Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Das neue Klimaschutzgesetz: Der Kabinettsentwurf

Auf ihre ganz alten Tage legt die Koalition nun noch einmal einen Turbo ein: Das Kabinett hat den Entwurf eines neuen Klimaschutzgesetzes (KSG) nur wenige Tage nach Vorlage des Entwurfs und einer ultrakurzen Verbandsanhörung beschlossen. Allerdings weicht der Kabinettsentwurf von dem ersten Entwurf des Umweltministeriums in einigen Punkten ab: Er ist weniger ambitioniert.

Dies zeigen schon die Minderungsschritte für die Jahre ab 2031 im Anhang. Hier soll nun nicht mehr schon 2031 68% eingespart werden, sondern nur 67%, 2032 ist die Abweichung sann sogar 2% groß, Gleichlauf zum ersten Entwurf gibt es erst 2039. Bei den Sektoren gibt es auch noch einmal Verschiebungen: Es bleibt beim Löwenanteil der Energiewirtschaft, aber Landwirtschaft spart etwas weniger, Industrie und Abfall müssen mehr reduzieren.

Der Entwurf – das ist auf den ersten Blick sichtbar – geht aber auch in der Kabinettsfassung über das aktuelle KSG weit hinaus. Doch bereits jetzt warnen Kritiker. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Klimaentscheidung mehrfach auf ein Gutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU) abgestellt, nach dem die Bundesrepublik nur noch 6,7 Mrd. t CO2 insgesamt zur Verfügung hat. Nach dem Kabinettsentwurf wären hiervon 2030 laut einer Berechnung von Greenpeace schon 91% verbraucht. Das BVerfG hat aber ausdrücklich darauf gedrungen, dass auch nach 2030 noch ein freiheitliches Leben möglich sein muss ohne eine Vollbremsung bei den Emissionen. Ob 9% dafür reichen? Oder greift erneut das BVerfG ein?

Bundeskanzlei, Bundesregierung, Regierung, Berlin

Wie diese möglicherweise immer noch nicht ausreichenden, aber gegenüber dem Status Quo stattlichen Einsparungen zusammenkommen sollen, ist noch unklar. Das liegt an der Konzeption des Klimaschutzgesetzes, das selbst nur einen Rahmen enthält und Mechanismen für das Zusammenspiel der Ministerien. Konkrete Gesetze müssen in Einzelgesetzen erlassen werden, aber hier halten sich die Ministerien bedeckt. Den mühsamen Weg, die Zusatzeinsparungen in Zumutungen für Unternehmen, Hauseigentümer, Autofahrer und Geschäftsreisende umzusetzen, will die Koalition offenbar der nächsten Regierung vor die Füße legen (Miriam Vollmer).

 

2021-05-14T22:11:26+02:0014. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|

Fehler in der EEG Abrechnung?– Nur mit Aufwand zu korrigieren

Bei der Umsetzung der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von regenerativem Strom nach dem EEG sind mehrere Parteien beteiligt. Der örtliche Stromverteilnetzbetreiber, dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung oder die Marktprämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seinerseits von seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber bilden hieraus dann (leicht verkürzt gesagt), unter Berücksichtigung der Erlöse für die eingespeisten EEG-Strommengen die jährliche bundeseinheitliche EEG-Umlage. Vor dem Hintergrund dieser Abwicklungskette wirkt sich ein einzelner Fehler bei der Abrechnung einer einzelnen Anlage damit letztendlich im Gesamtsystem aus.

Aus diesem Grund sind solche Fehler bei denen zum Beispiel der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber fehlerhaft eine zu geringe Einspeisevergütung erhalten hat, in der Praxis nur mit etwas Aufwand zu korrigieren. Zunächst einmal kann der betroffene Netzbetreiber die korrigierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrechnungsrunde mit seinem Übertragungsnetzbetreiber unterbringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Zudem muss die Korrektur gem. § 62 EEG 2021 formal auf einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG oder aber einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist beruhen. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner streitigen gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung, bietet es sich an den erforderlichen Titel durch einen außergerichtlichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwaltliche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungspflicht auch direkt der Zwangsvollstreckung unterwirft – und die so erstellte Vergleichsurkunde dann vom örtlich zuständigen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichtsstandort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Beteiligung von Rechtsanwälten, sowie eines Notars und verursacht Kosten.

(Christian Dümke)

2021-05-11T18:41:54+02:0011. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie|

Entwurf des neuen Klimaschutzgesetz (KSG)

Das ging schnell: Nur eine Woche nach der Entscheidung des BVerfG, nach der das Klimaschutzgesetz (KSG) aktuell unzureichend ist und novelliert werden muss, hat das federführende Bundesumweltministerium einen neuen Entwurf vorgelegt:

# Tatsächlich sollen die Klimaziele verschärft werden. Statt 55% bis 2030 soll die Bundesrepublik 65% schaffen. 2040 sollen 88% geschafft sein, 2045 Klimaneutralität erreicht werden. Bisher gab es für die Jahre nach 2030 keine zahlenmäßig bestimmten Ziele. Das war ein wesentlicher Kritikpunkt des BVerfG.

# Ein neuer § 3a KSG soll den Beitrag natürlicher Ökosysteme abbilden.

# Der aktuelle § 3, künftig § 4 KSG wird um einen Auftrag zur Umsetzung von EU-Zielen mit Fristbestimmung angereichert.

# Der Expertenrat, den das KSG vorsieht, wird künftig aufgewertet: Er soll alle zwei Jahre ein Gutachten vorlegen und konkrete Empfehlungen aussprechen.

# Ganz konkret wird es in den Anhängen. Hier ist die Aufteilung auf die unterschiedlichen Sektoren vorgesehen und damit nun auch geregelt, welche Branche welchen Anteil an den bis 2030 vorgesehenen Zusatzeinsparungen erbringen soll. Die Energiewirtschaft soll den Löwenanteil erbringen: Ihre Emissionen sollen 2030 um 38 % niedriger sein als bisher vorgesehen. Die Industrie soll 15 % mehr einsparen, der Verkehr nur 11 %, die Landwirtschaft 7 % und Gebäude 6%.

# Für die Jahre nach 2030 enthält das KSG nun auch konkrete Zahlen: Bis auf die Landwirtschaft und die Abfallwirtschaft sollen sich die Mengen zwischen 2030 und 2040 nochmal mehr als halbieren.

Klimawandel, Globale Erwärmung, Umwelt, Katastrophe

Kritiker weisen darauf hin, dass ein Teil der für die nächsten Jahre vorgesehen Einsparungen faktisch schon erbracht wurde. So hat die Energiwirtschaft 2020 221 Mio t CO2 emittiert und nicht die im Entwurf vorgesehen 280 Mio t. Die Einsparungen fallen unter Umständen damit nicht so imposant aus, wie es auf den ersten Blick wirkt. Insgesamt setzt der Minderungspfad, den das KSG vorsieht, aber erhebliche Anstrengungen in fast allen Bereichen voraus, so dass spätestens nach der Bundestagswahl für die Betroffenen teilweise einschneidende Novellen nicht auf sich warten lassen werden (Miriam Vollmer)

 

2021-05-07T19:47:22+02:007. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|