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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Energiewende weltweit – Wie grün ist Costa Rica ?

Mit der Energiewende beschäftigen wir uns nicht ausschließlich in Deutschland. In unserer Reihe „Energiewende weltweit“ wollen wir über den Tellerrand schauen und die Fortschritte anderer Staaten unter die Lupe nehmen. Heute geht es dafür nach Costa Rica.

Costa Rica ist ein kleines Land in Zentralamerika, kaum größer als die Schweiz. Strände, Vulkane, Regenwald und die exotischsten Tiere: in den zahlreichen Nationalparks und Naturschutzgebieten des Landes sind etwa 5 % der Flora und Fauna dieser Welt beheimatet. Aber auch Costa Rica zählt, ebenso wie Indien, zu den Ländern, die am stärksten von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind.

Umso wichtiger erscheinen die bisherigen Fortschritte in der Klimapolitik des Landes. Denn die wirklich gute Nachricht ist: Costa Rica deckt seinen Strombedarf bereits zu 99,6 % aus erneuerbaren Energien. Davon stammen jedoch etwa 78 % einzig und allein aus der Wasserkraft. Damit liegt der Fokus sehr stark auf nur einer Energiequelle, welche einerseits aus ökologischer Sicht nicht ganz unumstritten ist, denn für den Bau neuer Staudämme müssen tausende Hektar Land überflutet und teils ganze Dörfer umgesiedelt werden. Andererseits ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Klimawandel auch zu geringeren Wasserressourcen führen und damit die Stromproduktion vor einige Probleme stellen wird. Daher sollen in Costa Rica in Zukunft Solar- und Windenergie weiter ausgebaut und auch die Kraft des Meeres genutzt werden, um den durch zunehmenden Wohlstand steigenden Energiebedarf des Landes zu decken.

Trotz der nahezu perfekten Stromerzeugung ist Costa Rica klimaschutztechnisch noch nicht am Ziel. Probleme auf dem Weg zur Klimaneutralität bereitet vor allem der Verkehrssektor. Die Zahl der Autos wächst weltweit und mit steigendem Wohlstand des Landes auch in Costa Rica. Inzwischen verfügt fast jeder 5. Einwohner des Landes über ein Auto. Die Folge ist ein wachsender Bedarf an fossilen Rohstoffen und folglich auch ein steigender Ausstoß an CO2-Emmissionen. Ziel der Regierung ist es deshalb den Verkehr zu elektrifizieren – kein einfaches Vorhaben, wenn man bedenkt, dass es im Jahr 2018 gerade einmal 300 Elektro-Autos gab. Erreicht werden soll das Ziel einerseits mittels Steueranreizen und weiteren Vergünstigungen für den Erwerb von Elektro-Autos. So sollen bis 2035 bereits ein Viertel der Fahrzeuge elektrisch betrieben werden, bei Bussen und Taxis werden sogar 70 % angestrebt. Andererseits soll aber auch durch den Ausbau des nicht-motorisierten Verkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs „die Nutzung eines Privatwagens weniger attraktiv“ werden. So plant die Regierung elektrisch betriebene Bahnstrecken im Großraum von San José auszubauen, die den Verkehr in der Hauptstadt um die Hälfte reduzieren sollen.

Die Umstellung auf Elektromobilität hat jedoch auch eine „grüne Steuerreform“ zur Folge, wie das Land ankündigt. Denn Costa Rica führte als erstes Land der Welt eine Ökosteuer auf Benzin ein, welche aktuell 12 % der öffentlichen Einnahmen des Staates ausmacht und dann als Einnahmequelle wegfallen würde. Wodurch die Einnahmen ersetzt werden sollen, ist bisher jedoch noch ungeklärt. Dennoch stellt die angestrebte Umstellung auf Elektromobilität einen wichtigen und richtigen Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität dar, die Costa Rica bis spätestens 2050 erreicht haben will.

Dass Costa Rica heute für viele Staaten ein Vorreiter in Sachen Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Arterhaltung ist, war nicht immer so: 1987 war die Abholzung im Land so weit fortgeschritten, dass nur noch 21% der gesamten Fläche mit Wald bedeckt waren. Viehwirtschaft und Ackerbau, gepaart mit Profitgier, hätten die Artenvielfalt des Landes beinahe zerstört. Die Regierung erkannte dies jedoch noch rechtzeitig und nutzte eine Krise in der Rinderzucht und bezahlte Bauern dafür, dass diese Teile ihrer Weidefläche aufforsteten, sodass heute etwa 54 % des Landesfläche wieder bewaldet sind. Bis 2030 soll die Waldfläche auf 60 % weiter anwachsen.

Costa Rica erreicht damit den ersten Platz auf dem Sustainable Development Index (SDI). Dieser Index soll als Weiterentwicklung des Human Development Index (HDI) nicht nur Bewertungen des Einkommens, der Lebenserwartung und der Bildungsjahre einfließen lassen, sondern auch den materiellen Fußabdruck des Landes und die Treibhausgasemissionen.

Costa Rica ist also tatsächlich auf einem sehr guten Weg so grün zu werden wie die Pflanzenvielfalt des Landes es vermuten lässt.

(Josefine Moritz)

 

Keine Auslastung von mehr als 100%: Zu EuGH v. 3.12.2020, C‑320/19

Die 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 ist vorbei, aber ganz kurz vor Schluss hat der EuGH noch eine Entscheidung zur Auslegung der Regelungen über Zuteilungen für neue Marktteilnehmer der 3. Handelsperiode getroffen (C-320/19):

Die Ingredion GmbH unterhält eine Anlage, die seit einigen Jahren eine neue Lufterwärmungsanlage und einen neuen Dampferzeuger umfasst. Für diese neuen Kapaziotäten beantragte sie eine Mehrzuteilung, u. a. für ein Zuteilungselement mit Brennstoffemissionswert. Für dieses Zuteilungselement gibt es keinen vorab festgelegten Auslastungsfaktor, er wurde anlagenspezifisch festgelegt. Basis waren die Angaben des Anlagenbetreibers über die zu erwartende durchschnittliche Auslastung bis einschließlich 2020.

Die Ingredion GmbH gab einen Wert an, der vor Gericht sachlich nicht in Frage gestellt wurde. Allerdings: Die installierte Anfangskapazität des neuen Zuteilungselements war niedriger! Das klingt auf den ersten Blick überraschend bis unglaublich, denn wie soll eine Anlage mehr produzieren als ihre Kapazität es erlaubt? Hintergrund ist aber der vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Begriff der installierten Anfangskapazität in § 16 Abs. 4 ZuV 2020. Danach handelt es sich  bei dieser nicht um die maximale technische und rechtliche Produktion. Sondern um den Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb des durchgängigen 90-Tage-Zeitraums nach Aufnahme des Regelbetriebs, der wiederum als der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums definiert war, in dem die Anlage mit durchschnittlich mindestens 40 Prozent der Produktionsleistung arbeitete, § 2 Nr. 2 ZuV 2020. Damit kann es also gut sein, dass die installierte Anfangskapazität nur einen Teil des technischen Maximums abdeckt und bis zum Ende des Jahres 2020 mehr produziert werden sollte und wurde. Genau dies trug die Ingredion vor: Sie wollte einen maßgeblichen Auslastungsfaktor von 109%. Die DEHSt aber gestand der Ingredion nur 99,9% zu. Mehr als 100% könne es nicht geben. Die Ingredion ging vor Gericht.

Justitia, Sternzeichen, Tierkreiszeichen, Waage

Das VG Berlin hatte Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung durch die Behörde und legte die Frage, ob 100% hier wirklich die Obergrenze darstellt, dem EuGH vor. Diese rentschied nun kurz vor Schluss der 3. Handelsperiode, dass 100% tatsächlich die Obergrenze darstellten. Dabei verwies der Gerichtshof insbesondere auf die maßgeblichen Auslastungsfaktoren für Zuteilungselemente mit Produktemissionsbenchmarks, von denen keiner mehr als 100% betrug.

Letztlich ist dieses Urteil gerade angesichts der mindestens schrägen Definition der installierten Anfangskapazität keine überzeugende Entscheidung. Indes: Für die 4. Handelsperiode kommt es nun nicht mehr auf diese sehr komplizierten Definitionen an. Künftig geht es um Auslastungszuwächse. Damit hat die Entscheidung nur noch rechtshistorischen Charakter (Miriam Vollmer).

2021-04-27T00:18:46+02:0027. April 2021|Emissionshandel|

EEG 2021 – Ü20-Anlagen Anschlussförderung offenbar schon wieder vom Tisch

Neues von der Dauerbaustelle EEG. Vor Kurzem berichteten wir noch über eine bedeutsame Neuerung des EEG 2021 – die gesetzliche Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen (§ 3 Nr. 3a EEG 2021), also für Erzeugungsanlagen, die ihre 20jährige gesetzliche Förderung hinter sich haben. Davon sind derzeit noch Anlagen mit einer insgesamt installierten Leistung von rund 3,5 Gigawatt in Betrieb und wäre schade, wenn sich das aändert. Nun steht dieses Instrumentarium offenbar schon wieder vor dem Aus.

Hintergrund ist die für das EEG 2021 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der EU. Die ist nun offenbar für den Punkt der Anschlussförderung der Ü20 Anlagen verweigert worden. Das BMWi arbeitet bereits fieberhaft an einer Anpassung. Zumindest eine Vermarktung des in Ü20 Anlagen erzeugten Stroms durch den Netzbetreiber soll noch möglich sein, eventuell sogar ein Aufschlag auf den Marktwert. Ausgeförderte Anlagenbetreiber müssen ihren Strom also nicht umsonst abgeben, wenn sie keinen Direktvermarkter haben. Aber zu den geplanten Ausschreibungen einer Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen wird es nicht kommen.

Mit anderen Worten – EEG 2021 – es bleibt alles anders und wir bleiben dran!

(Christian Dümke)

2021-04-26T18:41:28+02:0026. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|