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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Energiewende weltweit – Klimasünder Indien?

Die Energiewende ist nicht nur in Deutschland ein Thema. In unserer Reihe „Energiewende weltweit“ wollen wir diesmal nach Indien schauen. Auf dem Subkontinent lebt etwa ein Sechstel aller Menschen der Erde – das macht das Land zu einem entscheidenden Faktor für die Entwicklung des Klimas auf unserem Planten. Indien ist aktuell der drittgrößte CO2-Emmitent weltweit und eines der Länder mit dem höchsten Anstieg. Das Land zählt aber auch zu den am stärksten vom Klimawandel bedrohten Staaten – vielleicht stößt der Klimaschutz auch deshalb sowohl in Politik als auch in der Wirtschaft inzwischen auf breite Akzeptanz.

34% der CO2-Emissionen stammen aus dem Industriesektor. Bis 2030 sollen die CO2-Emissionen je produzierter Einheit des Bruttoinlandsprodukts gegenüber 2005 um 33-35% reduziert werden. So weit, so gut. Problematisch ist jedoch, dass die Wirtschaft weiterhin signifikant wachsen wird und die Emissionen somit nicht tatsächlich verringert werden, sondern weiterhin ansteigen – allerdings deutlich langsamer als heute. Die Senkung der CO2-Emissionen will die indische Regierung vorrangig über ein Anreizsystem erreichen. Bereits seit 2011 gibt es auf dem Subkontinent einen Zertifikatehandel für energieintensive Branchen (PAT, sog. „Performance, Achieve, Trade“). Dabei erhalten Unternehmen, wenn ihr Energieverbrauch unterhalb eines bestimmten Referenzwertes liegt, Einsparzertifikate. Diese können sie dann über eine Handelsplattform an Firmen verkaufen, die einen höheren Energieverbrauch haben.

Der größte CO2-Verursacher des Landes ist momentan jedoch nicht der Industriesektor, sondern mit 41% die Stromerzeugung, welche damit aus Sicht der Regierung auch das höchste Reduktionspotential bietet. Derzeit liegt die Stromerzeugung durch Kohlekraft noch immer bei über 60 %. Das hat seinen Ursprung in der extremen Armut des Landes und dem vergleichsweise billigen Ausbau der Kohlekraft. Der Anteil der erneuerbaren Energien liegt gegenwärtig noch bei 25 %. Bis 2030 sollen aber bereits 40 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.  Erreicht werden soll das Ziel durch den massiven Ausbau von Solar-, Wind- und Wasserkraft.

Trotzdem plant Indien weiterhin den Netzanschluss neuer Kohlekraftwerke. Aber ist das wirklich notwendig? Der Energiebedarf des Landes wird sich binnen der nächsten zwei Jahrzehnte mindestens verdoppeln, sagen Forscher. Indien ist eine schnell wachsende Volkswirtschaft, in der sich Millionen Menschen demnächst Wohlstandsgüter wie Klimaanlagen, Kühlschränke oder auch Autos leisten können werden. Die Kohlekraftwerke sollen sicherstellen, dass der zunehmende Energiebedarf des Landes gedeckt ist. Auch argumentiert Indien, dass es als armes Land nicht die Hauptverantwortung an der globalen Erwärmung trage, da andere Nationen über Jahrzehnte durch die Verbrennung fossiler Rohstoffe reich geworden sind und diese Länder Indien jetzt nicht das Recht verwehren könnten, das Wirtschaftswachstum ebenfalls auf diese Weise ankurbeln zu wollen. Außer diejenigen, die lange und reichlich davon profitiert haben, die Luft zu verpesten, bezahlen nun dafür, dass sich das Land klimaneutraleren Energien zuwendet.

Indien will aber nicht nur im Industrie- und Stromerzeugungssektor klimaneutral(er) werden. Gegenwärtig ist der Anteil des Verkehrssektors am CO2-Ausstoß mit 13 % zwar recht gering, allerdings verzeichnet dieser Sektor die weltweit höchsten Zuwächse. Die Regierung will diesen Anstieg deshalb mit der staatlichen Förderung von Elektromobilität verlangsamen – die Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen sollen dadurch von aktuell 1 % bis 2030 auf 30 % ansteigen. Außerdem soll sich der Anteil von über Schienen transportierten Gütern auf 46 % verdoppeln. Ferner will Indien den Energieverbrauch von Gebäuden durch strengere energetische Bauvorschriften senken. Zugleich plant die Regierung durch Aufforstung etwa 3 Milliarden Tonnen CO2 aus der Atmosphäre abzubauen.

Aktuell liegt Indien damit auf Platz 10 im Klimaschutzranking – und damit deutlich vor Deutschland mit Platz 19. Von einem Klimasünder schlechthin kann also – trotz des Festhaltens an der Kohlekraft – keinesfalls die Rede sein. Denn was man nicht außer Acht lassen sollte ist die Tatsache, dass Indien noch immer ein Schwellenland ist und kein Industriestaat.

(Josefine Moritz)

2021-04-23T17:14:44+02:0023. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

WWF-Studie zur Reform des Emissionshandels

Immerhin: Ein CO2-Preis von nur 5 EUR, wie es ihn in den Anfangsjahren des Instruments gab, ist dank des Marktstabilitätsmechanismus heute ausgeschlossen (hier erläutert). Bevor so viele ungenutzte Zertifikate den Markt überschwemmen, werden sie auf einem Kommissionskonto “geparkt”.

Gleichwohl entfaltet der Emissionshandel nicht die Wirkung, die sich die Kommission erhofft hat. Erneut zeigt sich: Das Instrument ist auch aufgrund seiner lange Planungszyklen für unvorhergesehene Entwicklungen – wie aktuell die Pandemie – zu schwerfällig. Das Öko-Institut hat deswegen nun im Auftrag des WWF untersucht, wie das Instrument ertüchtigt werden könnte. Dabei hat der Think Tank zum einen untersucht, wie der Emissionshandel aussehen müsste, wenn das Klimaziel nicht mehr nur 55% gegenüber 1990 (wie aktuell diskutiert), sondern das ETS-Ziel 65% bzw. 70% gegenüber 2005 betragen würde, zum anderen, wie die Marktstabilitätsreserve ausgestaltet werden könnte.

Ausgangspunkt der Überlegungen sind nicht nur steigende Einsparziele, sondern auch Überschüsse, die wegen der Corona-Pandemie anfallen, weil die Emissionen pandemiebedingt niedriger sind als gewöhnlich. Um zu verhindern, dass diese Überschüsse den ETS lähmen, schlägt das Gutachten vor, ab 2023 das Cap – also die verfügbaren Zertifikate – zu verringern (“Rebasing”) und den linearen Faktor, um den die Zertifikate verringert werden, so zu senken. Heute beträgt er 2,2%, er würde je nach Szenario kräftig steigen, schon 2023 auf bis zu 5,15% je nach unterschiedlichem Ausgangsniveau.

Raffinerie, Industrie, Dampf, Umweltschutz

Die Studie schlägt weiter vor, statt einer Verringerung der Aufnahmerate bei Überschreitung von 833 Mio. Umlaufzertifikaten auf 12% statt 24% im Jahre 2024 wie aktuell geplant auszusetzen und entweder bei 24% zu bleiben oder auf 36% zu erhöhen. Zudem soll es aber auch nicht bei 833 Mio. bleiben. Vielmehr müsste hier die Menge dem verringerten Cap angepasst werden, die Studie schlägt sogar vor, 2030 die Schwelle auf null festzusetzen, was zu einer radikalen Abschmelzung der Mengen führen würde. Zudem sollten Zertifikate, die 5 Jahre in der Marktstabilitätsreserve liegen, gelöscht werden. Zuletzt schlägt das Gutachten einen ergänzenden CO2-Mindestpreis vor.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Es ist schwer absehbar, wie sich diese Pläne auf die Kurse auswirken würden. Das hängt an vielfachen externen Faktoren. Doch klar ist schon: Es wird zunehmend eng und teuer, selbst für die bisher recht glimpflich behandelte Industrie. Wer in der 2. Hälfte dieses Jahrzehnts in der EU produzieren will, muss sich auf Rahmenbedingungen einstellen, die deutlich andere sein werden als aktuell. Nun ist der WWF nicht die EU. Doch das Gutachten zeigt, in welche Richtung sich die Diskussion über die ab Sommer anstehende Reform der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU entwickeln könnte.

 

2021-04-21T17:31:52+02:0021. April 2021|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik|

4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 2

Wir hatten in der letzten Woche darüber gesprochen, was uns am Rechtsrahmen für Mieterstrom nervt. Hier geht es zu Teil 1. Heute die Fortsetzung:

Gesetzliche Preisobergrenze
Strom aus erneuerbaren Energien wird (gerne unter der Bezeichnung Ökostrom oder Grünstrom) am Markt immer beliebter. Viele Kunden sind bereit, hierfür auch etwas höhere Preise zu zahlen, als für konventionellen Strom. Trotzdem hat der Gesetzgeber für den Mieterstrom in § 42a Abs. 4 EnWG einen gesetzlichen Höchstpreis festgelegt. Der vom Kunden/Mieter zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird trotzdem ein höherer Preis vereinbart, wird dieser durch das Gesetz automatisch herabgesetzt.

Der Sinn dieser Preiskontrolle ist unklar. Kein Mieter ist gezwungen den Mieterstrom in Anspruch zu nehmen. Er muss also nicht vor möglicherweise überhöhten Mieterstrompreisen geschützt werden, insbesondere da der Vermieter den Abschluss eines Mieterstromvertrages nicht mit dem Mietvertrag verknüpfen darf (§ 42a Abs. 2 EnWG).

Höchstlaufzeit
Die zulässige Höchstlaufzeit von Dauerschuldverhältnissen ist gerade in der Diskussion. Aber bisher und derzeit darf die vereinbarte Erstlaufzeit eines Vertrages mit einem Verbraucher maximal 2 Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt auch für jeden Energieliefervertrag. Für jeden konventionellen Energieliefervertrag besser gesagt – denn bei Mieterstromverträgen schreibt § 42a Abs. 3 EnWG eine Höchstlaufzeit von max. 1 Jahr vor. Der Anbieter von Mieterstrom wird hier also wesentlich schlechter gestellt, als ein beliebiger Stromanbieter der seinen Produkt über das Netz der allgemeinen Versorgung anbietet. Dabei ist gerade der Mieterstromanbieter auf eine möglichst stabile Kundenbindung angewiesen, weil er für sein Angebot ein konkretes Anfangsinvest durch Errichtung der Erzeugungsanlage leisten musste.

Fazit

Wir halten diese 4 genannten Regelungen des Gesetzgebers für überflüssig. Was meinen Sie dazu?

(Christian Dümke)

2021-04-20T15:35:30+02:0019. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|