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Über Dirk Buchsteiner

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Beschleunigung des Ausbaus von Geothermie

Verfahrensbeschleunigung beim Ausbau von erneuerbaren Energien ist das Gebot der Stunde. Bedenken Sie, 2045 und die bis dahin erreichte Klimaneutralität ist so weit in die Zukunft, wie 2003 nun von uns in der Vergangenheit liegt. Zur Erinnerung: 2003 wurde noch vertreten, dass Erneuerbare Energien unseren zukünftigen Bedarf an Strom, Wärme und Treibstoffen nur zu einem geringen Teil decken können. Damals hieß es noch, wir brauchen eine sinnvolle Mischung aus Energie von fossilen Brennstoffen, Kernenergie und erneuerbarer Energie. The Times They Are A-Changing, sang schon Bob Dylan.

Zur Erreichung der Klimaziele ist es erforderlich, die Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung deutlich zu senken und den Ausbau der Erneuerbaren Energien in diesem Bereich deutlich zu steigern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sieht Geothermie hierbei in einer wichtigen Rolle. Und ja, Geothermie ist eine klimaneutrale, unerschöpfliche und zugleich zuverlässige und über das gesamte Jahr verfügbare Energiequelle, mit der auch hohe Wärmebedarfe gedeckt werden können. Wärmepumpen können die Temperatur der Erdwärmequelle noch anheben. Gleichzeitig werden bisher nur weniger als zwei Prozent der Wärme aus Geothermie und Umweltwärme gewonnen.

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen prescht nun das BMWK vor. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endete am 17. Juli 2024. Ziel des noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Gesetzentwurfs ist es, genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern abzubauen. Die Änderungen betreffen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren, die zum Aufbau der Anlagen durchlaufen werden. Dabei geht es sowohl um tiefe Geothermie (ab 400 m Bodentiefe) als auch um die oberflächennahe Geothermie (bis 400 m). Auf Beschleunigungseffekte zielen die kurzen Regelungen im Stammgesetz (kurz GeoWG). So wird das überragende öffentliche Interesse an der Geothermie statuiert (§ 4 GeoWG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für Geothermievorhaben sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung (§ 8). Der Rechtsweg wird verkürzt. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht ist im ersten Rechtszug.

Spannend sind auch die weiteren, mit dem GeoWG verbundenen Änderungen im Bergrecht, Wasserrecht und Naturschutzrecht. So sieht die Novellierung des Bundesberggesetzes durch das GeoWG u.a. vor, die Beteiligung anderer Behörden zu beschleunigen, indem deren Stellungnahmen nach einem Monat ohne Antwort als nicht geäußert gelten. Die Geltungsdauer von Hauptbetriebsplänen kann verlängert werden. Zudem können Betriebe von geringer Gefährlichkeit künftig von der Betriebsplanpflicht ausgenommen werden. Auf eine geringe Bedeutung soll es nicht ankommen. Wichtigste Neuerung ist die Änderung des § 57e BBergG, die eine ausschließlich elektronische Abwicklung der Betriebsplanzulassung für Geothermie-Vorhaben über eine einheitliche Stelle vorschreibt. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-26T21:58:24+02:0026. Juli 2024|Erneuerbare Energien, Umwelt, Wärme|

Wenn die Luxushandtasche nur 53 Euro kostet

Eine Handtasche von Dior kostet 53 Euro. Das klingt doch nach Betrug, nach einem „Fake“ Made in China. So gut kann ein Schnäppchen gar nicht sein, dass einem das nicht merkwürdig vorkommt. Auf jeden Fall kann diese Tasche doch nicht „echt“ von Dior sein? Oder? Die Wahrheit dahinter vermag jedoch nur diejenigen zu erstaunen, die nicht wissen, dass gerade im Luxussegment die Margen enorm sind. Es geht hier ja nicht um den Endverbraucherpreis. 

Eine Reihe von Razzien in Italien haben den Kontrast zwischen der glamourösen Welt der Mailänder Laufstege und einigen Realitäten der Luxusgüterproduktion ans Licht gebracht, berichtete zuerst das Wallstreet Journal (Paywall). Aufgedeckt wurde eine planmäßige Ausbeutung von Arbeitskräften. Hinsichtlich Lieferketten, ethischer Standards und dem Arbeitsschutzrecht ist davon auszugehen, dass bei verschiedenen Luxusmarken – hier insbesondere bei Dior –  die Augen ganz bewusst zugekniffen werden, damit die Marge stimmt. Untersuchungen der Mailänder Staatsanwaltschaft zu den Arbeitsbedingungen in örtlichen Fabriken ergab, dass Werkstätten, die Handtaschen und andere Lederwaren für Dior und Armani herstellten, ausgebeutete ausländische Arbeitskräfte einsetzten, um die High-End-Produkte zu einem Bruchteil ihres Einzelhandelspreises herzustellen. Eingepfercht in kleinen Räumen, mit Hungerlöhnen abgespeist wird von importierten Arbeitskräften in Fabriken rund um die Uhr genäht, dies zeigte schon der ermittelte Stromverbrauch einzelner Anlagen. Zwar sagt das begehrte Label in der Tasche dann (zutreffend) „Made in Italy“. Der Endverbraucher erwartet aber nicht, dass seine Luxustasche unter den Bedingungen eines Sweatshops in Südostasien produziert wurden. Aber nur so lassen sich wohl die Einkaufspreise trotz „Made in Italy“ realisieren. Die Ermittlungen zeigten, dass Dior einem Lieferanten 53 Euro pro Stück zahlte, um eine Handtasche zusammenzustellen, für die Dior ca. 2.700 Euro aufruft (Kenner wissen, dass damit hier dann nur die Dior Book Tote gemeint sein kann. Eine Ledertasche – wie die Lady Dior – kostet ab 4.700 Euro).

Armani-Taschen wurden unterdessen für 93 Euro an einen Lieferanten verkauft, dann für 250 Euro an Armani weiterverkauft und kosteten in den Läden schließlich rund 1.800 Euro, wie die Untersuchung ergab.

Dior, das dem des Luxusriesen LVMH gehört, hatte dann kürzlich ein Memorandum eingereicht, in dem Maßnahmen zur Lösung von Problemen in ihrer Lieferkette dargelegt werden. Armani sagte, man habe „Kontroll- und Präventionsmaßnahmen getroffen, um Missbräuche in der Lieferkette zu minimieren“ und arbeite „mit größtmöglicher Transparenz“ mit den Behörden zusammen. Man darf vermuten, dass dies das Grundproblem nicht lösen wird.

Skandale über menschenunwürdige Arbeitsbedingungen plagen die Modewelt schon seit einiger Zeit, insbesondere in Fabriken in Entwicklungsländern. Zwar haben bereits soziale Medien das Reputationsrisiko für Marken erhöht und viele dazu veranlasst, einen Teil der Produktion intern zu verlagern und die Zahl der Subunternehmer einzudämmen. Die aktuellen Entwicklungen ziehen weite Kreise. Der Imageschaden wird (hoffentlich) enorm sein. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-17T21:11:55+02:0017. Juli 2024|Allgemein|

Ökodesignanforderungen durch die ESPR

Mit der neuen Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation – ESPR) vollzieht die EU im Rahmen des Green Deal einen weiteren Meilenstein mit Blick auf den ambitionierten Kreislaufwirtschafts-Aktionsplan (Circular Economy action plan – CEAP). Die neue Verordnung wurde am 28.06.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung und damit zum 18.07.2024 in Kraft.

Das Ziel dieses neuen, unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Rechtsakts (Systemwechsel von Richtlinie zur Verordnung!) ist kurz wie folgt zu beschreiben: Mittels Mindestanforderungen an die „Umweltverträglichkeit“ von Produkten sollen im Ergebnis weniger Produkte weggeworfen werden. Unternehmen sollen weniger „Müll“ produzieren und auf den Markt bringen. Hierfür sollen Produkte nachhaltiger werden. Betroffen sind nahezu alle Arten von Waren, ausgenommen sind Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und lebende Organismen sowie Kraftfahrzeuge. Im Vergleich zur Vorgänger-Richtlinie geht es nun um mehr als „nur“ energie- und ressourceneffiziente Produkte: Die EU setzt einen harmonisierten Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an bestimmte Produktgruppen hinsichtlich ihrer Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und fördert damit die Reparierbarkeit von Produkten. Zudem soll das Recycling vereinfacht werden. Ein Problem stellt oft das Vorhandensein chemischer Stoffe dar, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien verhindern. Auch hierbei geht es folglich um ein Phase-out von bestimmten Stoffen (siehe auch die Chemikalienstrategie der EU) und um die Substitution.

Ein Knackpunkt der neuen Verordnung ist der digitale Produktpass, als digitale Identität eines physischen Produkts. Hierin sollen Daten aus allen Phasen des Produktlebenszyklus zusammengetragen und ebenso in all diesen Phasen für diverse Zwecke genutzt werden (Design, Herstellung, Nutzung, Entsorgung). Wie eine Strukturierung umweltrelevanter Daten in einem standardisierten, vergleichbaren Format geschehen soll, damit ein Datenaustausch möglich wird, bleibt abzuwarten. Der Testballon des digitalen Batteriepasses soll hier erste Antworten bringen. Zweck des Produktpasses ist es, dem Verbraucher verlässliche Konsumenteninformationen geben, damit Konsumenten nachhaltige Konsumentscheidungen treffen können – und das beginnt nun mal schon beim Design von Produkten. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-08T23:38:59+02:008. Juli 2024|Abfallrecht, Industrie, Umwelt|