Das kann teuer werden: Schadensersatz bei nicht eingelöstem Kita-Anspruch

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die mangelnde Ausstattung mit Kita-Plätzen für Gemeinden wegen des seit 2018 bestehenden Anspruchs auf einen Kita-Platz für jedes Kind über einem Jahr nicht nur juristisch für Ärger sorgen kann. Es kann wohlmöglich auch sehr teuer werden: Jedenfalls hat der Bezirk Pankow einer Mutter nach Pressemeldungen 7.500 Euro im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landgericht Berlin gezahlt, weil sie erst fünf Monate später als geplant wieder in den Beruf einsteigen konnte. 

Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass neben dem primären Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch sogenannte Sekundäransprüche auf Schadensersatz möglich sind. Denn einen Schaden haben Eltern natürlich, wenn sie ihrer Arbeit mangels Betreuung nicht nachgehen können. Und verantwortlich dafür sind seit der gesetzlichen Regelung die zuständigen Gemeinden. Insofern können sich Eltern über die zu erwartenden Entschädigungen freuen, während die Gemeinden um ihren Haushalt bangen müssen…

Aber was folgt nun daraus für die Verteilung von Kita-Plätzen? Da die Höhe des Schadens vom Einkommen abhängt, könnte die Aussicht auf Schadensersatz den sozialpolitisch zweifelhaften Effekt haben, dass die Gemeinden bei Kapazitätsengpässen bevorzugt Eltern mit hohem Einkommen bedienen, um die Schadensersatzsumme niedrig zu halten. Zugleich könnte es sich für Eltern als Strategie auszahlen, möglichst dick aufzutragen. Ob das alles wirklich im Sinne des Gesetzgebers war, als er den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII eingefügt hat, ist natürlich fraglich. Aber es ist wie so oft im Recht, wer A sagt, muss auch B sagen. Auch wenn er sich die Konsequenzen vorher nicht umfassend überlegt hat (Olaf Dilling).

2020-01-28T18:30:32+01:0028. Januar 2020|Allgemein|

Abschlusszwang der Wasserversorger

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum in Mietshäusern Strom- und Gasrechnungen oft direkt vom Mieter gezahlt werden, Wasserrechnungen dagegen vom Vermieter? Nun, das kommt daher, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine gesetzlich begründete Pflicht der Betreiber von Energieversorgungsnetzen besteht, jeden Letztverbraucher an ihr Netz anzuschließen. Eine vergleichbare gesetzliche Norm, die dem einzelnen Verbraucher einen Anspruch auf Anschluss an das Trinkwassernetz verschafft, gibt es bei der Wasserversorgung nicht. Kann der örtlich zuständige Wasserversorger also auch Hauseigentümern den Zugang zu Trinkwasser verweigern?

Nun, im Prinzip gehört zum Grundbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes immerhin die Vertragsfreiheit. Das heißt kurz gesagt, dass das „Ob, Wo, Wann, Wie und mit Wem“ eines Vertragsschlusses von jedem selbst entschieden werden kann. Also auch für die Wasserversorger? Nun gelten für den Bereich der (ehemals) staatlichen Daseinsvorsorge oft andere Regeln als für typische Marktgüter wie Brötchen oder Computer. Bei einem leitungsgebundenen Infrastrukturnetzwerk wie die Wasserversorgung handelt es sich schließlich um eine Art natürliches Monopol. Hier würde die Vertragsfreiheit in unregulierter Form den Wasserversorgern zu viel Marktmacht in die Hand geben.

Daher geht die Rechtsprechung auch ohne konkrete Grundlage im Gesetz und auch ohne entsprechende Regelung in der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Abschlusszwang aus. Umstrittener ist, wie diese – auch „Kontrahierungszwang“ genannte – Verpflichtung der Versorger, Endkunden an die Wasserversorgung anzuschließen, rechtlich hergeleitet wird.

Zum Teil wird die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als eine Art zivilrechtlicher Allzweckwaffe herangezogen. Nach anderer Auffassung begründet das natürliche Monopol des Leitungsnetzes eine marktbeherrschende Stellung, die gemäß §§ 19 ff. des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht ausgenützt werden darf, um einzelne Endverbraucher auszuschließen. Aber auch das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) kann bei öffentlichen Wasserversorgern für eine Anschlussverpflichtung herangezogen werden. Wenn ein Anschluss erst einmal besteht, ist das Wasserversorgungsunternehmen nach § 5 der AVBWasserV verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.

Im Ergebnis hat in Deutschland mit anderen Worten daher jeder Hauseigentümer einen Anspruch auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser (Olaf Dilling).

2020-01-22T21:01:13+01:0022. Januar 2020|Allgemein|

Donnerschlag: Recht auf Vergessen II” und die umwelt- und energierechtliche Praxis

Hassen Sie den Satz “Da kann man nichts machen” eigentlich auch so wie wir? Irgendetwas ist hart rechtswidrig, aber es gibt keinen Weg, um der Sache beizukommen, und weil die Gegenseite – das ist bei uns Verwaltungsrechtlern oft der Staat – das genau weiß, bemüht sie sich auch gar nicht erst, die Sache mit der Rechtmäßigkeit so ganz genau zu nehmen.

Lange verhielt es sich mit Verstößen gegen das Europarecht so, vor allem in Bezug auf Grundrechte. Die Grundrechte der EU stehen in der Grundrechtscharta, der GRC, die seit 2009 in allen EU-Mitgliedstaaten abgesehen vom Noch-EU-Staat Großbritannien und Polen gilt. Die Grundrechte der GRC sehen den deutschen Grundrechten im Grundgesetz alles in allem recht ähnlich, aber oft half einem das nicht, wenn ein deutsches letztinstanzliches Gericht eine Entscheidung getroffen hatte, deren Grundrechtskonformität man gern überprüft hätte. Denn beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann man als Unternehmen oder Bürger nicht gegen Urteile deutscher Gerichte vorgehen, weil es keine EU-Verfassungsbeschwerde gibt. Und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stand seit der Entscheidung “Solange II” auf dem Standpunkt (Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83), dass es für Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen in Bezug auf abgeleitetes Gemeinschaftsrecht unzuständig ist, solange der EU-Grundrechtsschutz stabil bleibt.

Für das Umwelt- und Energierecht hatte “Solange II” weitreichende Folgen. Beide Materien sind sehr, sehr weitgehend vergemeinschaftet, bestehen also zum allergrößten Teil aus umgesetztem EU-Recht, von der Stromrichtlinie bis zur Emissionshandelsrichtlinie, der Industrieemissionsrichtlinie und nicht zuletzt der Verbraucherrichtlinie, die auch im Energiebereich wichtig ist. Hier musste also ein Fachgericht – etwa das Bundesverwaltungsgericht – davon überzeugt werden, die Frage der Vereinbarkeit der jeweils fallentscheidenden Frage mit EU-Recht im Wege des Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Wenn dieser Anregung nicht stattgegeben wurde, gab es praktisch keinen Weg mehr zu einer Überprüfung, denn die Rüge, hier sei der gesetzliche Richter vorenthalten worden, ist unserer Erfahrung nach eine eher theoretische als praktische Möglichkeit. Hinzu kam: Rügte man im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung deutscher Grundrechte bei der Umsetzung von EU-Recht auch die Verletzung von primärem EU-Recht selbst, war dies faktisch völlig wirkungslos, denn das BVerfG legte dem EuGH aus Prinzip nicht vor.

Diese oft ausgesprochen ärgerliche Sackgasse des Rechtsschutzes hat der Erste Senat mit der Entscheidung “Recht auf Vergessen II” (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17) nun gründlich umgebaut. Während er sich bisher für praktisch unzuständig erklärt hatte, wenn es um EU-Grundrechte geht, will er nun kontrollieren, ob deutsche Behörden und Gerichte die Unionsgrundrechte richtig angewendet haben. Das BVerfG ist damit schlagartig nicht mehr nur das Gericht des Grundgesetzes, sondern auch ein Gericht der GRC, die es immer dann heranziehen will, wenn es um umgesetztes oder angewandtes Unionsrecht geht, also praktisch um 90% des Umwelt- und Energierechts. In diesem Segment seiner Rechtsprechung will das BVerfG künftig auch Auslegungsfragen vorlegen. Das ist bisweilen erfreulich, dürfte aber in vielen Fällen künftig zu noch längeren Verfahren bis zu endgültigen Klärungen führen.

Insgesamt meinen wir: Das BVerfG ist im Umwelt- und Energierecht mit diesem Schachzug wieder zurück auf dem Spielfeld der Relevanz. Hier tritt etwas Paradoxes ein: Indem das BVerfG zugibt, in vielen Fällen nur noch ein Gericht “unterhalb” des EuGH zu sein, bringt es sich wieder aktiv ins Spiel und gewinnt faktisch wieder an Macht. Zwar sind viele Fragen noch ungeklärt, aber wir freuen uns, künftig voraussichtlich doch seltener die Auskunft geben zu müssen, dass in irgendeinem Fall “nichts mehr zu machen” sei (Miriam Vollmer).

2020-01-13T22:43:14+01:0013. Januar 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|