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Über Dirk Buchsteiner

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Novelle der IED – die Krux mit den Transformationsplänen

Die IED-Novelle ist eigentlich durch. Am 12.04.2024 hatte der Ministerrat die im Trilog erarbeitete Fassung der Novelle der Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive – IED) angenommen (siehe hier). Seitdem ist es jedoch ruhig geworden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist unseres Wissens immer noch nicht erfolgt. Zeit, um noch einmal reinzuschauen. Die neuen Vorschriften zielen auf einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ab, da schädliche Emissionen aus Industrieanlagen verringert und gleichzeitig Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung gefördert werden. Schärfere Grenzwerte und strengere Genehmigungen sind die Losung und zudem ein breiterer Anwendungsbereich für weniger Industrieemissionen. Die EU zielt auch auf eine Reduzierung der Bürokratie durch elektronische Genehmigungen ab. Beschleunigungstendenzen gibt es auch national (siehe hier), aber die Erfahrung zeigt, dass es sicherlich nicht an der elektronischen Antragstellung liegt, dass Verfahren zu lange dauern.

Bei mehreren Themen gab es in der Industrie zum Novellierungsprozess Bauchschmerzen. Ein kritischer Aspekt sind für die Praxis die Transformationspläne. Zwar wurden zwischenzeitlich kolportiert, sie wären gar nicht mehr drin, doch stimmt dies im Ergebnis nicht: Sie werden verpflichtend.

Für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich der IED unterfallen, gilt zukünftig, Transformationspläne in ihre Umweltmanagementsysteme (die auch verpflichtend sind) aufzunehmen. Das Umweltmanagementsystem muss dann anlagenbezogen sein und Angaben enthalten wie in der Anlage Abfälle vermieden, der Ressourcen-, Energie- und Wasserverbrauch optimiert und der Gebrauch und die Emission von Gefahrstoffen verhindert oder minimiert werden sollen. Im Transformationsplan sollen dann die Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030-2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen, einschließlich gegebenenfalls durch tiefgreifenden industriellen Wandel. Diese Transformationspläne werden auch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU ergänzen, da sie ein Mittel zur Umsetzung dieser Anforderungen auf Anlagenebene sind. Zunächst sind die energieintensiven Tätigkeiten dran: Betreiber von energieintensiven Anlagen sollen bis zum 30. Juni 2030 entsprechende Transformationspläne erstellen. Zwar sollen diese Transformationspläne „indikative Dokumente“ – also wohl nicht bindende Dokumente – bleiben, die unter der Verantwortung der Betreiber erstellt werden. Durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung stellt sich das Problem des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Zudem wird es wohl nicht ohne die Behörden, Umweltgutachter und Audits gehen. Mangels klarer Vorgaben und Leistungskriterien könnten sich die Transformationspläne zu einer reinen Fleißarbeit entwickeln und auch hier steht womöglich die Bürokratie der Transformation auf den Füßen. Wir dürfen also gespannt bleiben. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-01T15:40:31+02:001. Juli 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie|

„Klimaneutral“ im Wettbewerb

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff “klimaneutral” entschieden (Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 –). Ein bekannter Hersteller von Süsswaren aus Fruchtgummi und Lakritz warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: „Seit 2021 produziert [das Unternehmen] alle Produkte klimaneutral“ und einem Logo, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte des Herstellers läuft aber gar nicht CO2-neutral ab. Das Unternehmen unterstützt indes über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte.

Hiergegen klagte die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und rügte, dass dieser „Green Claim“ (siehe auch hier: Wenn die Kaffeemaschine nach zwei Jahren kaputt geht“), als Werbeaussage irreführend sei. Dem Leser der Fachzeitschrift müsse sich aufdrängen, dass hier auch der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Rechtlich geht es um die Unterlassung dieser Aussage und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten. Über zwei Instanzen war die Klägerin erfolglos. Der BGH entschied nun in der Revision im Sinne der Klägerin, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: “klimaneutral”) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die beanstandete Werbung ist vorliegend irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrauchern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

Die Themen Umweltaussagen, „Green Claims“ und irreführende Nachhaltigkeitssiegel stehen auch bei der EU im Rahmen des Green Deals auf der Agenda. Kunden sollen besser informiert bessere Produkte kaufen können. Adressiert werden diese Themen durch die Greenwashing-Richtlinie (Directive on Empowering Consumers for the Green Transition – ECGT) vom 26.03.2024 und in der alsbald erwarteten Green Claims Directive (GCD). Dies bedeutet für Unternehmen zukünftig, dass sie die Beweislast für ihre Aussagen tragen. Sie müssen ihre Umweltangaben mit soliden, wissenschaftlichen Methoden belegen und die Ergebnisse durch unabhängige Prüfer verifizieren lassen. Umweltangaben (und auch Werbeaussagen) müssen klar, genau und verständlich formuliert sein. Ansonsten kann es Probleme auch im Wettbewerb geben. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-06-27T20:32:29+02:0027. Juni 2024|Umwelt|

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Ja, Sie lesen richtig: Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren werden maßgeblich beschleunigt. Falls Sie nun ein Déjà-vu zu haben glauben, sind Sie sicherlich nicht allein. Dass Genehmigungsverfahren zu lange dauern, ist schließlich kein Geheimnis. Bestrebungen, Verfahren zu straffen und zu verkürzen, gibt es daher schon länger bzw. immer wieder. So richtig gefruchtet hat alles bisher nicht. Die Anforderungen setzt das materielle Recht und dessen Komplexität bestimmt die Machbarkeitsgrenze. Vielfach liegt es auch an der Überlastung der Genehmigungsreferate bei den Immissionsschutzbehörden. Des Öfteren besteht ein gewisser Unwillen zu pragmatischen Entscheidungen. Manchmal liegt es auch an schlechten Anträgen und undurchdachten Vorhaben (dann sind die Probleme hausgemacht). Doch auch das Verfahrensrecht bremst.

Nun ist eine aktuelle Novelle des BImSchG (und der 9. BImSchV) durch. Am 14.06.2024 hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ (ursprünglicher Entwurf: BT-Drs. 20/7502, Fassung der Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/11657) zugestimmt.

Kern der Novelle sind insbesondere Erleichterungen für die Genehmigung von EE-Anlagen, aber auch andere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sollen beschleunigt werden. Hierfür sind die Verkürzung von Rückmelde- und Entscheidungsfristen anderer Behörden, der Einsatz eines Projektmanagers, mehr Digitalisierung im Verfahren und eine Stärkung des vorzeitigen Beginns vorgesehen. Liest sich alles erstmal ganz interessant. Im Detail kommen dann wieder Fragen auf. Ein Projektmanager – § 2a der 9. BImSchV-Neu – mag zwar auf den ersten Blick eine gute Idee sein. Doch Professionalisierung ist auch heute schon möglich – gerade in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Woher nehmen wir den Projektmanager und was macht er? Zu befürchten sind indes weitere Kosten und nur noch mehr Abstimmungsrunden – nicht weniger.

Mit der Überarbeitung von § 8a BImSchG sollen wir erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns für Vorhaben auf einem bereits bestehenden Standort und bei Änderungsgenehmigungen bekommen. Bisher kommt es auf die Prognose an, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Der auf Antrag (!) erfolgende Wegfall dieser Prognoseentscheidung soll nun das Verfahren nachhaltig beschleunigen. Es ist eher unklar, wie es in der Praxis funktionieren soll, wenn Behörden ohne eine Prognoseentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit den vorzeitigen Beginn zulassen, gleichwohl natürlich das Prüfprogramm im Rahmen der Zulassung vollumfänglich beachten sollen. Warten wir’s ab.   

Mit strafferen Fristen sollen Genehmigungsbehörden angehalten werden, schnellere Entscheidungen zu treffen. Die bisherigen Fristen aus § 10 Abs. 6a BImSchG sind da eher stumpfe Schwerter, da die Behörde den Fristbeginn zum einen selbst in der Hand hat und zum anderen die Fristen auch verlängern kann. Dies soll nun nicht mehr so einfach gehen, bzw. die Zustimmung des Antragstellers bedürfen. Ob auch dies in der Praxis funktioniert, bleibt abzuwarten. Ach ja, die neue IED kommt schließlich auch bald… (Dirk Buchsteiner)

2024-06-21T13:47:41+02:0021. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Kommentar|