Zu spät für die Dezemberhilfe?

Leistungsgemessene Kunden mit einem Jahresbezug über 1,5 GWh, die als Vermieter von Wohnraum, als WEG, Pflegeeinrichtung, Bildung und Wissenschaft oder Reha fungieren, mussten sich nach § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG bis zum 31.12.2022 bei ihrem Versorger melden und ihren Anspruch auf Entlastung mitteilen. Doch nicht jeder, den das betrifft, ist dieser Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Gerade in komplexen Liefersituationen realisieren manche Letztverbraucher erst jetzt, dass sie (und nicht etwa ihr Vorlieferant oder eine dritte Person) entlastungsberechtigt sind. Manche Unternehmen nahmen auch an, es bestünde wegen ihrer Größe gar keine Berechtigung.

Entsprechend stellt sich nun die Frage, wie mit Nachzüglern umzugehen ist. Im Dezember kursierte auch auf vielen Veranstaltungen und unter Versorgern die Ansicht, wer sich bis zum 31.12.2022 nicht melde, habe keinen Anspruch auf die Entlastung. Der Versorger könne zwar noch entlasten, müsse dies aber nicht mehr. Hierfür spreche der Wortlaut der Norm, in der von “Müssen” die Rede ist.

Das Ministerium indes sieht es anders. In den FAQ zur Dezemberhilfe hat das BMWK sich nun dahingehend positioniert, dass auch bei Meldung nach dem 31.12.2022 eine Entlastungsverpflichtung bestehe. Erst wenn die Meldung zu spät für die Endabrechnung nach 31.05.2024 käme, müsste der Versorger nicht mehr zahlen, denn dann bekäme er das Geld ja auch nicht mehr zurück.

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Für den Versorger ist diese Vorgehensweise auf der einen Seite pragmatisch. Denn warum sollte er sich zieren, wenn er die Entlastung sowieso zurück bekommt? Aus Letztverbrauchersicht ist allerdings Vorsicht geboten, wenn sich durch die verspätete Inanspruchnahme der Dezemberhilfe die Höchstgrenzen bei den Preisbremsen verschieben. Und ob am Ende Gerichte die Sache wirklich so sehen wie das BMWK? Immerhin sind gesetzliche Pflichten, die keine Rechtsfolge nach sich ziehen sollen, schon eher selten (Miriam Vollmer)

2023-02-18T00:23:54+01:0018. Februar 2023|Gas, Wärme|

Zwischenbilanz: Was wurde aus der Gaskrise?

Erinnern Sie sich noch an die Angst zu Beginn des Winters, dass Deutschland das Gas ausgehen könnte oder zumindest rationiert werden müsste, weil russische Gaslieferungen ausbleiben und Deutschlands Gasspeicher nicht ausreichend gefüllt? Was ist daraus geworden?

Am 08. Februar 2023 waren die Gasspeicher noch zu 74,71 Prozent gefüllt. n den Jahren 2021 und 2022 waren die Speicher Mitte Februar deutlich stärker geleert als derzeit. Mit der EnSikuMaV hat der Gesetzgeber einige Regelungen zur Einsparung von Energie erlassen, wie etwa das Verbot private Pools zu heizen oder Räume die nicht dem gewöhnlichen Aufenthalt von Personen dienen, aber damit sind wir bisher doch sehr gut durch die Krise gekommen. Der Gasverbrauch liegt durchschnittlich 17 % unter dem Verbrauch der Vorjahre.

Mit der Gaspreisbremse und der Wärmepreisbremse hat der Gesetzgeber Markteingriffe vorgenommen, die vor der Krise noch undenkbar schienen, schützt aber so Letztverbraucher vor übermäßigen Preisexplosionen. Der bisher milde Winter tut sein Übriges.

Hauptgasverbraucher ist weiterhin die Industrie, mit ungefähr 50 % Anteil am Gesamtgasverbrauch. Das benötigte Erdgas stammt aus Norwegen, den Niederlanden, Belgien und Frankreich sowie auch über neue LNG-Terminals an den deutschen Küsten.
Rechtlich stehen die Versorger und die Immobilienwirtschaft vor der Aufgabe in kurzer Zeit zahlreiche neue gesetzliche Vorgaben erfüllen zu müssen, teilweise auf Basis gesetzlicher Regelungen, die doch die eine oder andere Frage offen lassen. Wir als Berater tun unser Bestes, die Branche in dieser Zeit zu unterstützen.

(Christian Dümke)

2023-02-17T02:00:52+01:0017. Februar 2023|Energiepolitik, Gas|

Der per Anordnung entschotterte Garten

Der Streit um einen Schottergarten in Diepholz ist inzwischen in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen konnte. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfamilienhaus angelegt worden waren.

Schotter

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetzgeber und Behörden sich mit Geschmacksfragen auseinandersetzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.

Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhetische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts verwaltungsrechtlicher “Common Sense”, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhetische Fragen zu kümmern, sondern um Gefahrenabwehr. Damals war es um die Untersagung eines mehrgeschossigen Mietshauses gegangen, um den Blick auf das Schinkeldenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.

Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökologischen Zielen eines gesunden Stadtklimas. Grünflächen speichern Wasser und ermöglichen (jedenfalls gegenüber einer versiegelnden Pflasterung) die Versickerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadtklima aus und sorgen für Biodiversität. Die Wasserdurchlässigkeit der Befestigung von Freiflächen ist in anderen Bauordnungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hintergrund von Starkregen und Hochwasserprävention.

Wie genau zwischen Grünflächen und “Schottergärten” abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen “durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt”. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. (Olaf Dilling)

2023-02-15T14:06:03+01:0015. Februar 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|