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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Die WEG als Anlagenbetreiberin: Mieterstrom ohne Mieter?

Obwohl der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erforderlich, dass die Stromlieferung von einem Vermieter an einen Mieter stattfindet. Tatsächlich muss der geförderte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeigneten förderfähigen Anlage stammen und vom Anlagenbetreiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durchleitung durch das Netz der allgemeinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieterstromerzeugungsanlage befindet oder zumindest „in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispielsweise auch um einen Wohnungseigentümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigenversorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag erzeugt. Der Anlagenbetreiber erhält also keinen Mieterstromzuschlag auf Strommengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betreiberin einer Stromerzeugungsanlage sein und muss dafür auch keine gesonderte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regenerativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigenverbrauch dar, weil sich hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letztverbraucher) gegenüberstehen und nicht personenidentisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Vermieter und Mieter ein Versorgungsmodell unter Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages praktizieren kann.

(Christian Dümke)

Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm der SPD?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlprogramme verschiedener Parteien geschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angegehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer reihe darüber berichten.

Wir beginnen unsere Serie mit dem Parteiprogramm der SPD, dass den Titel „Aus Respekt vor der Zukunft. Das Zukunftsprogramm der SPD” trägt und sich auf den Seiten 8 ff mit dem Thema „Zukunftsmission I. Klimaneutrales Deutschland“ befasst.

Kampf dem Klimawandel

Die SPD bekennt sich programatisch klar zum Kampf gegen den Klimawandel und zu einer Politik nach dem Klimaschutzabkommen von Paris, mit dem Ziel der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5 Grad. Sie erklärt es zum Ziel, dass Deutschland bis 2045 komplett klimaneutral sein müsse. Bis zum Jahr 2040 soll die Stromerzeugung vollständig auf Erneuerbaren Energien beruhen, der strombedarf werde dabei insgesamt steigen. Allein bis 2030 sieht die SPD einen Strommehrbedarf von 10 tWh.

Ausbau erneuerbarer Energien -Solarzellen und Wasserstoff

Der massive Ausbau der erneuerbaren Energien und die Bürgerbeteiligung vor Ort, beispielsweise durch Energiegenossenschaften, sollen das Herzstück der Klimaschutz- und Energiepolitik werden. Die SPD will die Bürger zum aktiven Mitmachen animieren und zu diesem Zweck Mieterstrom und gemeinschaftliche Energieversorgung stärken, kommunale Beteiligungsmodelle ausweiten und nachhaltige Stromanleihen auflegen.

Die SPD erklärt es zum Ziel, dass langfristig jedes geeignete Dach mit Solaranlagen ausgestattet werden solle, Vorreiter sollen öffentliche Gebäude und gewerbliche Neubauten werden. Wasserstoff aus Erneuerbaren Energien sieht die SPD als Brennstoff der Zukunft an, in allen Bereichen, in denen eine direkte Elektrifizierung nicht sinnvoll ist. Ohne sauberen Wasserstoff in großindustriell hergestelltem Maßstab sei Klimaneutralität nicht zu erreichen, so die SPD. Konkrete Aussagen zur Windkraft finden sich dagegen nicht im Wahlprogramm der SPD.

Klimaschutz und Industriestandort

Das Klimaschutzgesetz bezeichnet die SPD als wirkungsvollen Kontrollmechanismus, das Minderungsziel für 2030 solle für 2030 deutlich auf 65 % angehoben und für 2040 auf 88 % festgeschrieben werden. Um dieses Ziel zu erreichen sei ein schneller Ausbau der erneuerbaren Energien und des Netzes notwendig. Der traditionell stark industriell geprägte Arbeitsmarkt soll aus dem Umbau gestärkt hervorgehen und die Zukunftsvision „klimaneutrales Deutschland“ auf diese Weise zum Jobmotor werden. Die deutsche Industrie soll auf den Weltmärkten mit CO2-neutraler Produktion und Export von Zukunftstechnologien führend sein. Die vom Ausstieg betroffenen Bergbauregionen sollen durch Strukturhilfen beim Aufbau neuer Wertschöpfung unterstützt werden. Die deutsche Industriestrategie soll in Verbindung mit dem European Green Deal in eine gesamteuropäische Lösung eingebettet sein. Die öffentliche Hand als großer Bauherr soll bis 2030 schrittweise immer mehr und ab 2030 ausschließlich klimaneutrale Grundmaterialien für Bauten beschaffen.

EEG Umlage und CO2 Preis

Die EEG-Umlage möchte die SPD bis 2025 abschaffen und die Kosten aus dem Bundeshaushalt finanzieren, dazu sollen auch die Einnahmen aus der bereits beschlossenen CO2 Bepreisung herangezogen werden. Die Stromrechnung solle dadurch „deutlich sinken“. Der Anstieg der CO2 Preise soll durch sozial gerechte Ausgleichsmaßnahmen für Bürger mit niedrigem Einkommen abgefedert werden. Ein Pro-Kopf Bonus solle geprüft werden. Im Bereich der Wohnungswirtschaft soll der CO2 Preis nach Vorstellung der SPD von Vermieterseite getragen werden.

Das komplette Programm der SPD können Sie hier nachlesen.

(Christian Dümke)

2021-06-02T20:35:40+02:002. Juni 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Auf der Zielgeraden: Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)

Nächste Woche, am 10. Juni 2021, soll der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFAV) beraten, so dass der Bundesrat am 25. Juni 2021 über die neue FFAV entscheiden könnte. Damit wäre die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) auch endlich im wichtigen Bereich Fernwärme umzusetzen.

Die wohl wichtigste Neuerung: Neue Messeinrichtungen für Fernwärme müssen ab Erlass fernauslesbar sein. Bestehende Messvorrichtungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Wo schon fernablesbare Geräte installiert sind, müssen ab Inkrafttreten der neuen Verordnung zweimal jährlich, ab 2022 monatlich Abrechnungen oder Verbrauchsmitteilungen kommuniziert werden. Weiter müssen die Rechnungen für Fernwärme nach dem Entwurf ähnlich wie bei Strom viel mehr Informationen enthalten. Diese umfassen zB den Energieträger und die eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien, die damit verbundenen Treibhausgasemissionen

Zu bedauern ist, dass der Entwurf sich nicht auf diese notwendigen und sinnvollen Umsetzungen von EU-Recht beschränkt. Unnötig erscheint die Kodifizierung der Begriffe der Fernwärme und Fernkälte, zudem in von der von der Rechtsprechung deutlich abweichenden Form und nicht in der AVBFernwärmeV, wo der logische Ort für eine solche Definition wäre. Bedauerlich auch die Streichung der § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFernwärmeV, da damit keine Mieterdirektversorgungen mit Fernwärme mehr möglich sind ohne extrem aufwändige Umrüstungen der Messinfrastruktur in Mietshäusern.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Ob die neue Verordnung so durchgeht oder der Bundesrat das Verfahren nun doch noch aufhält? Wir rechnen aktuell zumindest mit einer Umsetzung des nötigen Minimalinhalts, denn die Richtlinien drängen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie mehr wissen wollen:

Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke informieren am 30. Juni 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr online. Kostenbeitrag 150 EUR, Anmeldung hier.

 

2021-06-01T22:32:58+02:001. Juni 2021|Energiepolitik, Wärme|