Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetzgeber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermöglichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wie Photovoltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffentliche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kundenanlage notwendig ist (wir erläuterten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studierende Tochter in der Innenstadt und ein befreundetes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungen oder Mieterstrommodellen müssen sich also Produzenten und Abnehmer nicht in derselben Kundenanlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erleicherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusammenhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffentlichen Versorgung genutzt. Allerdings fallen entsprechend auch Netzentgelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kostenstruktur unterscheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Stromliefervertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belieferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produzieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushaltskunden einige Versorgerpflichten vor allem bei der Ausgestaltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilanzierungsgebiet. Ab 2028 sind auch benachbarte Bilanzierungsgebiete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privatpersonen, KMU, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erforderlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassischer Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmenden sowie ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, in dem Energiemengen, Verteilungs- und Vergütungsschlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Differenzmengen einen anderen Lieferanten braucht, hat er also drei Stromlieferverträge, was für die Versorgung eines Privathaushalts seltsam überdimensioniert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilanzierung von Stromerzeugung und -verbrauch. Dienstleister können in den Betrieb, Vertragsabschluss und die Abrechnung eingebunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anforderungen an einen Lieferanten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschaubaren Erfolgen mit Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraussetzungen sind weniger schwer zu realisieren, aber mit Netzentgelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleichterungen auf der Kostenseite kaum Menschen den erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommerziellen Ökostromtarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Reparieren statt Wegwerfen wird Pflicht: Das Recht auf Reparatur kommt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat gestern einen Referentenentwurf für ein neues Recht auf Reparatur vorgelegt. Damit soll die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren fristgerecht bis zum 31. Juli dieses Jahres in nationales Recht umgesetzt werden. Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones sind damit auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu reparieren – unentgeltlich oder zumindest zu einem „angemessenen Preis“. Konkret sieht der Entwurf etwa eine Reparaturverpflichtung von mindestens zehn Jahren für Waschmaschinen und sieben Jahren für Smartphones vor. Maßgeblich ist dabei jeweils der Zeitpunkt des Produktionsendes des konkreten Modells.

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass ein Produkt künftig als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gilt, wenn es sich nicht reparieren lässt, obwohl dies bei Produkten dieser Art üblicherweise erwartet werden kann. Hersteller werden verpflichtet, Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitzustellen. Gleichzeitig sollen Software oder technische Schutzmaßnahmen, die Reparaturen erschweren oder verhindern, grundsätzlich unzulässig sein. Dies gilt ausdrücklich auch für Reparaturen durch unabhängige Dritte sowie für den Einsatz nicht originaler Ersatzteile, soweit nicht zwingende Gründe des geistigen Eigentums entgegenstehen.

Entscheiden sich Käufer zukünftig bei einem Mangel für eine Reparatur statt für eine Neulieferung, soll sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach Durchführung der Nachbesserung von zwei auf drei Jahre verlängern. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wobei die bestehende Beweislastumkehr von einem Jahr unverändert bleibt. Verkäufer sollen weiterhin Regressansprüche gegenüber ihren Lieferanten geltend machen können; § 445a BGB wird entsprechend angepasst. Darüber hinaus sieht der Entwurf umfangreiche Informationspflichten vor. Hersteller sollen Verbraucher verständlich und kostenlos über bestehende Reparaturmöglichkeiten informieren. Zudem wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen in das Einführungsgesetz zum BGB aufgenommen, das Reparaturbetriebe freiwillig einsetzen können, um Transparenz über Leistungen und Kosten zu schaffen.

Zeitlich differenziert der Entwurf zwischen den einzelnen Neuregelungen. Das eigentliche Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produkte bereits gelten, selbst wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes gekauft wurden. Die Änderungen zur Reparierbarkeit und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen hingegen erst für Produkte Anwendung finden, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.

Das alles wird Geld kosten: Das BMJV rechnet mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 23,3 Millionen Euro. Der Aufwand soll sich jedoch im Rahmen halten, da viele Unternehmen bereits heute über Gewährleistung und Reklamation informieren und bestehende Webauftritte meist mit überschaubarem Aufwand angepasst werden können. Flankiert wird der Gesetzentwurf von breiter gesellschaftlicher Zustimmung. Umfragen im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigen, dass rund 90 Prozent der Bevölkerung ein Recht auf Reparatur befürworten. Als größtes Hemmnis für Reparaturen gelten bislang die Kosten. Entsprechend werden Forderungen nach einem bundesweiten Reparaturbonus laut, wie ihn andere EU-Staaten bereits kennen (siehe auch hier). (Dirk Buchsteiner)

2026-01-16T14:22:13+01:0016. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Produktrecht|