Über Dirk Buchsteiner

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Beschleu­nigung durch Verfahren

Klima­schutz­ziele und Fristen drängen (siehe auch hier). Bestre­bungen zur Beschleu­nigung von Vorha­ben­zu­las­sungen bekommen hierdurch beson­deres Gewicht. Das hat auch der Gesetz­geber erkannt. Der Gesetz­entwurf der Bundes­re­gierung zur Verbes­serung des Klima­schutzes beim Immis­si­ons­schutz zielt darauf ab, die Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Erneu­erbare-Energien-Anlagen zu verein­fachen und zu beschleu­nigen und auch den Klima­ge­danken im Immis­si­ons­schutz­recht stärker zu verankern (Hinter­gründe hier). Dies ist einer­seits sehr zu begrüßen. Anderer­seits sind die geplanten neuen Pflichten womöglich auch hinderlich für eine effiziente Geneh­mi­gungs­praxis. Die Praxis und die Erfahrung zeigen, dass die Komple­xität der Geneh­mi­gungs­ver­fahren und damit auch ihre Dauer vielfach am materi­ellen Recht liegt und an den zu prüfenden Anfor­de­rungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Durch ständige Rechts­än­de­rungen werden diese nicht weniger und auch dies mag die Kapazi­täten von Behörden überfordern und die Leistungs­fä­higkeit und ‑bereit­schaft von Antrag­stellern überspannen.

Zwar kennt die 9. BImSchV Geneh­mi­gungs­fristen, doch beginnen diese erst ab Vollstän­digkeit der Antrags­un­ter­lagen zu laufen, über die die Behörde in eigenem Ermessen befindet. Nachfor­de­rungs­schleifen um ihrer selbst willen können die Folge sein.

Antrag­steller sind daher gut beraten, auch eine Beschleu­nigung durch Verfahren nach Möglichkeit auszu­nutzen. Empfohlene Maßnahmen umfassen unter anderem die Nutzung von Vorbe­scheiden nach § 9 BImSchG und der vorzeitige Beginn nach § 8a BImSchG oder auch Teilge­neh­mi­gungen nach § 8 BImSchG. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat mit Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 A 4.23 – die Teilge­neh­migung, mit der bauvor­be­rei­tende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer SuedLink-Konver­ter­anlage zur Umwandlung von Gleich­strom in Wechsel­strom gestattet worden sind, als recht­mäßig erachtet. Hiergegen hatte ein Umwelt­verband geklagt. Gerügt wurde insbe­sondere die sachliche Zustän­digkeit der Immis­si­ons­schutz­be­hörde und das Fehlen einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung. Das waren harte Vorwürfe. Gerade das Fehlen einer UVP wäre ein Todesstoß gewesen. Die Leipziger Bundes­richter sahen die Sache anders. Die Konver­ter­anlage erfüllt auch die Funktion einer Umspann­anlage und ist deshalb immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­pflichtig. Gehandelt hat damit auch die richtige Geneh­mi­gungs­be­hörde. Die Geneh­migung konnte zudem ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung erteilt werden. Das Gesetz sieht eine solche nur für Erdkabel, nicht jedoch für Konver­ter­an­lagen vor. Die materi­ellen Voraus­set­zungen für den Erlass einer Teilge­neh­migung sind gegeben: Geneh­mi­gungs­hin­der­nisse des Wasser‑, Artenschutz‑, Bau- und Immis­si­ons­schutz­rechts stehen weder den schon jetzt erlaubten Baumaß­nahmen noch dem künftigen Gesamt­vor­haben entgegen. (Dirk Buchsteiner)

2024-02-09T12:26:09+01:009. Februar 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Rechtsprechung|

Von Bahnschwellen, Zaunei­dechsen und vom Abfallbegriff

Aus § 3 Abs.1 KrWG folgt, dass Abfall jeder Stoff und Gegen­stand ist, derer sich sein Besitzer entledigt, entle­digen will oder entle­digen muss. Die recht­lichen Hürden, wann etwas damit Abfall ist, sind damit denkbar niedrig. Im Ergebnis lässt sich die Thematik darauf verengen, ob es für einen Stoff oder Gegen­stand noch eine Zweck­be­stimmung gibt. Fehlt es an dieser, so lässt sich vielfach ein Entle­di­gungs­wille annehmen. Die Abgren­zungs­fragen, ob etwas Abfall ist (und der Behörde damit das Instru­men­tarium des § 62 KrWG eröffnet ist) sind dennoch im Einzelfall gar nicht so einfach zu beant­worten. So fehlt zwar in § 3 Abs. 1 KrWG ein Hinweis auf eine etwaige Beweg­lichkeit. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG folgt indes, dass Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausge­ho­bener, konta­mi­nierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht dem Anwen­dungs­be­reich des KrWG unter­fallen. Doch was ist tatsächlich (noch) ein Bauwerk?

Untech­nisch bedeutet dies, dass es dann doch auf die Beweg­lichkeit für die Annahme eines Abfalls ankommt. Das VG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 06.12. 2023 – VG 5 K 259/20 – der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfall­recht­liche Ordnungs­ver­fügung eines branden­bur­gi­schen Landkreises statt­gegen. Neben Fragen der Zustän­digkeit, des Natur­schutz­rechts und damit verbun­denen Verfah­rens­fragen ging es auch um die Frage der Abfall­ei­gen­schaft von Gleis­resten bestehend u.a. aus Schotter und mit Carbol­ineum getränkten alten Holzbahn­schwellen. Die Gleise wurden schon vor Jahrzehnten entfernt. Aus Sicht des Verwal­tungs­ge­richts stellte dies sowohl früher als auch immer noch ein Bauwerk dar und kann damit kein Abfall sein. Hierzu sind wohl Fragen angebracht.

Zwar schei­terte die abfall­recht­liche Ordnungs­ver­fügung schon daran, dass die Zustän­digkeit des Landkreises durch die spezi­ellere, fachge­setz­liche Zustän­digkeit des Eisenbahn-Bundes­amtes verdrängt werde – was sicherlich noch in weiteren Instanzen zu klären sein dürfte. In vorlie­gendem Sachverhalt hatte die Klägerin diese Reste von Gleis­an­lagen sogar weitrei­chend mit Boden­ma­terial überschüttet, um darauf ein Zaunei­dech­sen­ha­bitat zu errichten. Streitig war hierbei schon, was zuerst da war: das Boden­ma­terial oder die Eidechsen.

Auch die Abfall­ei­gen­schaft dieses Boden­ma­te­rials war zwar streitig, der Landkreis hierfür ausweislich des Urteils indes nicht zuständig. Das Verwal­tungs­ge­richt stützte sich jedoch hinsichtlich der strei­tigen Abfall­ei­gen­schaft der Gleis­reste zudem  darauf, dass die Gleis­reste immer noch über eine  Zweck­be­stimmung verfügen würden, da man von einer fiktiven eisen­bahn­recht­lichen Widmung ausgehen müsse. Sicherlich wird hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-02T06:58:10+01:002. Februar 2024|Abfallrecht, Naturschutz|