Kein “Parkverbot” für russischen Panzer

Unter den Linden wird demnächst voraussichtlich ein aufsehenerregendes Fahrzeug abgestellt. Auf einem gesperrten Teilstück der querenden Schadowstraße schräg gegenüber der Botschaft der Russischen Konförderation soll ein zerschossener Panzer aus dem Ukraine-Krieg aufgestellt werden, ein russischer, vermutlich mit dem aufgemalten ‘Z’. Für die russischen Diplomaten ist das wohl eine maximale Provokation, aber das ist durchaus gewollt, jedenfalls geht es den Initiatioren der Aktion darum, dem Überfall auf die Ukraine etwas entgegen zu setzen.

So ein Panzer ist – anders als die sogenannten “Stadtpanzer” – nicht für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen und, weil es ja ein Wrack sein soll, auch nicht betriebsbereit. Daher lässt er sich nicht einfach nach § 12 StVO am Fahrbahnrand parken, schon gar nicht Unter den Linden. Also musste eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung her. Und genau da hat es zunächst gehakt, denn zuständig ist das Bezirksamt Mitte und das war von der Idee gar nicht begeistert: In dem Panzer seien mutmaßlich Menschen gestorben, so dass dessen Ausstellung unangemessen sei, zudem könnten Flüchtlinge aus Kriegsgebieten retraumatisiert werden, überdies seien durch die zu erwartende Provokation außenpolitische Interessen Deutschlands betroffen. Der Panzer sei schließlich keine Kunst und könne auch durch Menschenansammlungen zu einer Behinderung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs führen.

Das Verwaltungsgericht, das im Eilverfahren zu entscheiden hatte, hat dieser Blumenstrauß an Gründen nicht recht überzeugt. Jedenfalls würden der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung keine eigentlich straßenverkehrsrechtlich relevanten Gründe entgegenstehen. Der Straßenabschnitt, auf den der Panzer abgestellt werden könne, ist nämlich aus Sicherheitsgründen ohnehin für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Und was die Provokation angehe, sei die Aktion als Meinungskundgabe von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt (Olaf Dilling).

2022-10-12T20:59:47+02:0012. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Was wir über den geplanten Gaspreisdeckel wissen

Die Gasumlage ist weg (noch bevor sie richtig da war) und die Gaspreisbremse soll kommen. Was ist darüber bekannt? Die Bundesregierung hat zunächst eine Kommission eingesetzt und diese legt gerade Vorschläge vor. Gesetzliche Regelungen oder Regelungsentwürfe zur Ausgestaltung der Gaspreisbremse existieren somit derzeit noch gar nicht.

Stand der Diskussion ist eine zweistufige Entlastung. Der Staat solle danach – so der aktuelle Vorschlag – zunächst als Einmalentlastung den Abschlag des Verbrauchers für den Monat Dezember komplett übernehmen – wobei dies nicht für Industriekunden gelten solle. Die Höhe des vom Staat übernommenen Abschlages soll sich dabei an der Höhe des Abschlages für den Monat September 2022 bemessen um Missbrauch, z.B. durch künstliche Erhöhung des Abschlages, zu verhindern.


Weiterhin soll dann, so der aktuelle Vorschlag, ab März 2023 bis Ende April 2024 eine sog. Gas- und Wärmepreisgrenze greifen. Hierbei wird für eine bestimmte Gasgrundmenge ein staatlich festgelegter Bruttopreis von 12 ct/kWh gelten bzw. für Wärmekunden 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme. Das so geschützte Grundkontingent entspricht dabei 80 % des Verbrauches der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde lag. Für Abnahmen oberhalb der grundmenge gelten weiterhin Marktpreise. Diese Gaspreisdeckelung ist nicht an ein bestimmtes Einkommen geknüpft, sondern jeder Verbraucher profitiert davon.

Ob der Gaspreisdeckel in dieser Form tatsächlich umgesetzt wird bleibt angesichts der schnellebigen aktuellen Entwicklung abzuwarten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:37:42+02:0011. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Fahrradbügel gegen Falschparker

In den meisten Bundesländern wurden in den letzten Jahren neben den Pflichten zur Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen pro Wohneinheit auch Regelungen über Stellplätze oder Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen eingeführt. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich in Berlin für bestimmte Wohngebäude beispielsweise aus § 48 Abs. 2 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Zudem sollen in Berlin nach § 49 Abs. 2 BauO Bln auch bei Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe hergestellt werden.

Der Bezirk Mitte von Berlin hat aktuell beschlossen, dass es nicht bei privaten Fahrradstellplätzen bleiben soll. Vielmehr sollen insgesamt 50 Kreuzungsbereiche im Bezirk umgestaltet werden. Dabei sollen Fahrradbügel im Kreuzungsbereich aufgestellt werden, dort, wo das Parken für Kfz innerhalb von 5 m bzw. 8 m Entfernung vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ohnehin verboten ist. Diese Maßnahme soll jedoch nicht nur Radfahrern zugute kommen. Vielmehr soll vor allem der Fußverkehr profitieren – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht:

Der Gehweg wird von parkenden Fahrrädern entlastet, die Sichtachsen an den Kreuzungen werden von parkenden Kfz freigehalten und idealerweise auch Fahrbahnabsenkungen zum Überqueren der Fahrbahnen. Außerdem soll der Parkraum effizienter genutzt werden. Besonders angesichts des oftmals laxen Vollzugs der Regeln über das Halten und Parken verspricht die Maßnahme effektiv zu sein (Olaf Dilling).

2022-10-10T16:27:24+02:0010. Oktober 2022|Allgemein, Verkehr|