Die Gasumlage ist tot – es lebe das Superpreis-anpassungsrecht?

Die heiß diskutierte Gasbeschaffungsumlage ist weg noch bevor Sie zum Tragen kam (wir berichteten). Aber entfällt damit jede Preissteigerung durch erhöhte Gasimportkosten? Ganz so einfach ist es nicht, denn die Gasbeschaffungsumlage nach § 27 EnSiG sollte ja der Ersatz für das „Superpreisanpassungsrecht“ nach § 24 EnSiG sein und die nach § 24 EnSiG möglichen Kostensteigerungen gleichmäßiger auf alle Verbraucher verteilen. Aber der § 27 EnSiG, der die Anwendung des Superpreisanpassungsrechtes nach § 24 EnSiG geperrt hat ist nun entfallen – und damit lebt die Möglichkeit der Preisanpassung nach § 24 EnSiG wieder auf.

Zu Regelungsgehalt des § 24 EnSiG hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben. Die Norm erlaubt kurzfristige Preiserhöhungen unabhängig von vertraglichen Preisanpassungsrechten.

Voraussetzung für eine „Scharfstellung“ des § 24 EnSiG ist neben der bereits erfolgten Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die „Feststellung“ der Bundesnetzagentur, „dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt“. Eine solche Feststellung der Bundesnetzagentur liegt bisher nicht vor und es kann sein, dass Gesetzgeber und Behörde diese formale feststellung nicht zu treffen beabsichtigen, um die genannten Folgen des § 24 EnSiG zu vermeiden.

Hier stellt sich die Frage, ob die BNetzA nicht gezwungen ist zumindest im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Feststellung nach § 24 EnSiG objektiv vorliegen und ob Marktteilnehmer insoweit auch ggf. auf Vornahme dieser Feststellung unter Verweis auf die objektiven Gegebenheiten klagen könnten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:42:51+02:0017. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Achtung, die AVBFernwärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFernwärmeV ein gerade für das schnellebige Energierecht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkrafttreten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesentlichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosmetischen Änderungen. Nun aber will das Bundeswirtschaftsministerium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implantiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Differenzierung nach Kundengruppen. Bisher kennt die AVBFernwärme nämlich nur nicht erfasste Industriekunden und alle anderen, für die sie unterschiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedingungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusammenhang mit der wichtigen Abweichungsregelung in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFernwärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFernwärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewerbekunden. Gegenüber Verbrauchern ist unter diesen Bedingungen die Abweichung vom AVBFernwärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abweichung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entgegenstehen würde, die oft einen günstigeren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFernwärmeV vorgesehen.

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Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertragsmanagement anpassen. Dies gilt auch und insbesondere für Contractingverträge, die der AVBFernwärmeV unterfallen. Zwar sind und bleiben Individualverträge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|

Die Gemeinderatssitzung mit Claqueuren

Gemeinderatssitzungen unterliegen dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der eine Ausprägung des Demokratieprinzips auf kommunaler Ebene ist. Um das mal zu veranschaulichen: Sagen wir, durch eine deutsche Großstadt führt eine Bundesstraße, die zu einer Autobahn ausgebaut werden soll. Bei der Gemeinderatssitzung in der die Sache auf der Tagesordnung steht, wird entsprechend Andrang erwartet, so dass die Verwaltung beschließt, Eintrittskarten zu vergeben. Zum Teil werden die an die im Gemeinderat vertretenen Parteien nach Proporz vergeben, zur Weiterverteilung an Interessierte, zum Teil an die Presse, zum Teil an den Bürgermeister und andere Funktionsträger. Am Ende können unter anderem vier Mitglieder einer Bürgerinitiative kommen, die für den Ausbau ist, die Bürgerinitiative, die sich dagegen ausspricht, geht dagegen leer aus.

So geschehen im November 2015 in Gelsenkirchen. Das dortige Verwaltungsgericht hatte auf die Klage einer Ratsfraktion hin, zunächst die Gemeinderatsbeschlüsse für unwirksam erklärt, da sie unter Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zustandegekommen seien. Denn die Vergabe der Eintrittskarten sei willkürlich gewesen, bzw. es sei zu einer gezielten Steuerung der politisch vertretenen Meinungen im Zuschauerraum gekommen. In Folge könne eine Beeinflussung bei der Abstimmung der einzelnen Ratsmitglieder und Fraktionen nicht ausgeschlossen werden.

Gegen diese Entscheidung wurde zunächst Berufung beim OVG Münster und schließlich Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Diese Gerichte haben dem Verwaltungsgericht grundsätzlich zugestimmt, dass es zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gekommen ist. Allerdings seien die Beschlüsse dadurch nicht unwirksam geworden. Denn die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führt nach Auffassung der Gerichte nur bei schweren Verstößen zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. So etwa wenn überhaupt keine Sitzungsöffentlichkeit hergestellt wird. Bei der streitgegenständlichen Gemeinderatssitzung war aber immerhin ein Teil der Eintrittskarten frei an interessierte Bürger ohne Ansehung der Person vergeben worden. Daher hatte die Einschränkung der Sitzungsöffentlichkeit letztlich keine Folgen für die gefassten Beschlüsse.

Für Kommunen bedeutet diese Rechtsprechung, dass bei der Vergabe knapper Plätze für die Öffentlichkeit möglichst nach Kriterien vergeben werden sollen, die Chancengleichheit sicherstellen. Etwa “first come, first serve” (Olaf Dilling).

2022-10-13T23:44:58+02:0013. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|