieren in der EU anspricht, den mit 10 EUR niedrigen Einstiegspreis, die bestehende Alternative über die Erhöhung der Energiesteuern, soziale Faktoren und die Sorge wegen übermäßiger  Bürokratie.

Aber ob das was nützt? Möglicherweise wird am Ende bis zu einem Richterspruch aus Karlsruhe unklar sein, ob abgeführte Gelder nicht am Ende rückabzuwickeln sind.

2019-11-27T21:50:27+01:0027. November 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Ist Fracking Ländersache?

In Kiel wird zur Zeit eine wasser- und energierechtliche Frage heiß diskutiert: Darf der Landesgesetzgeber Fracking verbieten? Nicht, dass er es von sich aus wollen würde. Vielmehr gibt es in Schleswig-Holstein ein Volksbegehren, dass ein Fracking-Verbot im Landeswassergesetz fordert. Der Landtag erklärte sich für unzuständig. Inzwischen befasst sich das Landesverfassungsgericht mit der Frage.

Doch der Reihe nach: Fracking (von engl. hydraulic fracturing, sprich: hydraulisches Aufbrechen) ist bekanntlich eine Technik zur Förderung von ansonsten schwer zugänglichen Gas- und Ölreserven in Gesteinsschichten tiefer Lagerstätten. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien mit hohem Druck in den Boden gepresst. Dadurch bilden sich Risse im Gestein, die durch eingespülte Sandkörner offengehalten werden und durch die das Gas oder Erdöl besser gefördert werden kann. Unterschieden wird zwischen konventionellem Fracking, in porösem Speichergestein, und dem unkonventionellen Fracking im festen Muttergestein (meist Schiefer), das aktuell nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ohnehin verboten ist.

Fracking erweitert nicht nur angesichts schwindender Öl- und Gasreserven, sondern auch zur Verwendung von Erdgas als Brückentechnologie die Möglichkeiten zur Nutzung fossiler Ressourcen. Allerdings gibt es gegen Fracking Vorbehalte wegen Umweltrisiken. Zum einen wird befürchtet, dass durch Fracking oder die anschließende Verpressung der Abwässer Erdbeben ausgelöst werden könnten. Fast noch mehr Sorgen bereiten die Auswirkungen der verwendeten Chemikalien auf Böden und Grundwasser. Zwar wird das Gemisch meist in großen Tiefen verpresst, jedoch teilweise in so großen Mengen, dass eine Gefährdung durch die beigemischten Chemikalien naheliegt und auch in Deutschland schon von Wasserversorgern davor gewarnt wurde.

In Schleswig-Holstein wird aktuell an sich gar kein Fracking praktiziert. Die amtierende rot-grüne Landesregierung hat sich zudem in ihrem Koalitionsvertrag ausdrücklich gegen Fracking ausgesprochen. In § 40 des Entwurfs zum neuen Landeswassergesetz will sie regeln, dass Fracking nur genehmigt werden solle, wenn eine “nachteilige Veränderung der Grundwassereigenschaft nicht zu besorgen” sei. Dem Schleswig-Holsteinischen Volksbegehren zum Schutz des Wassers geht das nicht weit genug. Dessen Initiatoren wollen, dass ein komplettes Fracking-Verbot als neu einzufügender § 7a ins Landeswassergesetz aufgenommen wird.

Der Landesgesetzgeber erklärt sich für unzuständig, da das Wasserrecht in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 72 Grundgesetz (GG) falle. Die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz würden das Fracking bereits umfassend und abschließend regeln (§§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, §§ 13a, 13 b und 104a WHG). Auch die Abweichungskompetenz der Länder, die nach der Föderalismusreform durch Art. 72 Abs. 3 GG eingeführt wurde, solle nicht weiterhelfen. Es ginge beim Frackingverbot um eine stoff- und anlagenbezogene Regelung. Hier sieht Art. 72 Abs. 3 GG aber eine Gegenausnahme vor, so dass die Ländern insoweit nicht abweichen dürfen.

Die Bürgerinitiative hält mit einem Gutachten von Prof. Silke Laskowski dagegen: Sie argumentiert, dass sich der Anlagen- und Stoffbezug am Wortlaut der rechtlichen Vorschriften nicht festmachen lasse. Daher habe der Landesgesetzgeber die Möglichkeit, ein entsprechendes Verbot zu erlassen.

Insofern warten wir gespannt auf die für den Nikolaustag angekündigte Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Olaf Dilling).

2019-11-13T09:44:07+01:0012. November 2019|Allgemein, Gas, Umwelt, Wasser|

Umweltrecht: Genehmigungsbeschleunigung per Gesetz

Es ist eine Binsenweisheit, dass große Infrastrukturprojekte sich schon auf der Planung– und Genehmigungsebene fürchterlich ziehen. Oft vergehen viele Jahre von der Bedarfsfeststellung bis zur Fertigstellung.

Im Hinblick auf sechs große Verkehrsprojekte will das Bundesverkehrsministerium nun einen neuen Weg einschlagen, um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Statt wie bisher im Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) soll die Genehmigung direkt durch ein Parlamentsgesetz ausgesprochen werden. Statt des aufwändigen Verfahrens mit Anhörungs-, Auslegung und Erwiderungspflichten auf Einwendungen, die die Öffentlichkeit einbringen kann, den Erörterungspflichten gegenüber den Bürgern und insbesondere der oft mehrjährigen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung in mehreren Instanzen soll der Bundestag aktiv werden.

Ohne Zweifel: Ein solches Verfahren ginge oft schneller und würde die Vorhabenträger nicht nur zeitlich entlasten. Es ist aber fraglich, ob der Plan des Verkehrsministeriums verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform ist.

Hintergrund der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes: Gegen Gesetze ist kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet, sondern nur die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Verfassungsbeschwerde hat allerdings nicht dasselbe Prüfungsprogramm wie eine verwaltungsgerichtliche Klage. Bei der  Verfassungsbeschwerde geht es allein um die Konformität mit Verfassungsrecht. Nicht um die Frage, ob die vielen umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, die für Verkehrsprojekte gelten. Mit anderen Worten: Naturschutzrechtliche Belange, der Lärmschutz, der Schutz des Wassers und vieles mehr käme so nicht mehr vor den Richter. Ob dies mit den grundgesetzlichen Garantien eines umfassenden Rechtsschutzes vereinbar ist, ist ausgesprochen fraglich.

Aber auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergeben sich ernsthafte Bedenken. Das Europarecht gibt nämlich nicht nur materiell Vorgaben für Verkehrsprojekte vor, beispielsweise im Hinblick auf Naturschutzrecht in Form der FFH-Richtlinie. Sondern es enthält auch Vorgaben Gestalt der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, nach denen etwa Umweltverbände die Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese, den Gang zu Gericht absichernden Regelungen kann Deutschland nur mit den anderen Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen gemeinsam ändern. Die Chancen auf eine solche Änderung stehen damit nicht besonders gut, zumal sowohl die Bundesrepublik selbst, als auch die europäische Union Partei völkerrechtlicher Abkommen sind, die Überprüfbarkeit von umweltrechtlichen Vorgaben zum Gegenstand haben, insbesondere die Aarhus-Konvention.

Damit sieht es schlecht aus für den Plan, auf diese Art und Weise Beschleunigungen für wichtige Infrastrukturprojekte zu erreichen. Möglicherweise ist ein solcher Befreiungsschlag Von vornherein wegen der vielfachen rechtlichen Bindung in der Bundesrepublik zum Scheitern verurteilt. Sicherlich wäre es aber denkbar, durch mehr Bearbeitungs und Planungskapazitäten und Regelungen im Detail, etwa bei der Präklusion, Verfahren zu beschleunigen (Miriam Vollmer).

2019-11-06T20:55:19+01:006. November 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|