Zu spät für die Dezemberhilfe?

Leistungs­ge­messene Kunden mit einem Jahres­bezug über 1,5 GWh, die als Vermieter von Wohnraum, als WEG, Pflege­ein­richtung, Bildung und Wissen­schaft oder Reha fungieren, mussten sich nach § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG bis zum 31.12.2022 bei ihrem Versorger melden und ihren Anspruch auf Entlastung mitteilen. Doch nicht jeder, den das betrifft, ist dieser Verpflichtung recht­zeitig nachge­kommen. Gerade in komplexen Liefer­si­tua­tionen reali­sieren manche Letzt­ver­braucher erst jetzt, dass sie (und nicht etwa ihr Vorlie­ferant oder eine dritte Person) entlas­tungs­be­rechtigt sind. Manche Unter­nehmen nahmen auch an, es bestünde wegen ihrer Größe gar keine Berechtigung.

Entspre­chend stellt sich nun die Frage, wie mit Nachzüglern umzugehen ist. Im Dezember kursierte auch auf vielen Veran­stal­tungen und unter Versorgern die Ansicht, wer sich bis zum 31.12.2022 nicht melde, habe keinen Anspruch auf die Entlastung. Der Versorger könne zwar noch entlasten, müsse dies aber nicht mehr. Hierfür spreche der Wortlaut der Norm, in der von „Müssen“ die Rede ist.

Das Minis­terium indes sieht es anders. In den FAQ zur Dezem­ber­hilfe hat das BMWK sich nun dahin­gehend positio­niert, dass auch bei Meldung nach dem 31.12.2022 eine Entlas­tungs­ver­pflichtung bestehe. Erst wenn die Meldung zu spät für die Endab­rechnung nach 31.05.2024 käme, müsste der Versorger nicht mehr zahlen, denn dann bekäme er das Geld ja auch nicht mehr zurück.

Kostenlose Fotos zum Thema Sanduhr

Für den Versorger ist diese Vorge­hens­weise auf der einen Seite pragma­tisch. Denn warum sollte er sich zieren, wenn er die Entlastung sowieso zurück bekommt? Aus Letzt­ver­brau­cher­sicht ist aller­dings Vorsicht geboten, wenn sich durch die verspätete Inanspruch­nahme der Dezem­ber­hilfe die Höchst­grenzen bei den Preis­bremsen verschieben. Und ob am Ende Gerichte die Sache wirklich so sehen wie das BMWK? Immerhin sind gesetz­liche Pflichten, die keine Rechts­folge nach sich ziehen sollen, schon eher selten (Miriam Vollmer)

2023-02-18T00:23:54+01:0018. Februar 2023|Gas, Wärme|

Zwischen­bilanz: Was wurde aus der Gaskrise?

Erinnern Sie sich noch an die Angst zu Beginn des Winters, dass Deutschland das Gas ausgehen könnte oder zumindest ratio­niert werden müsste, weil russische Gaslie­fe­rungen ausbleiben und Deutsch­lands Gasspeicher nicht ausrei­chend gefüllt? Was ist daraus geworden?

Am 08. Februar 2023 waren die Gasspeicher noch zu 74,71 Prozent gefüllt. n den Jahren 2021 und 2022 waren die Speicher Mitte Februar deutlich stärker geleert als derzeit. Mit der EnSikuMaV hat der Gesetz­geber einige Regelungen zur Einsparung von Energie erlassen, wie etwa das Verbot private Pools zu heizen oder Räume die nicht dem gewöhn­lichen Aufenthalt von Personen dienen, aber damit sind wir bisher doch sehr gut durch die Krise gekommen. Der Gasver­brauch liegt durch­schnittlich 17 % unter dem Verbrauch der Vorjahre.

Mit der Gaspreis­bremse und der Wärme­preis­bremse hat der Gesetz­geber Markt­ein­griffe vorge­nommen, die vor der Krise noch undenkbar schienen, schützt aber so Letzt­ver­braucher vor übermä­ßigen Preis­explo­sionen. Der bisher milde Winter tut sein Übriges.

Haupt­gas­ver­braucher ist weiterhin die Industrie, mit ungefähr 50 % Anteil am Gesamt­gas­ver­brauch. Das benötigte Erdgas stammt aus Norwegen, den Nieder­landen, Belgien und Frank­reich sowie auch über neue LNG-Terminals an den deutschen Küsten.
Rechtlich stehen die Versorger und die Immobi­li­en­wirt­schaft vor der Aufgabe in kurzer Zeit zahlreiche neue gesetz­liche Vorgaben erfüllen zu müssen, teilweise auf Basis gesetz­licher Regelungen, die doch die eine oder andere Frage offen lassen. Wir als Berater tun unser Bestes, die Branche in dieser Zeit zu unterstützen.

(Christian Dümke)

2023-02-17T02:00:52+01:0017. Februar 2023|Energiepolitik, Gas|

Der per Anordnung entschot­terte Garten

Der Streit um einen Schot­ter­garten in Diepholz ist inzwi­schen in der Berufungs­in­stanz vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauauf­sichts­be­hörde die Besei­tigung anordnen konnte. Im zu entschei­denden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfa­mi­li­enhaus angelegt worden waren.

Schotter

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetz­geber und Behörden sich mit Geschmacks­fragen ausein­an­der­setzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Nieder­säch­si­schen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrund­stücken so herzu­richten und zu unter­halten, dass sie nicht verun­staltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.

Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhe­tische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuz­ber­gurteil des Preußi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richts verwal­tungs­recht­licher „Common Sense“, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhe­tische Fragen zu kümmern, sondern um Gefah­ren­abwehr. Damals war es um die Unter­sagung eines mehrge­schos­sigen Miets­hauses gegangen, um den Blick auf das Schin­kel­denkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.

Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrund­stücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökolo­gi­schen Zielen eines gesunden Stadt­klimas. Grünflächen speichern Wasser und ermög­lichen (jeden­falls gegenüber einer versie­gelnden Pflas­terung) die Versi­ckerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadt­klima aus und sorgen für Biodi­ver­sität. Die Wasser­durch­läs­sigkeit der Befes­tigung von Freiflächen ist in anderen Bauord­nungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremi­schen Landes­bau­ordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hinter­grund von Stark­regen und Hochwasserprävention.

Wie genau zwischen Grünflächen und „Schot­ter­gärten“ abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen „durch natur­be­lassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt“. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Stein­ele­mente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur unter­ge­ordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzel­falls erfor­derlich. (Olaf Dilling)

2023-02-15T14:06:03+01:0015. Februar 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|