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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Probleme der Vertragsverlängerung nach dem geplanten „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Wir hatten bereits mehrfach (hier und hier) auf unserem Blog über das derzeit in Arbeit befindliche „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ berichtet. Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass ein neuer § 309 b) bb) BGB die Regeln für automatische Vertragsverlängerungen dergestalt ändert, dass künftig der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die anstehende automatische Vertragsverlängerung nochmals hinweisen muss, wenn die stillschweigende Verlängerung mehr als 3 Monate beträgt.

Für die betroffenen Versorger bedeutet das, dass Sie künftig den betreffenden Kunden also nicht nur im Fall von Preisanpassungen kontaktieren müssten, sondern auch, wenn wieder eine Vertragsverlängerung ansteht. In beiden Fällen mit dem Risiko, dass der Kunde auf den Hinweis hin seinen Vertrag kündigt.

Was aber, so fragen wir uns derzeit, würde aber passieren, wenn der Versorger seinen Kunden über die anstehende Vertragsverlängerung auf dem Postweg informieren möchte, diese Nachricht den Kunden aber nicht erreicht. Oder der Kunde zumindest den Zugang bestreitet und der Versorger nicht das Gegenteil beweisen kann.

Würde man den Zugang der Benachrichtigung als notwendige rechtliche Voraussetzung der automatischen Vertragsverlängerung betrachten, könnte die Verlängerung nicht eintreten, wenn den Kunden notwendige Verlängerungshinweis nicht erreicht hat. Das wäre misslich für alle Beteiligten, denn der Vertrag des Kunden würde dann automatisch enden und der Kunde – ob er es möchte oder nicht – in die gesetzliche Grundversorgung fallen, was wiederum regelmäßig mit höheren Preisen für den Kunden verbunden wäre.

Noch komplizierter wird es, wenn diese Rechtsfolge eintritt, aber erst einmal niemandem auffällt. Dem Versorger nicht, weil er denkt der Kunde habe seinen Hinweis erhalten, der Kunde nicht, weil ihn der Hinweis nicht erreicht hat – und der für die Zuordnung der Energiemengen zum richtigen Lieferanten verantwortliche Netzbetreiber schon gar nicht. Komplizierte Rückabwicklungen bei der Zuordnung der Energiemengen könnten die Folge sein und der eigentlich geschützte kunde am Ende sogar draufzahlen.

Das Ganze ließe sich lösen, wenn der nicht erfolgte (oder nicht beim Kunden angekommene) Hinweis auf die Vertragsverlängerung nicht zum Wegfall der Verlängerung führen würde, sondern dem Kunden nur erlaubt, den Vertrag jederzeit und ohne eine erneute Vertragsbindungsfrist zu kündigen. Aber ob das künftige Gesetz diese Rechtsfolge vorsieht – und falls nicht, wie im Streitfall Gerichte das Recht auslegen – bleibt abzuwarten. Wir werden diese Problematik in jedem Fall im Blick behalten.

(Christian Dümke)

2021-03-25T18:54:22+01:0025. März 2021|Energiepolitik|

Zombie at Work: Kassierter Großfeuerungsanlagenbeschluss wird umgesetzt

Erinnern Sie sich? Die europäische Kommission hat am 31.07.2017 neue Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen erlassen (Beschluss 2017/1442/EU), hierzu mehr. Für diese – vornehm “BVT-Schlussfolgerungen” genannt – gibt es einen festgesetzten rollierenden Mechanismus, der eigentlich vorsieht, dass erst die KOM tätig wird, dann die Mitgliedstaaten und schließlich vier Jahre nach Erlass, also diesen Sommer, alle Anlagen auf Stand sind.

Dass das nicht funktionieren würde, war schon 2018 klar (wir berichteten). Und nun hat auch noch mit Entscheidung vom 27.01.2021 das EuG auf eine Klage Polens hin den Beschluss 2017/442/EU für nichtig erklärt. Der KOM sind Verfahrensfehler unterlaufen. Damit behalten die osteuropäischen Stimmen, aber auch deutsche Braunkohleverbände, recht, die von Anfang an vorgetragen hatten, dass das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden war.

Doch nichtig bedeutet nicht automatisch auch unwirksam. Ähnlich wie das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Gesetze für unvereinbar erklären, dem Gesetzgeber aber Zeit für eine Neuregelung lassen kann, kann auch die EU-Gerichtsbarkeit nichtige Rechtsakte quasi wie eine Art juristischen Zombie noch eine Weile herumlaufen lassen. In diesem Falle bedeutet das: Die Schlussfolgerungen bleiben in Kraft und die KOM hat 12 Monate Zeit, sich um einen vorschriftsgemäßen Beschluss zu kümmern. Das EuG begründet das mit der notwendigen Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und der nötigen Verbesserung der Umweltqualität, die ansonsten leiden würden. Polen hat also gewonnen, aber hat nichts davon.

Zombie, Tod, Toten, Tag Der Toten, Mexiko, Mann

Entsprechend gehen auch in Deutschland die Bemühungen weiter, die neuen Grenzwerte nun schnell umzusetzen. Nachdem immerhin der Bundestag Änderungen der 13. und der 17. BImSchV beschlossen hat (wir berichteten schon über den Kabinettsentwurf), ist nun der Bundesrat gefragt. Am Freitag, dem 26.03.2021 steht das Thema auf der Tagesordnung. Eine reine Formalität wird diese Beratung sicher nicht: Der federführende Umweltausschuss hat eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet. Zwar drängt die Zeit, aber die Frage, was denn nun im Sommer für Grenzwerte gelten, ist noch nicht geklärt (Miriam Vollmer).

2021-03-23T22:49:00+01:0023. März 2021|Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht|

EEG 2021 – Korruptionsvorwürfe stoppen Gesetzesänderung

Das EEG ist bekanntlich eine Dauerbaustelle. Im neuen EEG 2021 ist kaum die Druckerschwärze getrocknet, da laufen auch schon wieder Verhandlungen über weitere inhaltliche Änderungen. Oder besser gesagt, diese Verhandlungen sollten eigentlich laufen. Tatsächlich aber hat die SPD gerade die geplanten Verhandlungen mit dem Koalitionspartner CD/CSU kurzfristig auf Eis gelegt.

Die SPD begründet dies mit aktuellen Lobbyismusvorwürfen gegen mehrere führende Energiexperten in den Reihen der Unionsabgeordneten, die Teil des EEG Verhandlungsteams der CDU/CSU waren. Georg Nüßlein – der wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit der Beschaffung von FFP2 Masken inzwischen bereits aus der CSU ausgetreten ist – sowie Joachim Pfeiffer, den energiepolitischen Sprecher der Union – über dessen mutmaßliche Verwicklungen die ZEIT berichtete. Dieser weist alle Vorwürfe zurück. Die SPD erwartet nun Fraktionsvorsitzenden Ralph Brinkhaus umfassende Aufklärung über die Nebentätigkeiten der beteiligten Abgeordneten.

Was zunächst als Affäre rund um die Coronabekämpfung und Maskenbeschaffung begann und sich zu einer generellen Debatte über Nebeneinkünfte von Abgeordneten ausweitete hat damit jetzt auch unmittelbare Folgen auf die aktuelle Energiepolitik. Die Koalition wollte eigentlich bis Ende März Änderungen am EEG 2021 beschlossen haben. Branchenverbände sind alarmiert, weil sich hierdurch dringend erwartete Nachbesserungen am EEG 2021 verschieben, wie etwa die Anpassung der jährlichen Ausbauziele.

(Christian Dümke)

2021-03-18T18:12:16+01:0018. März 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|