Der nationale Emissionshandel (nEHS): Was steht im BEHG-Entwurf?

Seit Samstag liegt der Entwurf eines Gesetzes über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen (BEHG) auf dem Tisch. Erneut blieben den Verbänden nur zwei Tage Zeit, sich den Entwurf anzusehen. Schon Mittwoch soll er im Kabinett verabschiedet werden. 

An der Konzeption des nationalen Emissionshandels (nEHS) gibt es – aus unserer Sicht berechtigte – Kritik. Wir halten das Risiko einer Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gleichfalls für hoch, weil das Instrument zwischen 2021 und 2026 in der aktuellen Entwurfsfassung dem finanzverfassungsrechtlichen Steuererfindungsverbot zuwiderlaufen könnte. Abseits der Frage, ob das BVerfG den geplanten Emissionshandel wider aufhebt, ist es aber interessant, was der Gesetzgeber genau plant. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des BEHG vom Wochenende sieht in groben Zügen und mit vielen Leerstellen, in denen auf noch zu erlassende Verordnungen verwiesen wird, Folgendes vor:

# Erfasst werden Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Gasöle (Anlage 1 zum BEHG)

# Der Entwurf verknüpft die Abgabepflicht mit der Entstehung der Energiesteuerpflicht (§ 2 Abs. 2 BEHG. Das ist nachvollziehbar, aber alle Vollzugsfragen des – keineswegs trivialen – EnergieStG spielen damit auch in den nEHS.

# Es ist ein Cap vorgesehen, das die Bundesregierung berechnen soll. In den ersten Jahren bis 2026 wird das Cap aber aufgefüllt, wenn es ausgeschöpft sein sollte. Eine echte Knappheitssituation existiert in dieser Phase noch nicht (§ 5 BEHG).

# Verantwortlich sind diejenigen, die die Brennstoffe in den Verkehr bringen oder als Lieferanten fungieren, nicht die Unternehmen oder Verbraucher, die sie verbrennen. Auch hier kommt es auf das EnergieStG an.

# Die Verantwortlichen müssen einen Überwachungsplan erstellen, § 6 BEHG. Jedes Jahr muss danach bis zum 31. Juli ein Brennstoffemissionsbericht erstellt werden, § 7 BEHG. Für die berichteten Emissionen muss bis zum 1. August eine entsprechende Menge an Zertifikaten abgegeben werden.

# Die Zertifikate sind handelbar. In der Einführungsphase gelten sie nur für ein Kalenderjahr, später gilt diese Beschränkung nicht mehr, § 9 BEHG. Die Zertifikate werden elektronisch in einem Register vorgehalten, das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) betreibt, § 12 BEHG. Sie fungiert auch als zuständige Behörde, § 13 BEHG.

# 2021 bis 2025 werden die Zertifikate zu einem pro Jahr festgelegten Festpreis beginnend mit zehn und endend mit 35 EUR verkauft. Ab 2026 wird innerhalb eines Korridors versteigert, § 11 BEHG.

# § 11 Abs. 5 BEHG sieht eine Kompensationsmöglichkeit bei Vorliegen einer unbilligen Härte vor. Eine solche Regelung kannte bereits der “alte” Emissionshandel in den ersten Handelsperioden.

# Die Bundesregierung plant in § 11 Abs. 6 BEHG, Anlagenbetreiber von TEHG-Anlagen zu kompensieren, wenn sie ansonsten zweimal für ihre Emissionen zahlen müssten. Die Abgrenzung wird absehbar ein erhebliches Problem, der Entwurf bietet hierzu noch keine plausible Lösung.

# Um die Abwanderung belasteter Industriezweige zu verhindern, plant die Bundesregierung Beihilfen, § 11 Abs. 7 BEHG.

# Die jährlichen Emissionsberichte sind durch Sachverständige zu verifizieren, § 15 BEHG.

# Das Sanktionssystem ähnelt dem des europäischen Emissionshandels nach dem TEHG: Bei fehlerhaften Berichten wird das Konto gesperrt, § 20 BEHG. Bei Verletzungen der Abgabepflicht greift eine Zahlungspflicht, die pro fehlendem bzw, verspäteten Zertifikat mit dem Dreifachen des Festpreises beginnt, später greift eine Zahlungspflicht wie beim TEHG-Emissionshandel.

# Verstoße werden mit scharfen Bußgeldern geahndet: Falsche oder fehlende Berichte ziehen bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich, alle anderen Pflichtverstöße können mit bis zu 50.000 EUR belegt werden.

Insgesamt ähnelt der neue nEHS – wie nicht weiter erstaunlich – dem bekannten Emissionshandel, nur ohne die Zuteilung von Zertifikaten. Möglicherweise ändert sich das im Gesetzgebungsverfahren noch einmal. Viele praktische Fragen sind bisher noch völlig ungeklärt. Hier steht zu hoffen, dass der Gesetzgeber noch pragmatische Lösungen nachliefert.

Sie haben Fragen rund um das neue Emissionshandelssystem? Bitte melden Sie sich per E-Mail oder rufen Sie uns unter 030 403 643 62 0 an.

Der verlängerte Arm der Justiz

Wenn es um Umweltzerstörung oder Menschrechtsverletzungen von international tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechtssystem bietet sehr wohl Möglichkeiten, Unternehmensverbünde auch grenzüberschreitend zur Rechnung zu ziehen.

Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichtsentscheidungen, die in verschiedenen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.

Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananenplantagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handelsnamen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschiedener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Allerdings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.

Daher konnten über 1000 Plantagenarbeiter in Nicaragua mehrere Gerichtsentscheidungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entscheidungen wurden jedoch nicht von amerikanischen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschädigten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erhebliche Vermögenswerte. Zunächst erließ ein Gericht im französischen Bobigny im vorläufigen Rechtsschutz einen Vollstreckungsbeschluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zuständigkeit für Menschenrechtsfragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das “Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EuGVÜ) die Zuständigkeit gegeben. Da im sachsen-anhaltinischen Schkopau der Dow Olefinverbund mit erheblichen Vermögenswerten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungsbeschluss erließ.

Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichtsvollzieher in Schkopau zugestellt. Allerdings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forderungen eingetrieben werden.

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effektiven Zusammenspiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen verstecken können. Allerdings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staatsgrenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die allermeisten der vor 40 Jahren geschädigten Plantagenarbeiter dürften inzwischen jedenfalls längst in Rente sein.

2019-10-16T11:35:12+02:0016. Oktober 2019|Allgemein, Umwelt|

Musterfeststellungsklage auf dem Prüfstand

Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braunschweig die mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozessuale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwartungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadensersatz. Allerdings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhandlungstag einige Dämpfer verpasst.

Dies liegt zum Teil an inhaltlichen Fragen des aktuell verhandelten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertragliche Ansprüche gegen VW überhaupt nur diejenigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertragshändlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Allerdings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsitzenden Richters Michael Neef wohl die fortlaufende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert.

Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatzansprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichsverhandlungen hat der Konzern jedenfalls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Schadensersatzpflicht von VW schließlich rechtskräftig festgestellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.

Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhandlungstages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage individuell durchzufechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozessrechtsexperten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemeldeten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischenzeitlich verjährt wäre.

Fazit: Die Musterfeststellungsklage bietet sicherlich noch einiges an Überraschungen, die der Gesetzgeber so vermutlich im Einzelnen nicht vorausgesehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkthaftung denkbar, sondern auch für andere Massengeschäfte gedacht, wie namentlich Energielieferverträge.

 

 

2019-10-11T13:22:07+02:0010. Oktober 2019|Allgemein, Vertrieb|