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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Studie zu Gefahren durch Infraschall aus Windkraftanlagen fehlerhaft – Viel Lärm um nichts

Winkraftanlagen erfreuen sich in Deutschland nicht immer allseitiger Beliebtheit. Insbesondere Anwohner fürchten oft Beeinträchtigungen durch sogenanntem „Infraschal“.
Als Infraschall gelten Schallwellen, deren Frequenz unterhalb der menschlichen des menschlichen Hörvermögens, bei ungefähr 16 Hz liegt.

Vor 15 Jahren, im Jahr 2005 erschien eine Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), in der die Angst vor schädlichem Infraschall scheinbar offiziell wissenschaftlich bestätigt wurde. Die Studie trug den unheilvollen Namen „Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen“ und wurde seither von Windkraftgegnern gerne als Beleg für eine angebliche Schädlichkeit der Windkraft angeführt.

Davon ist inzwischen jedoch nicht mehr viel übrig, denn wie vor kurzem bekannt wurde sind die Werte der Studie ungefähr um den Faktor 1000 fehlerhaft überhöht.

Zweifel an der Richtigkeit der Studie hatte es schon länger gegeben. In der Praxis ist sie aber jahrelang häufig zur Begründung von Einwänden gegen Windkraftprojekte und bei der Bemessung einzuhaltender Abstandsflächen abgeführt worden. Eine Untersuchung der Kritikpunkte an der Studie ist längere Zeit von behördlicher Seite abgelehnt worden. Tatsächlich ist jedoch der Infraschall-Pegel in einem fahrenden Auto um den Faktor 1000 höher als im Nahbereich einer Windenergieanlage.

Bemerkenswert ist, dass Aufgabe der BGR eigentlich nicht die Windkraft sondern die Überwachung des Kernwaffenteststopp-Vertrages ist, sie zu diesem Zweck eine seismische Messanlage im Bayerischen Wald betreibt und lediglich sichererstellen wollte, dass die Messergebnisse nicht von anderen Infraschallquellen verfälscht werden. Ob Infraschallwellen von Windkraftanlagen überhaupt gesundheitliche Auswirkungen haben, hat die BGR nie untersucht.

(Christian Dümke)

2021-05-06T18:33:17+02:006. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Umsetzung der Klimaentscheidung: Das Papier der AGORA Energiewende

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass seine bisherigen Bemühungen nicht ausreichen (hierzu hier). Doch natürlich reicht es nicht, nun lediglich neue Post-2030-Ziele im Klimaschutzgesetz (KSG) zu verankern. Um sicherzustellen, dass auch die heute jungen Menschen künftig noch vergleichbare Freiheiten haben wie die aktuell ältere Generation, müssen die Emissionen schnell reduziert werden, um das insgesamt verfügbare Budget zu schonen. Hierfür hat die Agora Energiewende, ein bekannter Berliner Think Tank, ein ganz aktuelles Papier publiziert:

# Zunächst schlägt die Agora vor, das Ziel der Klimaneutralität schon für 2045 anzusteuern. Bisher ist 2050 vorgesehen, aber da nur noch ein knappes Budget besteht, um den Höchstwert von 2°C maximaler Erderwärmung nicht zu übersteigen, soll schneller und radikaler gesenkt werden.

# Weiter will die Agora das Gebot intertemporaler Gerechtigkeit, also der fairen Aufteilung des Emissionsbudgets auf die verschiedenen Generationen, durch eine Neuverteilung des Budgets auf die Jahre bis 2045 erreichen. Bis 2030 sollen 65% (statt 55%) eingespart werden, bis 2035 stattliche 77% und 2040 90%.

# Die Agora spricht sich für ein Plus an Planungssicherheit durch indikative Sektorziele aus. Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude usw. sollen bereits heute eine Vorstellung daovn gewinnen, wie ihr Budget sich entwickelt, um besser planen zu können.

# Der Mechanismus, der greift, wenn die Bundesrepublik ihre Ziele nicht erreicht, soll sich ändern. Statt einer Verschiebung der Minderungsziele in die Zukunft soll automatisiert der CO2-Preis steigen, es sei denn, es werden umgehend Maßnahmen umgesetzt, die vergleichbar wirken.

# Das KSG hat einen Klimarat (ähnlich dem Sachverständigenrat für Umweltfragen) installiert. Diesen will die Agora aufwerten. Er soll nicht nur Bewertungen abgeben, sondern auch u. a. konkrete Maßnahmen vorschlagen. Das Gremium soll also politischer werden.

# Klima soll im Gesetzgebungsprozess wichtiger werden. Um bessere – auch plakativere – ökonomische Folgenabschätzungen zu ermöglichen, soll dabei ein fiktiver Klimaschaden von 195 EUR pro t CO2 angesetzt werden.

Insgesamt überzeugt das Papier als direkte Ableitung dessen, was das BVerfG zum Gerechtigkeitsanspruch zwischen den Generationen ausgeurteilt hat. Gleichzeitig verdeutlicht es: Die aktuelle Gesetzeslage hat viele schmerzhafte Schritte in die Zukunft verlagert. Werden diese Lasten nun neu und gleichmäßig auf die Generationen bis 2045 verteilt, muss schon in den nächsten zehn Jahren die Emission von THG drastisch gemindert werden (Miriam Vollmer).

2021-05-05T00:57:09+02:005. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|

Wie teilen wir den Freiheitsvorrat? Zur Entscheidung v. 24.04.2021 (1 BvR 2656/18 u.a.)

Endlich hätte das BVerfG einen Anspruch auf Klimaschutz festgeschrieben, freuen sich manche Stimmen. Andere beklagen, dass der 1. Senat des BVerfG sich mit Entscheidung vom 24.04.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., zum Ersatzgesetzgeber aufgeschwungen hätte. Und die Politik lobt die Entscheidung öffentlich, als hätte man ihr Klimaschutzgesetz (KSG) nicht in einem wesentlichen Aspekt verworfen. Doch was steht nun tatsächlich in der taufrischen Entscheidung?

Zunächst handelt es sich nicht um eine, sondern um vier Verfassungsbeschwerden. Diese sind nicht alle zulässig: Die beiden beschwerdeführenden Umweltverbände sind nicht beschwerdebefugt, stellte das BVerfG fest und versah die Begründung mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass es dem Umweltschutz gut täte, wäre dem anders. Zwei der weiteren Beschwerdeführenden leben im Ausland, in Nepal und Bangladesch. Ihre Beschwerden sah das BVerfG als zulässig an, aber wies sie als unbegründet ab. Die Bundesrepublik hätte im Ausland nicht dieselben Schutzmöglichkeiten wie in Deutschland, Belastungen durch Minderungsmaßnahmen kommen ihnen gegenüber sowieso nicht in Betracht, weil sie ja nicht in Deutschland leben.

Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe, Supreme, Court

Die Beschwerdeführenden haben sich jeweils auf Schutzpflichten berufen. Schutzpflichten hat das BVerfG in Zusammenhang mit der Abtreibungsdebatte entwickelt: Sie greifen, wenn einem Verfassungsgut eine Gefahr von dritter Seite droht. In diesem Falle ist der Staat verpflichtet, sich vor das gefährdete Schutzgut zu stellen, also etwa Schutz- oder Strafgesetze zu erlassen. Doch dem erteilte der 1. Senat des BVerfG hier eine Absage: Bei Erfüllung seiner Schutzpflichten hat der Staat nämlich einen weiten Spielraum. Auf Verletzungen kann man sich nur berufen, wenn der Gesetzgeber gar keine, völlig unzureichende oder völlig unzulängliche Schutzvorkehrungen getroffen hätte. Das sieht das BVerfG hier nicht. Auch wenn die Ambitionen des Gesetzgebers möglicherweise nicht einmal für das nach dem Paris Agreement gemeldete Ziel reichen, und dieses wiederum nicht für eine Begrenzung der Erderwärmung reichen sollte, sieht das BVerfG hier – noch – eine politische, keine rechtliche Frage.

Der Erfolg der Verfassungsbeschwerden beruht also nicht auf einem Anspruch auf mehr Klimaschutzmaßnahmen, sondern quasi im Gegenteil auf einem Anspruch auf nicht so harte Klimaschutzmaßnahmen in der Zukunft. Dahinter steht die aus dem Emissionshandel bekannte Idee eines Budgets. Das BVerfG verweist hier auf die Budgetberechnungen von IPCC und Sachverständigenrat und kommt so zu dem Ergebnis, dass nach 2030 nach der heutigen Konstruktion des KSG nur noch ein minimaler Rest des deutschen Emissionsbudgets bis 2050 verbleiben würde. Um dies zu illustrieren: Das BVerfG stellt sich eine Schale Kekse vor, die für eine Woche reichen sollen. Das KSG erlaubt es aktuell, bis Mittwoch fast alle Kekse aufzuessen. Denjenigen, die erst am Freitag vor der Schüssel stehen, bleiben dann nur noch Krümel. Das ist in den Augen des BVerfG mit dem Art. 20a GG auch innewohnenden Recht auf eine generationengerechte Verteilung von Umweltschutzmaßnahmen und dem Verhältnismäßigkeitsgebot unvereinbar.

Luisa Neubauer und ihre Mitstreiter haben also nicht gewonnen, weil sie einen Anspruch auf Klimaschutz hätten. Sondern weil sie Anspruch darauf haben, auch nach 2030 noch wie die heute Erwachsenen in Urlaub zu fahren, ein Auto zu fahren oder zu heizen, und nicht eine “Vollbremsung” zu vollziehen, in der es für heutige Kinder und Jugendliche keine zumutbaren Lebensbedingungen mehr gibt, wenn sie so alt sind wie heutige Touristen, Autofahrer oder Eigenheimbesitzer.

Hieraus zieht das BVerfG die Konsequenz: Bis Ende 2022 muss der Gesetzgeber die § 3 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 2 S. 3 KSG so neu regeln, dass die Minderungsschritte von 2030 bis 2050 absehbar werden. Diese Entscheidungen dürfen auch nicht völlig auf den Verordnungsgeber abgewälzt werden. Doch aus der Gesamtschau der Entscheidung ergibt sich, dass eine Neuregelung nur bezogen auf die Jahre ab 2030 nicht reichen kann. Denn eine faire Verteilung der Emissionen, die auf die Generationen verteilt werden können, kann die Zeit bis 2030 nicht aussparen, denn andernfalls gibt es ja gar nicht mehr genug zu verteilen.

Die heutigen Deutschen müssen also mit weitergehenden Einschränkungen heutiger Freiheiten rechnen, um ihren Kindern und Enkeln diese Freiheiten auch noch in Zukunft zu ermöglichen (Miriam Vollmer).

2021-05-01T18:22:31+02:0030. April 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|