Auch bei Sonderkunden: Detaillierte Gegenüberstellung von Neu- und Altpreisen

In der Grundversorgung steht es fest: Wenn Preise steigen, müssen die alten und die neuen Preise bezogen auf die einzelnen Preisbestandteile gegenübergestellt werden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 der StromGVV. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 21.12.2022 festgestellt, dass auch bei Sonderkunden eine aufgeschlüsselte Gegenüberstellung von altem und neuem Preis erforderlich ist. Dies entnimmt der BGH § 41 Abs. 3 EnWG a. F. (jetzt § 41 Abs. 5 EnWG).

Kläger im Verfahren war der Verbraucherschutz. Dieser hatte ein EVU abgemahnt und Unterlassung verlangt. Das am Ende auch vor Gericht überzeugende Argument: § 41 Abs. 3 a. F. EnWG sollte den Kunden in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Dies begründet der Senat nicht allein mit dem Zweck des alten § 41 Abs. 3 EnWG, er weist auch auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Klauselrichtlinie hin. In diesem Zusammenhang benennt er einen wichtigen Punkt: Nur mit einer Aufschlüsselung kann der Kunde wirlich beurteilen, ob und zu welchen Anteilen die Preisentwicklung auf unbeeinflussbaren hoheitlchen Lasten beruht. Damit blieb der BGH bei der Entscheidung des OLG Köln. Das LG Köln hatte erstinstanzlich noch anders entschieden.

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Für die Praxis bedeutet das: Sonderkunden und Grundversorgungskunden müssen Preisentwicklungen praktisch identisch kommuniziert werden. Unternehmen, die dies nicht ohnehin so praktizieren, müssen ihre Prozesse ändern (Miriam Vollmer)

2023-02-15T01:33:57+01:0015. Februar 2023|Vertrieb|

Keine Betroffenheit durch Fahrradstraße

Was für Regeln auf Fahrradstraßen gelten und welche Einschränkungen es für andere Verkehrsarten gibt, ist im öffentlichen Bewusstsein noch nicht besonders stark verankert. Dabei gibt es Fahrradstraßen mit amtlichem Verkehrszeichen in Deutschland bereits seit 1997. Möglicherweise sind die zahlreichen Ausnahmen für den Kraftfahrzeugverkehr ein Grund für die Verwirrung.

Seit der StVO Reform von 2021 haben sich die Voraussetzungen für die Einrichtung von Fahrradstraßen wesentlich vereinfacht, so dass Fahrradstraßen nun häufiger werden. Mittlerweile ist es nicht mehr erforderlich, dass Fahrradverkehr in einer Straße die vorherrschende Verkehrsart ist. Vielmehr kommt die Anordnung laut der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2 in Betracht auf Straßen mit einer “hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr”.

Frau auf Fahrrad im Stadtverkehr

Insofern gibt es inzwischen auch verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren in Zusammenhang mit Fahrradstraßen. Beispielsweise berichteten wir aus Hannover, in dem ein Gericht auf die Klage eines Anwohners und Kfz-Halters mehrfach deutlich gemacht hat, dass die Einrichtung von Fahrradstraßen dem Fahrradverkehr effektiv etwas “bringen” müsse, um rechtmäßig zu sein. Mit dem Erfolg, dass die Verkehrsbehörde – letztlich zu Lasten des Klägers – inzwischen die Fahrradstraße auf eine Weise angeordnet hat, die wesentlich stärker in die Rechte der Autofahrer eingreift.

Auch Anfang diesen Monats gab es wieder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einer Fahrradstraße. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Unternehmens nicht zugelassen, das Gewerbegrundstücke an einer Fahrradstraße vermietet. Die Klägerin war der Auffassung, durch die Einrichtung der Fahrradstraße, die mit Zusatzschildern den motorisierten Verkehr zulässt, potentielle Mieter zu verlieren, die auf die Anfahrt mit dem Kfz und auf Parkplätze für Ladeverkehr angewiesen seien.

Das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Köln als Vorinstanz die Berufung bzw. Klage als unzulässig zurückgewiesen. Denn die Klägerin sei durch die Anordnung der Fahrradstraße nicht betroffen, weder als eigene Halterin von Kfz, was von ihr auch gar nicht geltend gemacht wurde, noch in ihrem Grundrecht auf Eigentum, da es allenfalls um bloße Gewinnaussichten ginge.

In diesem Rahmen setzt sich das Gericht auch mit dem Regelungsgehalt der Fahrradstraße auseinander. Der Inhalt der Anordnung ergibt sich aus Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO  (Rn. 23 zu Verkehrszeichen 244). Da aufgrund der Zusatzzeichen motorisierter Verkehr zugelassen sei, würde sich der Regelungsgehalt der Fahrradstraße im Wesentlichen darin erschöpfen, dass Fahrradfahrer nebeneinander fahren dürften. Zum ruhenden Verkehr seien in den Regeln zur Fahrradstraße keine Aussagen getroffen. Obwohl durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern betroffen sind, gibt es mit anderen Worten doch Möglichkeiten, die Zahl der potentiellen Kläger einzuschränken. Zumindest wer offensichtlich nicht Adressat eines Verkehrszeichens ist, kann nicht klagen. (Olaf Dilling)

 

2023-02-14T11:53:32+01:0014. Februar 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Ist schneller wirklich schlechter? Eine Entgegnung

Zwischen dem ersten Behördenkontakt und dem Erlass der Genehmigung z. B. eines Windparks vergehen in Deutschland Jahre. Und zwar Jahre, die wir nicht haben. Wenn wir 2045 netto null emittieren wollen, muss es nun schnell gehen mit dem Ausbau der Erneuerbaren. Genehmigungsverfahren sollen also beschleunigt werden. Vor allem soll es Gegnern von Vorhaben nicht mehr einfach per Zeitablauf gelingen, Vorhaben zu torpedieren. Dies soll eine Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ermöglichen.

Doch dies – so befürchtet nicht nur mein kluger Kollege Olaf Dilling in seinem Beitrag vom 9. Februar 2023 – könnte auch negative Folgen haben. Führen etwa die neuen starren Fristen angesichts der unterbesetzten Verwaltungen und Gerichte zu oberflächlichen, vielleicht gar falschen Entscheidungen? Schadet eine Beschleunigung möglicherweise der Natur, weil naturschutzrechtliche, auch denkmalschutzrechtliche Erwägungen in der so geschaffenen Hast nicht den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Raum bekommen? Nicht nur einige Verwaltungsrichter und manche Umweltverbände zeigen sich eher ablehnend, auch mein Kollege fürchtet ein weniger an Rechtsschutz und letztlich ein Minus für die Umwelt.

Nun klingt “Gründlichkeit” immer toll. Gerade im verwaltungsrechtlichen Kosmos, wo dann, wenn eine Klage erst einmal zulässig ist, mit einer in anderen europäischen Ländern ungekannten Prüfungstiefe geurteilt wird, pocht man sehr auf die Überlegenheit der oft hunderseitigen Urteile, in denen jeder Stein umgedreht wird. Da klingt es fast unseriös, darauf hinzuweisen, dass materielle Gerechtigkeit auch eine zeitliche Dimension hat: Später Rechtsschutz ist oft schlechter Rechtsschutz. In Extremfällen kann die ersehnte Gründlichkeit sogar dazu führen, dass der eigentlich beabsichtigte Schutz der Umwelt durch Verfahren durch Zeitablauf scheitert. Dann mag zwar noch der letzte Vogel, die letzte Fledermaus, durch ein Maximum an gerichtlichem Rechtsschutz geschützt worden sein. Doch durch die Verzögerung, mit der neue Anlagen genehmigt werden würden, würde Deutschland sein Klimaschutzziel verfehlen. Das wäre dann auch für die Vögel und Fledermäuse nicht so toll.

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Ein anderer Kritikpunkt richtet sich auf die Ausweitung der Beschleunigung auf Verkehrsinfrastrukturen. Doch bellt man da nicht vorm falschen Baum? Richtigerweise wird ja nicht kritisiert, dass bestehende Pläne in angemessener Zeit realisiert werden. Die Kritik müsste sich vielmehr dagegen richten, dass dermaßen aus der Zeit gefallene Pläne wie ein Autobahnausbau quer durch Berlin überhaupt noch bestehen und nicht fallengelassen werden. Auch der Hinweis auf die armen, überarbeiteten Richter und Beamte geht in die falsche Richtung. Der Anspruch auf schnelle, effiziente Verfahren kann nicht nur nach Maßgabe einer oft, aber durchaus auch nicht immer, ausgezehrten Verwaltung bestehen. Wenn die bestehenden Mittel nicht reichen, um schnelle Verfahren zu ermöglichen, muss die Verwaltung besser ausgestattet werden. Mehr kompetente  Mitarbeiter, eine bessere digitale Infrastuktur, aber auch ein Kulturwandel in vielen Köpfen und Verwaltungsstruturen generell, wären jedenfalls sinnvoller, als aus Angst vor Flüchtigkeitsfehlern den großen Fehler zu begehen, den notwendigen Aus- und Umbau der deutschen Infrastruktur weiter zu verzögern, zu verschleppen und letztlich zu verpassen (Miriam Vollmer).

 

2023-02-10T22:38:09+01:0010. Februar 2023|Energiepolitik, Umwelt|