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Über Dirk Buchsteiner

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Klimakrise im Paradies

Wir sahen es an der Aar 2021, wir haben es in weiten Teilen Süddeutschlands in diesem Jahr gesehen: Extremwetterereignisse sind keine Seltenheit mehr: Jahrhundertereignisse häufen sich. Während der Wasserstand mehrerer Flüsse im Süden Deutschlands noch hoch ist, aber nur noch wenig Regen erwartet wird und auch in Passau der Katastrophenfall aufgehoben wurde, erwarten andere Teile Europas Rekordtemperaturen. Für Griechenland und die Türkei werden bis zu 45 Grad vorhergesehen. Noch vor wenigen Jahren war Juni eine ideale Reisezeit für Griechenland. Dieses Jahr werde ich eines Besseren belehrt. Auf Rhodos sind es derzeit 39 Grad und damit ist es eigentlich zu heiß, um das Haus zu verlassen – ähnlich sieht es auf anderen griechischen Inseln aus: Akute Waldbrandgefahr. Rhodos war erst im Sommer 2023 von verheerenden Waldbränden besonders stark getroffen worden. Weite Landstriche bis zum Meer in Richtung Kiotari wirken nun surreal. Verkohlte Bäume wirken wie stumme Zeugen, dass die Hügel auch in diesem Teil der Insel noch im letzten Jahr grün bewaldet waren.

Spricht man mit Anwohnern vor Ort, hört man von Menschen, die im Feuer alles – bis auf das eigene Leben – verloren haben und nun schauen, wo sie unterkommen und neu beginnen können. Versicherungen gab es nicht. Zwar werden vereinzelt Bäume aus kosmetischen Gründen entlang der Straßen wieder angepflanzt, doch auch einige von diesen werden schon braun. Zumindest sind die Touristen wieder da – auch im Gebiet um Kiotari. Andere Teile der Insel sind weiterhin wunderschön. Traumhafte Strände, quirlige Ortschaften und archäologische Stätten machen den Reiz dieses „Edelsteins im Meer“ aus, wie ihn Udo Jürgens in „Rhodos im Regen“ etwas schnulzig besang. Wer kennt es nicht? Grüne Hügel, Meer und Wind und griechischer Wein, so wie das Blut der Erde. Aber angesichts der Temperaturen schon Anfang Juni steht die Frage im Raum, wie lange Griechenland noch ein Reiseziel für den Sommer sein kann. “Wir tun zu wenig für die Klimaanpassung”, sagt ein in Deutschland promovierter Arzt, der auf der Insel praktiziert und mit dem man ins Gespräch kommt. Der Energiebedarf ist bereits jetzt enorm. Gleichwohl steckt die Transformation der Energieerzeugung vor Ort allenfalls in den Kinderschuhen. Windenergieanlagen sieht man nicht, PV ist kaum zu finden und der Hauptenergiebedarf der Insel wird weiterhin durch das Kraftwerk in Soroni gedeckt, das nach eigenen Recherchen Schweröl verbrennt. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-14T11:48:42+02:0014. Juni 2024|Energiewende weltweit, Industrie, Kommentar, re unterwegs|

Die Haftung des Immissionsschutzbeauftragten – ein weites Feld?

Was Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind, sagt uns § 54 BImSchG: Hiernach berät Immissionsschutzbeauftragte den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. In diesem Zusammenhang ist der Immissionsschutzbeauftragte berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, und auch auf umweltfreundliche Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinzuwirken. Zudem wirkt er bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mit. Der Aufgabenkatalog von § 54 BImSchG hört hier noch nicht auf. Zu Recht wird der Immissionsschutzbeauftragte daher als „Garant des Sachverstands“ oder „immissionsschutzrechtliches Gewissen“ bezeichnet.

Doch was ist, wenn etwas schiefläuft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Kann der Immissionsschutzbeauftragte haftbar gemacht werden, wenn der seinen vielen Aufgaben nicht gerecht wird? In der Regel nicht.

In dem Fall, kann ihn allein der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Aufgaben anhalten. Nur ihm gegenüber bestehen die Pflichten und als Arbeitnehmer haftet er im Arbeitsverhältnis wie jeder Angestellte. Allerdings wären wohl die Grundsätze der gefahrgeneigten Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Behörde kann daher die Aufgabenerfüllung des Immissionsschutzbeauftragen weder Anlagenbetreiber noch vom Immissionsschutzbeauftragten selbst verlangen. Als schärfte Maßnahme kann sie jedoch eine Abberufung durchsetzen. Spezifische Verantwortlichkeiten treffen den Immissionsschutzbeauftragten gegenüber Dritten also nicht. So sind Pflichtversäumnisse des Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Der Immissionsschutzbeauftragte sollte allerdings bestenfalls dafür Sorge tragen, den Anlagenbetreiber vor einer etwaigen Haftung (also vor OWi- bzw. Strafverfahren) und Ansprüchen Dritter zu schützen. Als tauglicher Täter im Bereich Ordnungswidrigkeiten und im Strafrecht kommt der Immissionsschutzbeauftragte mangels eigener Entscheidungs- und Weisungsrechte in der Regel selbst nicht in Betracht. Für den Fall jedoch, dass die Geschäftsleitung einem Immissionsschutzbeauftragten zusätzliche Entscheidungs- und Weisungsrechte einräumt, trägt er damit möglicherweise selbst einen Teil der Unternehmensleitungsverantwortung. In diesem Fall könnte eine Haftung in Frage kommen. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-07T02:01:20+02:007. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Illegaler Anlagenbetrieb – was nun?

Die Haftung lauert überall: Schon die Nichtbeachtung bußgeldbewährter Vorschriften reicht aus und es könnte Ärger mit der Behörde geben. Größeres Ungemach könnte jedoch drohen: Was ist, wenn man im (sehr dichten und zugewuchertem) Dschungel der umweltrechtlichen Vorschriften ein wenig mehr den Überblick verloren hat? Hier drei Beispielsfälle: Die Geschäftsleitung eines Unternehmens plant eine Erweiterung und denkt zwar über eine Genehmigung nach, meint aber keine zu brauchen und startet durch, weil die Lage für das Produkt, das man herstellt, günstig ist. Die Geschäfte eines Containerdienstes laufen, die Fahrzeugflotte ist gut unterwegs und irgendwo muss vielleicht auch mal schnell der eine oder andere Abfall zwischengelagert und sortiert werden. Einen Platz hat man schließlich dafür – eine Genehmigung nicht. Vielleicht tragen bei einem Chemieunternehmen Prozessoptimierungen Rechnung und der Anlagenbetrieb läuft qualitativ effizienter und schafft nun mehr Output. Alles nicht so schlimm?

Es kommt darauf an, sagt der Jurist. In diesen Beispielsfällen sollte man die Rechnung gegebenenfalls nicht ohne die zuständigen Behörden machen. Aus § 20 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) folgt schließlich, dass die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Luft für die Behörde ist bei dieser Sollvorschrift dünn, keine andere Entscheidung zu treffen. Die Rede ist von illegalem Anlagenbetrieb – was übrigens auch nach § 327 Strafgesetzbuch (StGB) – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – eine Straftat ist. Es droht also die Stilllegung, schlimmstenfalls sogar die Beseitigung (und der Totalverlust von Investitionen) und auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit ungewissem Ausgang.

Auch wenn die Luft dünn ist, heißt es für den Anlagenbetreiber: Tief durchatmen und nicht den Kopf verlieren. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Bereits hier erscheint fachliche aber auch rechtliche Unterstützung geboten, um etwaige behördliche Schreiben besser einzuordnen. Worum geht es? Wie weit würde die Stilllegung reichen? Macht es einen Unterschied, dass man bereits in einem Genehmigungsverfahren ist? Sollte jedoch bereits die Stilllegung (und z.B. im Beispielsfall 2 auch eine abfallrechtliche Beräumung) angeordnet worden sein, ist Schnelligkeit gefragt. Die Aufgabe ist dann, den entsprechenden Bescheid rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen, um hier Auswege aufzuzeigen und auch um Zeit zu gewinnen. Wie wir es vom Volksmund kennen, wird nicht alles immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt erst Recht für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird – gerade dies ist seltener der Fall, als man denken mag. Allerdings muss man mitunter auch ein Gericht einschalten (sog. einstweiliger Rechtsschutz). Vielleicht ist die Sachlage „atypisch“, vielleicht verkennt die Behörde die einschlägige Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Vielleicht ist die Anlage bei genauerer Betrachtung gar nicht genehmigungsbedürftig, weil z.B. die vermeintlichen Abfälle, deren Lagerung als illegal angesehen wird, tatsächlich keine mehr sind (§ 5 KrWG). Entscheidend wird zudem sein, Fehler einzusehen, aus ihnen zu lernen und zielorientiert an deren Lösung zu arbeiten – dies geht nur mit guten Partnern an der Seite. Dann ist auch im Falle von Zwangsgeld vielleicht noch nicht das Ende aller Tage angebrochen. (Dirk Buchsteiner)