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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Strompreisschock in der Kanzlei

Als Rechtsanwälte einer Kanzlei mit einer Spezialisierung im Energierecht sind wir es ja schon gewohnt, gelegentlich einmal Verbrauchsabrechnungen in der Hand zu haben und streitige Forderungen aus Energielieferungen auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Doch eher selten betrifft es die eigene Verbrauchsabrechnung.

Um so erstaunter waren wir, als uns Mitte März die Jahresendabrechnung des Versorgers unseres Vertrauens erreichte und diese für den Verbrauch der Kanzlei eine erhebliche – wirklich erhebliche – Nachforderung auswies.

Nachdem wir zunächst unser Verbrauchsverhalten kritisch hinterfragt und zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Erweiterung der Kanzlei im letzten Jahr um einen weiteren Partner nebst Computer und Schreibtischlampe wahrscheinlich eher keine Steigerung des Stromverbrauches um nahezu 1000 % bewirkt haben dürfte, vermuteten wir dann doch eher einen Fehler auf Seiten des Versorgers.

In diesem Zusammenhang erwies es sich als recht praktisch, dass Energieversorger nach § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet sind, in Rechnungen für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen. Weiterhin hilfreich ist es, dass in Energieverbrauchsabrechnungen der ermittelte Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und der Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG), sowie der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG) angeben sein muss. Hierdurch lässt sich zum Beispiel erkennen, ob die Abrechnung auf abgelesenen Zählerständen oder auf Schätzwerten basiert und welche Zählerstände überhaupt zu Grunde gelegt wurden. Auch eine plötzliche Steigerung des Verbrauchs im Vergleich zum vorherigen Abrechnungsjahr ist einfach zu erkennen, ohne extra die alten Abrechnungen zum Vergleich heraussuchen zu müssen.

Bei Energieverbrauchs-abrechnungen besteht nun die Besonderheit, dass der Kunde zunächst grundsätzlich zur vorläufigen Zahlung verpflichtet ist, auch wenn er die Forderung für teilweise unberechtigt hält. Mit diesen Einwänden ist er regelmäßig auf einen eigenen Rückforderungsprozess nach Zahlung verwiesen (BGH 21. November 2012, VIII ZR 17/12). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die streitige Rechnung „offensichtlich fehlerhaft“ ist. „Offensichtliche Unrichtigkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Energieverbrauchsabrechnung die Fehlerhaftigkeit förmlich auf die Stirn geschrieben ist Nach der Rechtsprechung des BGH soll diese erforderliche „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ beispielsweise dann der Fall sein, wenn der abgerechnete Verbrauch sich plötzlich – genau wie bei uns – verzehnfacht haben soll (BGH, 07.02.2018, VIII ZR 148/17).

Also der Rechnung widersprechen und kurz und freundlich auf das Zahlungsverweigerungsrecht hinweisen.

In unserem Fall konnte der Fehler dann durch eine erneute Ablesung der in den unzugänglichen Kellergewölben unseres historischen Kanzleigebäudes verbauten Messeinrichtungen dann schnell und unkompliziert aus der Welt geschafft werden – weswegen wir unserem Versorger natürlich auch nicht lange böse sind.

Und eine Geschichte für unser Blog ist dabei schließlich auch noch herausgesprungen.

(Christian Dümke)

 

2021-03-31T19:36:02+02:0031. März 2021|Allgemein, Grundkurs Energie|

Gerichtlich verloren, politisch gewonnen: EuGH C-565/19 P

Dass nicht jeder gegen jede Rechtsverletzung zu Felde ziehen kann, enttäuscht gerade Aktivisten immer wieder. Zwar gelten einige Ausnahmen zugunsten von Umweltverbänden. Doch mit Urteil vom 25. März 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage mehrerer Familien abgewiesen, die die EU auf die Erhöhung des Klimaziels von 40% bis 2030 verklagt haben (C‑565/19 P).

Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass ihre Betroffenheit höher ist als die anderer Personen, vor allem wegen ihres exponierten Wohnorts. Sie müssen deswegen teilweise ganz mit dem Verlust ihrer Häuser, mindestens mit erheblichen Nachteilen und Schäden rechnen, weil sie etwa auf Inseln leben, die besonders von einer Erhöhung des Wasserspiegels betroffen sind. Teilweise leben die Kläger in der EU, teilweise auch im außereuropäischen Ausland.

Doch dem EuGH reichte dieser Grad an Betroffenheit nicht. Denn Art. 263 Abs. 4 AEUV erlaubt Klagen von Privatpersonen nur in den engen Grenzen der persönlichen Betroffenheit:

“Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.”

Solche “an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen” oder Rechtsakte sah schon das EuG mit Beschluss vom 8. Mai 2019 nicht als gegeben an. Der AEUV sehe keine Popularklagen vor. Die Klage sei deswegen unzulässig. Dies hat der EuGH als Rechtsmittelgericht nun bestätigt.

Curia, Gerichtshof, Europäischen Union, Eugh

Haben die Kläger nunmehr also Grund, enttäuscht zu sein? Ja und nein. Die Möglichkeiten, die EU und ihre Organe über den Umweg der Gerichte zum Jagen zu tragen, sind damit wohl gescheitert. Doch die Kläger, vertreten durch bekannte Namen der Umweltszene, sind nicht naiv. Dass die EU verurteilt würde, mögen sie sich gewünscht, aber kaum erwartet haben. Wenn es ihnen darum ging, das Thema Klimaschutz in der Öffentlichkeit zu halten und politisch Druck zu machen, können sie sich zufrieden schätzen: Tatsächlich will die EU statt der bisher angesetzten 40% nun 55% Minderung bis 2030 erreichen. Die Kläger haben ihr Ziel also nicht gerichtlich, aber politisch realisiert (Miriam Vollmer).

 

 

2021-03-30T19:52:20+02:0030. März 2021|Energiepolitik, Kommentar, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Anstehend: Verschärfung auch im Emissionshandel

Nach der Novelle ist vor der Novelle: Die neue Handelsperiode des Emissionshandels läuft seit drei Monaten. Doch die Vorbereitungen, das System weiterzuentwickeln, sind schon in vollem Gange. Diese Dynamik ist dem Emissionshandel immanent: Er zielt ja nicht auf einen statischen Zustand ab, sondern auf immer weitere Reduzierungen der CO2-Emissionen.

Ganz konkret geht es um den Plan eines ehrgeizigeren EU-Einsparziels bis 2030 von 55% gegenüber 1990. Bis jetzt hatte die EU nur 40% im Visier. Damit stellt sich nun die Frage, wie diese zusätzlichen 15% Einsparung erreicht werden sollen. Zwar ist hier nicht nur der Sektor der stationären Anlagen aus Industrie und Energiewirtschaft gefragt, sondern auch Verkehr und Gebäude. Doch auch der Emissionshandel wird betroffen sein. Zwar ist mit konkreten Vorschlägen der Kommission erst im Frühsommer zu rechnen, gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Rückmeldungen auf die Konsultation der Europäischen Kommission, mit der diese vom November 2020 bis Februar 2021 ein Meinungsbild der Stakeholder eingeholt hat. Satte 262 Beiträge wurden eingereicht und sind auf der Seite der Kommission einsehbar.

Die Beiträge verteilen sich auf fast alle Themen, die überhaupt mit Emissionen und den Maßnahmen zu ihrer Reduzierung zu tun haben. Bezogen auf den Emissionshandel wird schon aus dem initialen Kommissionsdokument deutlich, dass auffallend viel über die Marktstabilitätsreserve (MSR) diskutiert wird (hierzu auch hier). Dieses Instrument soll bekanntlich Preisausschläge nach unten, aber auch nach oben, regulieren, indem außerhalb eines als akzeptabel geltenden Korridors von Zertifikaten im Umlauf entweder 24% der Zertifikatmenge aus dem Vorjahr eingelagert oder zusätzlich auf den Markt gebracht werden.

Kohlekraftwerk, Kohleenergie, Windrand, Windenergie

Kritisiert wird, dass die MSR erst bei einem schon recht niedrigen Preisniveau greift. Vorgeschlagen wird deswegen, den Korridor für die Umlaufmengen zu verschieben und so die Preise effektiv zu erhöhen. Mit anderen Worten: Die Kosten für die Produktion emissionshandelspflichtig erzeugter Waren steigen.

Entsprechend machen viele Beiträge darauf aufmerksam, dass die Verteuerung der europäischen Produktion eine Fortsetzung der Privilegien der abwanderungsbedrohten Industrie nahelegt. Zumindest einige Stimmen machen sich spürbar Sorgen, dass nach Umsetzung der Pläne für eine CO2-Grenzsteuer die Zuteilungsprivilegien entfallen könnten.

Nachdem die Kommission die MSR ja selbst ins Spiel gebracht hat, ist es wahrscheinlich, dass hier auch angesetzt wird. Dies würde nur kleinere Änderungen des Regelwerks der 4. Handelsperiode erfordern, vor allem würde die Menge geändert, ab der Zertifikate aus dem Umlauf genommen werden, und auch die abgesaugte Menge würde erhöht. Ob diese Mehrbelastung durch eine faktische Erhöhung des CO2-Mindestpreises durch Erleichterungen flankiert würde, hängt vermutlich nicht ganz unwesentlich von den Fortschritten bei einer CO2-Grenzsteuer ab. Das heißt: Noch ist viel offen. Klar ist nur, dass die Mengen künftig sinken, die Preise steigen und Unternehmen ihre Dekarbonisierung vorantreiben müssen. Aber das wussten sie ja auch schon vorher (Miriam Vollmer).

2021-03-26T21:31:08+01:0026. März 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|