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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 1

Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieterstrom steckt. Nicht nur das Einfamilienhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfamilienhäuser in den Städten sollen für die Solarstromerzeugung erschlossen werden – und die ansässigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allgemeinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruchnahme einer Förderung komplett in das Netz eingespeist wird.

Doch ein paar der rechtlichen Rahmenbedingungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versorgererlaubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Genehmigung des zuständigen Hauptzollamtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteuerten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stromleistung, die sich aus einer Mischung von Eigenerzeugung und Fremdstrombezug zusammensetzt, die Versorgereigenschaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Stromarten ist beim Mieterstrom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollversorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieterstromversorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Stromleitung mit zugehöriger Messeinrichtung den regenerativ erzeugten Solarstrom an seine Mieter weiterleiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG niederlegten Vorstellung des Gesetzgebers muss der Mieterstromvertrag die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieterstromkonzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollversorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremdstrommengen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausreichend eigener Solarstrom zur Verfügung steht, an seine Mieter weitergeben. Dieser Umstand macht die Preiskalkulation deutlich schwieriger, denn im Rahmen einer solchen Vollversorgung wird regelmäßig ein einheitlicher Lieferpreis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatzstrom der Vermieter für die Vollversorgung kostenpflichtig beziehen muss und damit wie sich der schlussendlich gelieferte Gesamtstrommix anteilig zusammensetzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)

2021-04-14T16:55:49+02:0014. April 2021|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Mieterstrom und Gewerbesteuer

Mieterstrommodelle sind an sich eine tolle Idee: Die Mieter in einem Mehrfamilienhaus werden direkt mit Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach beliefert. Die Netzinfrastruktur wird entlastet, die Mieter beziehen günstigen Strom und profitieren so von Anlagemöglichkeiten der Energiewende, die bisher nur Eigenheimbesitzern offen standen. Doch leider – wir berichteten bereits mehrfach – kommt der mit großen Erwartungen gestartete Ausbau von Mieterstrommodellen nicht recht vom Fleck. Ob das EEG 2021 hier Abhilfe schaffen wird? Immerhin: An recht überraschender Stelle, im Entwurf eines Fondstandortgesetzes, soll nun zumindest ein Problem beseitigt werden:

Bislang stellten sich die Finanzbehörden auf den Standpunkt, dass die Erträge aus dem Verlauf des Stroms vom Dach den Rahmen der gewerbesteuerlich privilegierten Vermögensverwaltung nach § 9 Nr. 1 GewStG überschreiten. Vermieter riskierten so eine erhebliche Belastung auch der Mieterträge mit der Gewerbesteuer. Das ist naturgemäß ausgesprochen abschreckend.

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Dies soll sich künftig ändern: Der Vermieter soll nach den aktuellen Plänen der Koalition bis zu 10% seiner Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen generieren, ohne das gewerbesteuerliche Vermögensverwaltungsprivileg zu verlieren. Gewerbesteuer soll dann nur für die Einnahmen aus der EE-Stromvermarktung anfallen, für die Erträge der Vermietung ändert sich dagegen nichts (Miriam Vollmer).

2021-04-13T23:12:19+02:0013. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

EuGH zu “internen Mitteilungen” und Informationsanspruch

Stuttgart21, erinnern Sie sich noch? Als die Auseinandersetzung zwischen der Bahn mit ihren Bahnhofsplänen und den verärgerten Schwaben letztlich in einige militante Auseinandersetzungen mündete, an deren Ende ein Mann sogar sein Augenlicht verlor.

Zu einer Information des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zu diesem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten und einem Schlichtungsverfahren zum selben Themenkomplex stellte ein Kläger Informationsanträge beim Land Baden-Württemberg, die schließlich nach erfolgloser erster und erfolgreicher zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht erreichten. Dieses setzte mit Beschluss vom 08. Mai 2019 (BVerwG 7 C 28.17) aus und legte die streitentscheidende Frage dem EuGH vor, ob die verlangten Informationen verweigert werden durften, weil es sich möglicherweise um “interne Mitteilungen” handelt (wir berichteten 2019). Eine weitere Frage bezog sich auf die Dauer eines solchen eventuellen Verweigerungsrechts. Der EuGH (und nicht etwa das BVerfG) wurde hier gefragt, weil die maßgeblichen Normen dem Gemeinschaftsrecht angehören, nämlich Art. 4 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, der auch die EU beigetreten ist, aber vor allem die Richtlinie 2003/4 und die VO 1367/2006. Art. 4 Abs. 1e) der RL 2003/4 enthält die besagte auch in Baden-Württemberg umgesetzte Ausnahme zugunsten interner Mitteilungen.

Nun hat der EuGH mit Entscheidung vom 21. Januar 2021 diese über den konkreten Fall hinaus interessante Frage entschieden (C‑619/19). Als Dreh- und Angelpunkt seiner Überlegungen hat der EuGH dabei den “geschützten Raum” gewählt, in dem Behörden beraten und entscheiden sollen, ohne dass dies in die Öffentlichkeit dringt. Das Spannungsfeld zu der geforderten informationsfreundlichen Auslegung löst der EuGH damit nicht ganz befriedigend auf, wenn er letztlich zum Schluss kommt, geschützte interne Mitteilungen seien alle Informationen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt der Antragstellung den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Dass eine Information später veröffentlicht werden soll, nimmt ihr nicht den internen Charakter.

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Dies soll an sich zeitlich unbegrenzt gelten. Allerdings: Laut EuGH nur so lange, wie der Schutz der angeforderten Information gerechtfertigt ist. Zu deutsch: Irgendwann sind Informationen nicht mehr aktuell und dann auch nicht mehr vertraulich. Das muss die Behörde begründen. Allerdings fragt sich der Bürger dann doch: Zeugt nicht schon der Umstand, dass überhaupt jemand einen Informationsantrag gestellt hat, davon, dass ein Thema noch nicht “durch genug” ist? Hier bleiben Unsicherheiten (Miriam Vollmer).

2021-04-09T16:55:29+02:009. April 2021|Verwaltungsrecht|