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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Mal wieder: Die Kundenanlage (OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2020 – Kart 9/19)

Die Abgrenzung von Netz und Kundenanlage ist ein Dauerbrenner des Eenrgierechts. Das ist nicht erstaunlich, denn der Status als Kundenanlage erspart ihrem Betreiber nicht nur viel Aufwand, sondern oft auch viel Geld (hierzu etwa hier).

Im vorvergangenen Jahr hat nach langem Hin und Her der BGH endlich ein paar wesentliche Leitplanken zur Frage geklärt, was unter einer Kundenanlage eigentlich zu verstehen ist. Doch § 3 Nr. 24a EnWG bietet noch einige offene Fragen mehr, wie eine Entscheidung des OLG Dresden vom 16. September 2020 (Kart 9/19) zeigt.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um zwei Wohnanlagen jeweils bestehend aus mehreren Häusern, getrennt durch eine Straße. Die eine weist 160 Wohneinheiten auf, die andere 96. Beide gehören demselben Eigentümer, beide sollen jeweils durch dasselbe Unternehmen (die Beschwerdeführerin) mit Energie aus einem jeweils zu errichtenden BHKW versorgt werden. Dies haben der Betreiber der BHKW und der Eigentümer – und Vermieter – per Vertrag vereinbart. Wärme sollte der BHKW-Betreiber an den Eigentümer liefern, den Strom dagegen sollte er den Bewohnern anbieten, die allerdings frei bleiben sollten, dieses Angebot anzunehmen. Die Stromleitungen sollte laut Vertrag der BHKW-Betreiber übernehmen, aber keine Netzentgelte berechnen. Wichtig: Beide Stromleitungsanlagen auf beiden Straßenseiten sind technisch nicht miteinander verbunden.

Der BHKW-Betreiber betrachtete sich deswegen als Betreiber einer Kundenanlage, der örtliche Netzbetreiber sah das anders. Die Sache ging vor Gericht.

Was sagt das OLG Dresden?

Die erhoffte Klarstellung, dass hier zwei Kundenanlagen betrieben werden, gab es von den Richtern nicht. Das OLG Dresden geht von einem Netz aus. Dass das angebliche Netz keine technische Verbindung hat, störte die sächsischen Richter dabei nicht. Dem OLG Dresden reichte der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber der BHKW.

Weiter führte das OLG Dresden aus, dass auch ohne berechnete Netznutzungsentgelte hier keine unentgeltliche Netznutzung vorliegen würde, weil dieselbe Person die Kundenanlagen betreiben und die Energieversorgung gewährleisten würde. Das Unternehmen hätte anhand der Kalkulation offenlegen müssen, dass der Strompreis keine Infrastrukturkosten enthalten würde. Hier an sich unerheblich, gleichwohl interessant, ist zudem die Feststellung des OLGDresden, dass es schon ab 200, nicht erst ab 300 Wohneinheiten (wie das OLG Düsseldorf) von “mehreren hundert” Wohneinheiten ausgeht, die nicht mehr unbedeutend für den Wettbewerb und damit auch keine Kundenanlage mehr sind.

Dresden, Elbe, Frauenkirche, Sonnenuntergang

Was halten wir von der Entscheidung?

Um es direkt zu sagen: Wir sind nicht überzeugt.

Zwar spricht auch die amtliche Begründung des § 3 Nr. 24a EnWG davon, dass für die Frage, ob die Kundenanlage “unbedeutend” ist, auch auf die Vertragslage abgestellt werden kann. Aber auf die Verträge mit den Letztverbrauchern, aus denen sich ergibt, welche Rolle der Betreiber der Leitungsstruktur hat. Nicht – wie hier – auf den Vertrag mit dem Vermieter und Eigentümer.

Auch die Frage der Einpreisung von Infrastrukturkosten ist aus unserer Sicht nicht befriedigend gelöst. Der Senat legt den Begriff der verbrauchsabhängigen Nutzungsentgelte ausgesprochen weit aus, wenn er Infrastrukturkosten als Teil des Strompreises als faktische Netzentgelte bewertet. Ob das noch von der Norm gedeckt ist? Wir haben Zweifel. Um so bedauerlicher, dass der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Es läuft wohl eine Nichtzulassungsbeschwerde (Miriam Vollmer).

 

2021-04-20T14:17:03+02:0016. April 2021|Strom|

4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 1

Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieterstrom steckt. Nicht nur das Einfamilienhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfamilienhäuser in den Städten sollen für die Solarstromerzeugung erschlossen werden – und die ansässigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allgemeinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruchnahme einer Förderung komplett in das Netz eingespeist wird.

Doch ein paar der rechtlichen Rahmenbedingungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versorgererlaubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Genehmigung des zuständigen Hauptzollamtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteuerten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stromleistung, die sich aus einer Mischung von Eigenerzeugung und Fremdstrombezug zusammensetzt, die Versorgereigenschaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Stromarten ist beim Mieterstrom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollversorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieterstromversorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Stromleitung mit zugehöriger Messeinrichtung den regenerativ erzeugten Solarstrom an seine Mieter weiterleiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG niederlegten Vorstellung des Gesetzgebers muss der Mieterstromvertrag die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieterstromkonzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollversorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremdstrommengen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausreichend eigener Solarstrom zur Verfügung steht, an seine Mieter weitergeben. Dieser Umstand macht die Preiskalkulation deutlich schwieriger, denn im Rahmen einer solchen Vollversorgung wird regelmäßig ein einheitlicher Lieferpreis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatzstrom der Vermieter für die Vollversorgung kostenpflichtig beziehen muss und damit wie sich der schlussendlich gelieferte Gesamtstrommix anteilig zusammensetzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)

2021-04-14T16:55:49+02:0014. April 2021|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Mieterstrom und Gewerbesteuer

Mieterstrommodelle sind an sich eine tolle Idee: Die Mieter in einem Mehrfamilienhaus werden direkt mit Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach beliefert. Die Netzinfrastruktur wird entlastet, die Mieter beziehen günstigen Strom und profitieren so von Anlagemöglichkeiten der Energiewende, die bisher nur Eigenheimbesitzern offen standen. Doch leider – wir berichteten bereits mehrfach – kommt der mit großen Erwartungen gestartete Ausbau von Mieterstrommodellen nicht recht vom Fleck. Ob das EEG 2021 hier Abhilfe schaffen wird? Immerhin: An recht überraschender Stelle, im Entwurf eines Fondstandortgesetzes, soll nun zumindest ein Problem beseitigt werden:

Bislang stellten sich die Finanzbehörden auf den Standpunkt, dass die Erträge aus dem Verlauf des Stroms vom Dach den Rahmen der gewerbesteuerlich privilegierten Vermögensverwaltung nach § 9 Nr. 1 GewStG überschreiten. Vermieter riskierten so eine erhebliche Belastung auch der Mieterträge mit der Gewerbesteuer. Das ist naturgemäß ausgesprochen abschreckend.

Solar, Solarenergie, Solarstrom, Erneuerbare Energien

Dies soll sich künftig ändern: Der Vermieter soll nach den aktuellen Plänen der Koalition bis zu 10% seiner Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen generieren, ohne das gewerbesteuerliche Vermögensverwaltungsprivileg zu verlieren. Gewerbesteuer soll dann nur für die Einnahmen aus der EE-Stromvermarktung anfallen, für die Erträge der Vermietung ändert sich dagegen nichts (Miriam Vollmer).

2021-04-13T23:12:19+02:0013. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|