Der Kohleausstiegsgesetz-Entwurf vom 26.11.2019

Seit dem 26. November 2019 liegt ein neuer Entwurf für ein Kohleausstiegsgesetz auf dem Tisch. Dieser unterscheidet sich in einigen Punkten von dem zuletzt diskutierten Entwurf:

* Interessant ist auf S. 7 die nun konkret prognostizierte Stompreiserhöhung durch das Ende der Steinkohleverstromung von 0,14 bis 0,4 Cent pro Kilowattstunde.

* Neu ist die Kategorie der “Kleinanlage”, einer Steinkohleanlage, die bis zu 150 MW Leistung aufweist, § 3 Nr. 15 des Entwurfs. Diese werden bis 2030 bzw. 2031 (für die Größenklasse 120 – 150 MW) nicht ordnungsrechtlich stillgelegt, § 38 des Entwurfs.

* Bei den Ausschreibungen ändert sich nicht viel; nach wie vor sind diese mit einem Zuschlag geförderten Stilllegungen aber nur für Steinkohle- nicht für Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Dem Vernehmen nach verlaufen die Gespräche mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern allerdings eher schleppend, weil die Vorstellungen über die Höhe der Entschädigungen wohl um mehr als 200% differieren.

Ab 2027 sollen ordnungsrechtliche Abschaltungen greifen, ohne dass wie im Vorgängerentwurf ein neues Gesetz dies regeln soll. Das Verfahren hierfür ist im Teil 4 des Entwurfs geregelt. Hiernach benennt die Bundesnetzagentur 31 Monate vor dem avisierten Stilllegungstermin – erstmals für 2027 – die Liste der stillzulegenden Anlagen, § 27 des Entwurfs.

* Stillgelegt wird in der Reihenfolge der Inbetriebnahme, § 28 Abs. 2 des Entwurfs. Die Reihung soll die Bundesnetzagentur bis zum 30. Juli 2022 auf Grundlage einer Datenerhebung festlegen, § 29 des Entwurfs. Die Reihung ist schon wegen ihrer wirtschaftlichen Relevanz komplex, hier ist zu erwarten, dass die Betreiberseite sehr kritisch hinschauen und Konflikte notfalls auch gerichtlich austragen wird.

* Auch die insgesamt stillzulegenden Kapazitäten bestimmt jeweils terminscharf die Bundesnetzagentur, § 33 des Entwurfs. Sie verfügt sodann die Stilllegung, es sei denn, die Anlagen sind für die Systemstabilität unverzichtbar.

* Es bleibt bei der “Lex Datteln”, die neue Anlagen noch zulässt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon genehmigt sind.

* Der heftig umkämpfte Mindestabstand für Windenergieanlage befindet sich nicht mehr im Entwurf. Das heisst nicht, dass die Regierung den Plan aufgegeben hätte. Änderungen abseits der fossilen Energieträger sollen aber nun nicht im Paket, sondern gesondert durchgebracht werden. Dies betrifft allerdings auch den 52-Gigawatt-Deckel, der den Ausbau der Photovoltaik begrenzt. Hier würde eine Aufhebung allseits begrüßt, aber auch diese wurde nun auf ein separates Verfahren verschoben. Ebenso sieht es mit dem Deckel für Offshore Wind aus.

* Die Ausgleichszahlung für die energieintensive Industrie wird konkretisiert, § 45 Abs. 5 des Entwurfs.

Die Bundesregierung hofft, dass der Entwurf in dieser Form nun für den Bundesrat annehmbar wird. Nur dann wäre es möglich, ihn noch wie geplant im Dezember zu verabschieden (Miriam Vollmer).

2019-11-29T00:21:25+01:0029. November 2019|Allgemein, Energiepolitik, Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: (Über-)morgen, Kinder wird’s was geben

Das Brennstoff-Emissionshandels-Gesetz (BEHG) ist zu recht umstritten: Viele essentielle Fragen sind im am 15. November verabschiedeten Entwurf ohnehin noch offen und sollen erst vom Verordnungsgeber geklärt werden. Es ist schon deswegen derzeit kaum möglich, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen und ihre Abnehmer seriös abzuschätzen. Dies ist um so ärgerlicher, als dass es schon 2021 losgehen soll.

Doch selbst auf Ebene des Gesetzes selbst ist noch viel offen. Am Freitag steht der Entwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates, der Vertretung der Bundesländer. Dass der Bundesrat nicht begeistert ist, hat er bereits am 8. November in der “ersten Runde” zum Ausdruck gebracht; leider hatte der Bundestag seine Bedenken aber nicht ernst genommen.

Die wenigen Änderungen am Entwurf haben die Ländervertretung nun nicht günstiger gestimmt. Da es sich mangels ausdrücklicher Anordnung eines Zustimmungserfordernisses um ein Einspruchsgesetz handelt, ist das BEHG nicht auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen. Die Länder können aber nach Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz (GG) den Vermittlungsausschuss anrufen, ein Gremium, das hälftig aus Bundestag und Bundesrat besetzt wird. Ist der Bundesrat dann immer noch unzufrieden, kann er gegen das Gesetz mehrheitlich Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch dann aber überstimmen.

Aktuell hat der Finanzausschuss des Bundesrats empfohlen, Einspruch einzulegen. Grund: Die finanziellen Auswirkungen seien unzureichend auf die Ebenen verteilt. Der Umweltausschuss spricht sich allerdings gegen einen Einspruch aus. Das bedeutet aber nicht, dass er einverstanden wäre. Vielmehr spricht er sich für eine – wohl folgenlose – Entschließung aus, die die verfassungsrechtlichen Bedenken aufgreift, die Fragmentieren in der EU anspricht, den mit 10 EUR niedrigen Einstiegspreis, die bestehende Alternative über die Erhöhung der Energiesteuern, soziale Faktoren und die Sorge wegen übermäßiger  Bürokratie.

Aber ob das was nützt? Möglicherweise wird am Ende bis zu einem Richterspruch aus Karlsruhe unklar sein, ob abgeführte Gelder nicht am Ende rückabzuwickeln sind.

2019-11-27T21:50:27+01:0027. November 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Ist Fracking Ländersache?

In Kiel wird zur Zeit eine wasser- und energierechtliche Frage heiß diskutiert: Darf der Landesgesetzgeber Fracking verbieten? Nicht, dass er es von sich aus wollen würde. Vielmehr gibt es in Schleswig-Holstein ein Volksbegehren, dass ein Fracking-Verbot im Landeswassergesetz fordert. Der Landtag erklärte sich für unzuständig. Inzwischen befasst sich das Landesverfassungsgericht mit der Frage.

Doch der Reihe nach: Fracking (von engl. hydraulic fracturing, sprich: hydraulisches Aufbrechen) ist bekanntlich eine Technik zur Förderung von ansonsten schwer zugänglichen Gas- und Ölreserven in Gesteinsschichten tiefer Lagerstätten. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien mit hohem Druck in den Boden gepresst. Dadurch bilden sich Risse im Gestein, die durch eingespülte Sandkörner offengehalten werden und durch die das Gas oder Erdöl besser gefördert werden kann. Unterschieden wird zwischen konventionellem Fracking, in porösem Speichergestein, und dem unkonventionellen Fracking im festen Muttergestein (meist Schiefer), das aktuell nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ohnehin verboten ist.

Fracking erweitert nicht nur angesichts schwindender Öl- und Gasreserven, sondern auch zur Verwendung von Erdgas als Brückentechnologie die Möglichkeiten zur Nutzung fossiler Ressourcen. Allerdings gibt es gegen Fracking Vorbehalte wegen Umweltrisiken. Zum einen wird befürchtet, dass durch Fracking oder die anschließende Verpressung der Abwässer Erdbeben ausgelöst werden könnten. Fast noch mehr Sorgen bereiten die Auswirkungen der verwendeten Chemikalien auf Böden und Grundwasser. Zwar wird das Gemisch meist in großen Tiefen verpresst, jedoch teilweise in so großen Mengen, dass eine Gefährdung durch die beigemischten Chemikalien naheliegt und auch in Deutschland schon von Wasserversorgern davor gewarnt wurde.

In Schleswig-Holstein wird aktuell an sich gar kein Fracking praktiziert. Die amtierende rot-grüne Landesregierung hat sich zudem in ihrem Koalitionsvertrag ausdrücklich gegen Fracking ausgesprochen. In § 40 des Entwurfs zum neuen Landeswassergesetz will sie regeln, dass Fracking nur genehmigt werden solle, wenn eine “nachteilige Veränderung der Grundwassereigenschaft nicht zu besorgen” sei. Dem Schleswig-Holsteinischen Volksbegehren zum Schutz des Wassers geht das nicht weit genug. Dessen Initiatoren wollen, dass ein komplettes Fracking-Verbot als neu einzufügender § 7a ins Landeswassergesetz aufgenommen wird.

Der Landesgesetzgeber erklärt sich für unzuständig, da das Wasserrecht in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 72 Grundgesetz (GG) falle. Die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz würden das Fracking bereits umfassend und abschließend regeln (§§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, §§ 13a, 13 b und 104a WHG). Auch die Abweichungskompetenz der Länder, die nach der Föderalismusreform durch Art. 72 Abs. 3 GG eingeführt wurde, solle nicht weiterhelfen. Es ginge beim Frackingverbot um eine stoff- und anlagenbezogene Regelung. Hier sieht Art. 72 Abs. 3 GG aber eine Gegenausnahme vor, so dass die Ländern insoweit nicht abweichen dürfen.

Die Bürgerinitiative hält mit einem Gutachten von Prof. Silke Laskowski dagegen: Sie argumentiert, dass sich der Anlagen- und Stoffbezug am Wortlaut der rechtlichen Vorschriften nicht festmachen lasse. Daher habe der Landesgesetzgeber die Möglichkeit, ein entsprechendes Verbot zu erlassen.

Insofern warten wir gespannt auf die für den Nikolaustag angekündigte Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Olaf Dilling).

2019-11-13T09:44:07+01:0012. November 2019|Allgemein, Gas, Umwelt, Wasser|