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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

EuGH zu “internen Mitteilungen” und Informationsanspruch

Stuttgart21, erinnern Sie sich noch? Als die Auseinandersetzung zwischen der Bahn mit ihren Bahnhofsplänen und den verärgerten Schwaben letztlich in einige militante Auseinandersetzungen mündete, an deren Ende ein Mann sogar sein Augenlicht verlor.

Zu einer Information des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zu diesem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten und einem Schlichtungsverfahren zum selben Themenkomplex stellte ein Kläger Informationsanträge beim Land Baden-Württemberg, die schließlich nach erfolgloser erster und erfolgreicher zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht erreichten. Dieses setzte mit Beschluss vom 08. Mai 2019 (BVerwG 7 C 28.17) aus und legte die streitentscheidende Frage dem EuGH vor, ob die verlangten Informationen verweigert werden durften, weil es sich möglicherweise um “interne Mitteilungen” handelt (wir berichteten 2019). Eine weitere Frage bezog sich auf die Dauer eines solchen eventuellen Verweigerungsrechts. Der EuGH (und nicht etwa das BVerfG) wurde hier gefragt, weil die maßgeblichen Normen dem Gemeinschaftsrecht angehören, nämlich Art. 4 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, der auch die EU beigetreten ist, aber vor allem die Richtlinie 2003/4 und die VO 1367/2006. Art. 4 Abs. 1e) der RL 2003/4 enthält die besagte auch in Baden-Württemberg umgesetzte Ausnahme zugunsten interner Mitteilungen.

Nun hat der EuGH mit Entscheidung vom 21. Januar 2021 diese über den konkreten Fall hinaus interessante Frage entschieden (C‑619/19). Als Dreh- und Angelpunkt seiner Überlegungen hat der EuGH dabei den “geschützten Raum” gewählt, in dem Behörden beraten und entscheiden sollen, ohne dass dies in die Öffentlichkeit dringt. Das Spannungsfeld zu der geforderten informationsfreundlichen Auslegung löst der EuGH damit nicht ganz befriedigend auf, wenn er letztlich zum Schluss kommt, geschützte interne Mitteilungen seien alle Informationen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt der Antragstellung den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Dass eine Information später veröffentlicht werden soll, nimmt ihr nicht den internen Charakter.

Deutsche Bahn, Deutschebahn, Eisenbahn, Db, Gleise

Dies soll an sich zeitlich unbegrenzt gelten. Allerdings: Laut EuGH nur so lange, wie der Schutz der angeforderten Information gerechtfertigt ist. Zu deutsch: Irgendwann sind Informationen nicht mehr aktuell und dann auch nicht mehr vertraulich. Das muss die Behörde begründen. Allerdings fragt sich der Bürger dann doch: Zeugt nicht schon der Umstand, dass überhaupt jemand einen Informationsantrag gestellt hat, davon, dass ein Thema noch nicht “durch genug” ist? Hier bleiben Unsicherheiten (Miriam Vollmer).

2021-04-09T16:55:29+02:009. April 2021|Verwaltungsrecht|

Schätzen Sie mal – muss der Energieverbrauch eigentlich gemessen werden?

Wir berichteten ja neulich anekdotisch über unseren eigenen Umgang mit unserer fehlerhaft überhöhten Stromrechnung und erläuterten daran beispielhaft die in einer solchen Rechnung enthaltenen Pflichtinformationen, die im Streitfall durchaus mal nützlich sein können. Daraus entspann sich auch auf Twitter die eine oder andere Diskussion über Verbraucherrechte – und darunter wiederum die interessante Frage, ob der Energieversorger in der Abrechnung ausdrücklich kenntlich machen müsse, ob er die Zählerstände tatsächlich abgelesen oder aber nur geschätzt hat.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Energieverbrauchsabrechnungen auf Basis von echten Messwerten erstellt werden müssen.

In § 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG ist deswegen festgelegt, dass in der Rechnung der ermittelte Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraum ausgewiesen werden müssen. Diese Pflicht zur Ausweisung der Zählerstände wäre sinnlos, wenn der Versorger die realen Zählerstände gar nicht erfassen müsste. Hinzu kommt, dass § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG dem Versorger ein Recht zur Verbrauchsschätzung nur im Ausnahmefall zubilligt, nämlich „soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann“. Der § 11 Abs. 3 StromGVV regelt das Gleiche noch einmal speziell für die gesetzliche Grundversorgung. § 18 StromGVV enthält zudem ein eigenes Schätzungsrecht für den Fall der technischen Fehlerhaftigkeit der Messeinrichtung.

Die Abrechnung auf Basis einer Schätzung statt einer Messung, in Fällen, wo die Messung möglich gewesen wäre, ist damit unzulässig. Tritt hierbei ausnahmsweise die besondere Situation ein, dass eine gesetzliches Schätzungsrecht des Versorgers nicht besteht, die eigentlich vorzunehmende Messung aber auch nicht mehr nachgeholt werden kann, muss das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 243/12).

Hiervon zu unterscheiden sind sogenannte Zwischenstände innerhalb des Abrechnungszeitraumes, etwa wenn sich der Verbrauchspreis oder einzelne Steuern ändern und deshalb in der Endabrechnung eine Mengenabgrenzung notwendig wird. Hier darf der Grundversorger nach § 12 Abs. 2 StromGVV eine Abgrenzung auf Basis einer Schätzung vornehmen.

Aber was ist jetzt mit der Frage, ob der Versorger in der Rechnung überhaupt kenntlich machen muss, dass er von einem Schätzungsrecht Gebrauch gemacht hat? Wir meinen schon, denn § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet den Versorger „die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen“ in Kombination mit der Pflicht zur Angabe der Zählerstände nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG kann dies nur bedeuten, dass der Versorger es als maßgeblichen Umstand kennzeichnen muss, ob die in der Rechnung abgedruckten Zählerstände der Realität entsprechen oder nur eine Schätzung und damit einen vermuteten Näherungswert darstellen. Eine nicht gekennzeichnete Schätzung könnte dem Versorger im schlimmsten Fall sogar als Täuschung ausgelegt werden.

(Christian Dümke)

2021-04-06T17:53:26+02:006. April 2021|Allgemein|

Carbon-Leakage und BEHG: Der Kabinettsentwurf der BECV

Osterei oder Windei? Die neue BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) war lange erwartet worden. Nun hat die Bundesregierung die Verordnung endlich beschlossen. Den Entwurf finden Sie hier.

Wie geplant (siehe auch hier), sind nach dem Kabinettsentwurf alle Unternehmen berechtigt, die einem Sektor oder Subsektor angehören, der auch beim “großen Bruder” EU-Emissionshandel auf der CL-Liste steht. Die VO enthält auch einige Regeln für die nachträgliche Qualifizierung von Sektoren und Teilsektoren.

Beim grundlegenden Mechanismus hat sich nicht mehr viel getan; entscheidend sind Mehrkosten nach dem BEHG und die Bruttowertschöpfung des antragstellenden Unternehmens. Je nach Belastung erhalten Unternehmen zwischen 65% und 95%% Kompensation. Diese muss ab 2023 zunächst zu 50% in Klimaschutzmaßnahmen investiert werden, ab 2025 zu 80%.

Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 10 Mio. kWh müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben, darunter reicht auch ein nicht zertifiziertes oder die Mitgliedschaft in einem Effizienznetzwerk. Vorgesehen ist für das Energiemanagementsystem ein Nachweisverfahren durch Umweltsachverständige.

Die Beihilfeanträge sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahrs zum Abrechnungsjahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. Diese Anträge muss durch WP-Testat unterlegt werden.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Generell scheint der bürokratische Aufwand nicht ganz unerheblich zu sein. Für größere Unternehmen mag sich das lohnen. Doch wie sieht das bei kleineren Unternehmen aus? Möglicherweise sollte das BMU spätestens nach einem ersten Probelauf noch einmal die Vorgaben und Prozesse glattziehen. Doch immerhin, nun wird sich der Bundestag mit der BECV beschäftigen, auch die Kommission muss die Beihilfe notifzieren (Miriam Vollmer).

2021-04-01T22:59:52+02:001. April 2021|Emissionshandel, Umwelt|