Gerichte der Republik: Das Landgericht Halle

Wir sind für unsere Mandanten bundesweit tätig und bekommen daher auch zahlreiche Gerichtsgebäude zu Gesicht. Das ist immer wieder spannend, denn es handelt sich dabei um eine Mischung aus Zweckbau und Repräsentation, das je nach Epoche der Errichtung und Reichtum der Stadt höchst unterschiedlich ausfällt.

Das Landgericht Halle beeindruckte uns dabei diese Woche mit seiner ungewöhnlich bunten und verspielten, ja geradezu oppulenten Innengestaltung. “Recht muss Recht bleiben” prangt als Wahlspruch des Hauses bereits überdem Eingangsportal.

Im Inneren sieht es dann so aus.

 

Das beeindruckende Gebäude wurde 1901 geplant und 1905 errichtet. Die Planungen und Ausführungen fielen in eine Zeit, in der das Deutsche Reich (besonders Preußen) repräsentative Justizpaläste errichten ließ, die Macht und Rechtsstaatlichkeit symbolisieren sollten.

Das Landgerichtsgebäude wurde von zwei preußischen Baumeistern geplant und ausgeführt, nämlich Paul Thoemer, Baubeamter im Preußischen Ministerium für öffentliche Arbeiten in Berlin und Karl Illert, Architekt in Halle, verantwortlich für die Detailausführung. Die Architektur des Gebäudes gehört zum Historismus der wilhelminischen Epoche und kombiniert Elemente verschiedener historischer Stile. Die Fassadendekoration umfasst Porträts von Rechtsgelehrten sowie Figuren aus der Tierwelt und Fabelwesen an den Fenstersimsen – ein Detail, das die symbolische Bedeutung des Ortes betont und zugleich dekorative Vielfalt zeigt

In der Sache stritten wir vor dem Landgericht Halle über die Frage von Wertersatz für KWK-Stromeinspeisungen, wenn diese nach Ablauf der gesetzlichen Förderdauer erfolgt sind. Der Prozess dauert an, aber über das Ergebnis werden wir gerne berichten.

(Christian Dümke)

2026-01-30T19:55:04+01:0030. Januar 2026|re unterwegs|

Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der (vormaligen) Bundesregierung unzureichend ist und durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbindliche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Pressemitteilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung, die geltend machte, dass die im Klimaschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 stattgegeben. Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Bei den für dessen Inhalt maßgebenden Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes handele es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorherigen Bundesregierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundesrichter ist das Klimaschutzprogramm ein zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zielerreichung erforderlich sind. Zwar verfügt die Bundesregierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestaltungsspielraum, dieser unterliegt jedoch einer gerichtlichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissionsminderung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klimaschutzlücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bestanden.

Die Bundesregierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klimaschutzprogramm den Anforderungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klimaschutzgesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Nach aktuellen Projektionen des Umweltbundesamtes ist die ursprünglich festgestellte Gesamtlücke inzwischen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich macht.
Seit 1990 sind die Treibhausgasemissionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Expertenrat für Klimafragen bescheinigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grundsätzlich erreichbar ist, sofern die Klimaschutzmaßnahmen konsequent fortgeführt werden. Das Urteil unterstreicht gleichwohl die rechtliche Verpflichtung, bestehende Defizite zu beseitigen und die Klimaziele wirksam abzusichern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|