Umweltrecht: Genehmigungsbeschleunigung per Gesetz

Es ist eine Binsenweisheit, dass große Infrastrukturprojekte sich schon auf der Planung– und Genehmigungsebene fürchterlich ziehen. Oft vergehen viele Jahre von der Bedarfsfeststellung bis zur Fertigstellung.

Im Hinblick auf sechs große Verkehrsprojekte will das Bundesverkehrsministerium nun einen neuen Weg einschlagen, um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Statt wie bisher im Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) soll die Genehmigung direkt durch ein Parlamentsgesetz ausgesprochen werden. Statt des aufwändigen Verfahrens mit Anhörungs-, Auslegung und Erwiderungspflichten auf Einwendungen, die die Öffentlichkeit einbringen kann, den Erörterungspflichten gegenüber den Bürgern und insbesondere der oft mehrjährigen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung in mehreren Instanzen soll der Bundestag aktiv werden.

Ohne Zweifel: Ein solches Verfahren ginge oft schneller und würde die Vorhabenträger nicht nur zeitlich entlasten. Es ist aber fraglich, ob der Plan des Verkehrsministeriums verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform ist.

Hintergrund der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes: Gegen Gesetze ist kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet, sondern nur die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Verfassungsbeschwerde hat allerdings nicht dasselbe Prüfungsprogramm wie eine verwaltungsgerichtliche Klage. Bei der  Verfassungsbeschwerde geht es allein um die Konformität mit Verfassungsrecht. Nicht um die Frage, ob die vielen umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, die für Verkehrsprojekte gelten. Mit anderen Worten: Naturschutzrechtliche Belange, der Lärmschutz, der Schutz des Wassers und vieles mehr käme so nicht mehr vor den Richter. Ob dies mit den grundgesetzlichen Garantien eines umfassenden Rechtsschutzes vereinbar ist, ist ausgesprochen fraglich.

Aber auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergeben sich ernsthafte Bedenken. Das Europarecht gibt nämlich nicht nur materiell Vorgaben für Verkehrsprojekte vor, beispielsweise im Hinblick auf Naturschutzrecht in Form der FFH-Richtlinie. Sondern es enthält auch Vorgaben Gestalt der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, nach denen etwa Umweltverbände die Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen können.

Diese, den Gang zu Gericht absichernden Regelungen kann Deutschland nur mit den anderen Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen gemeinsam ändern. Die Chancen auf eine solche Änderung stehen damit nicht besonders gut, zumal sowohl die Bundesrepublik selbst, als auch die europäische Union Partei völkerrechtlicher Abkommen sind, die Überprüfbarkeit von umweltrechtlichen Vorgaben zum Gegenstand haben, insbesondere die Aarhus-Konvention.

Damit sieht es schlecht aus für den Plan, auf diese Art und Weise Beschleunigungen für wichtige Infrastrukturprojekte zu erreichen. Möglicherweise ist ein solcher Befreiungsschlag Von vornherein wegen der vielfachen rechtlichen Bindung in der Bundesrepublik zum Scheitern verurteilt. Sicherlich wäre es aber denkbar, durch mehr Bearbeitungs und Planungskapazitäten und Regelungen im Detail, etwa bei der Präklusion, Verfahren zu beschleunigen (Miriam Vollmer).

2019-11-06T20:55:19+01:006. November 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Verkehrsrecht: Bußgeld für legales Parken?

Wer schon mal in der Bremer Neustadt war, kennt diese engen Einbahnstraßen mit den kleinen Reihenhäuschen und schmalen Bürgersteigen. Dort hat sich letztes Jahr ein Rechtsfall zugetragen, der Licht wirft auf das mitunter komplizierte Verhältnis von Recht und Wirklichkeit:

Eigentlich ist, was das Parken angeht, die Rechtslage in der Biebricher Straße klar: Es ist dort regulär nur Platz für eine Reihe parkender Autos. Wegen der Bürgersteige, die ohnehin die Mindestbreite unterschreiten, hat das in Bremen dafür zuständige Amt für Straßen und Verkehr kein Schild aufgestellt, das das Parken auf Gehwegen erlauben würden. Insofern wäre in der Einbahnstraße nur das Parken auf der rechten Fahrbahnseite erlaubt. Denn ansonsten ist nicht ausreichend Platz für durchfahrende Liefer-, Rettungs- und Feuerwehrwagen.

Nun hatte sich in der Straße wegen des Parkdrucks eine Art “Gewohnheitsrecht” eingeschlichen: Statt einseitig auf der Fahrbahn zu parken, hatte es sich durchgesetzt, beidseitig auf dem Gehweg aufgesetzt zu parken. Dadurch waren die Gehwege nicht mehr wie vorgesehen benutzbar. Zumindest für Kinderwagen oder alte Leute mit Gehhilfen war nicht mehr ausreichend Platz. Das ärgerte einen Anwohner so sehr, dass er aus Protest seinen Kastenwagen buchstäblich “außer der Reihe” vorschriftsmäßig parkte. Die Gelegenheit dazu hatte sich ergeben, als auf beiden Seiten der Straße genug Parklücken waren, dass er seinen Wagen parken konnte, ohne den fließenden Verkehr zu behindern.

Die Konsequenz war maximales Chaos, was sogar die Polizei auf den Plan rief, die im finanziell chronisch klammen Bremen bei Parkverstößen sonst eher zurückhaltend agiert: Es war gekommen, wie es kommen musste: Andere Autofahrer hatten wieder wie gewohnt geparkt, so dass der Müllwagen an dem nun entstandenen Engpass stecken blieb. Die gerufene Polizei hatte schnell den in die Fahrbahn ragenden Kastenwagen als die Ursache der Verkehrsbehinderung ausgemacht, ein Abschleppunternehmen beauftragt und ein Bußgeld gegen den Halter verhängt. Das brachte den Anwohner nicht aus der Ruhe, der beim Amtsgericht Bremen nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegte.

Der Richter fand bei der Zeugenaussage der Polizeibeamtin heraus, dass der wohl einzige Grund für das Abschleppen des Autos gewesen sei: „es stand anders als alle anderen“. Das reichte ihm vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtlage nicht und er hob den Bußgeldbescheid auf.

Zu recht, wie wir meinen. Denn es ist zwar naiv zu erwarten, dass sich jeder an Gesetze hält. Dass aber rechtswidriges Verhalten zur Normalität wird, sollte die Ausnahme bleiben, oder? Dass die prekäre Parksituation allein zwischen wildwüchsiger Selbsthilfe der Bürger, überforderter Polizei und Gerichten ausgetragen wird, steht auf einem anderen Blatt. Ideal wäre, wenn die Kommunen die Möglichkeiten stärker wahrnehmen würden, die ihnen zur Lenkung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zur Verfügung stehen. (Olaf Dilling)

2019-11-05T14:29:22+01:005. November 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: Löschung von Zuteilungsansprüchen am 31.12.2020

Noch ein gutes Jahr, dann neigt sich die laufende dritte Handelsperiode des Emissionshandels dem Ende zu. Doch bevor die vierte Handelsperiode des Emissionshandels am 01.01.2021 beginnt, steht für viele Unternehmen noch eine Zitterpartie an: Werden die derzeit noch laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren auf Mehrzuteilung nach dem TEHG und der ZuV 2020 rechtzeitig abgeschlossen?

Dem Abschluss der Rechtsstreitigkeiten vor dem 31.12.2020 kommt immense Bedeutung zu. Denn mit Urteil vom 26.04.2018 (BVerwG 7 C 20.16) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Rechtsansicht der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bestätigt, nach der zwar Emissionsberechtigungen am Ende der zweiten Handelsperiode nicht ihren Wert verloren, weil sie 2013 in neue Zertifikate umgetauscht wurden, aber unerfüllte, streitige Zuteilungsansprüche ersatzlos erloschen (wir berichteten). Als Begründung für diese Ungleichbehandlung von zugeteilten und rechtswidrig nicht zugeteilten Zertifikaten sah das BVerwG insbesondere das Fehlen einer Anspruchsgrundlage an. Eine Anspruchsgrundlage für den Umtausch gebe es eben nur für Zertifikate, nicht für unerfüllte Zertifikatansprüche. Außerdem sei dies in der Registerverordnung EU-RegVO 920/2010 nicht vorgesehen.

Zwar hat der Rechtsrahmen sich seither geändert. Nunmehr werden Zertifikate nicht mehr zum Ende einer Handelsperiode umgetauscht, sondern alle seit 2013 ausgegebenen Berechtigungen sind von vornherein unbegrenzt gültig, § 7 Abs. 2 S. 1 TEHG. Allerdings gibt es nach wie vor keine Regelung, die eine solche unbegrenzte Gültigkeit auch für die unerfüllten Zuteilungsansprüche anordnen würde. Damit besteht ein hohes Risiko, dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auch beim Übergang von der laufenden in die nächste Handelsperiode des Emissionshandels von einem Untergang der Zuteilungsansprüche ausgeht.

Für die Praxis bedeutet das: Alle laufenden Streitigkeiten sind spätestens jetzt bis aufs Äußerste zu beschleunigen. Verwaltungsprozesse dauern durchschnittlich mehr als 20 Monate. Und da die Zeit der DEHSt in die Hände spielt, ist anzunehmen, dass die Behörde schon in der Hoffnung auf eine Erledigung von Mehrzuteilungsklagen durch Zeitablauf den Instanzenzug voll beschreitet. Widerspruchsführer sollten die Möglichkeit von Untätigkeitsklagen prüfen. Kläger auf schnelle Terminierungen hinwirken. Zu bedenken ist dabei stets: Es gibt zwar die Möglichkeit von Eilverfahren. Im hochkomplexen Emissionshandel braucht aber selbst ein Eilverfahren seine Zeit. Dies gilt besonders, wenn (wie fast immer im Emissionshandel) auch gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt werden.

Sie haben ein laufendes Verfahren und möchten dieses beschleunigen? Bitte melden Sie sich per E-Mail oder telefonisch an 030 403 643 62 0. 

 

2019-10-25T15:47:27+02:0025. Oktober 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|