Auch die Strompreisbremse soll kommen

Über die geplante Gaspreisbremse und dass, was wir derzeit inhaltlich dazu wissen, hatten wir vor kurzem hier berichtet. Nun plant der Gesetzgeber offenbar parallel zu dieser Gaspreisbremse auch die Einführung einer Strompreisbremse.

Auch dort soll, zumindest nach den uns derzeit bekannten Planungen des zuständigen Wirtschaftsministeriums ein Strom „Basiskontingent“ geben, für das die Preisbremse zum Tragen kommen soll. Angestrebt wird eine gewisse Konsistenz von Strompreisbremse und Gaspreisbremse – was durch aus sinnvoll erscheint. Die Finanzierung soll laut Bundesregierung über die „Abschöpfung von Zufallsgewinnen“ bei Stromproduzenten erfolgen. Als Kabinettstermin für beide Preismechanismen ist derzeit der 18. November vorgesehen.

Die Information der Bundesregierung zu diesem Thema finden Sie hier

(Christian Dümke)

2022-10-20T20:01:53+02:0020. Oktober 2022|Allgemein|

Der Kanzler hat das letzte Wort

Seit Wochen schwelt in der Regierungskoalition ein Streit zwischen FDP und Grünen, der jetzt durch ein Machtwort des Bundeskanzlers entschieden wurde. Nun kommt sie wohl also doch, die Verlängerung der Laufzeit der letzten Atomkraftwerke, die am Netz verblieben sind. Allerdings, so der Kompromiss, nur bis Mitte April des kommenden Jahres. Neue Brennstäbe und eine mehrjährige Laufzeitverlängerung, wie von der FDP gefordert, wird es also nicht geben.

Aber wie sieht es verfassungsrechtlich aus? Darf der Kanzler das überhaupt? Oder ist die Richtlinie ein Eingriff in die Zuständigkeit seiner Minister? Formal begründet hat er seine Entscheidung mit § 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg). Demnach bestimmt der Kanzler die Richtlinien der Politik. Sie sind für die Bundesminister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung zu verwirklichen. Das klingt erstmal eindeutig.

Ein bisschen Grund zum Zweifeln gibt allerdings die Norm, auf der die Geschäftsordnung beruht, nämlich Artikel 65 Grundgesetz: Hier steht in Satz 3 nämlich, dass über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern die Bundesregierung entscheidet. Insofern hätte es nahe gelegen, das gesamte Kabinett in die Streitschlichtung einzubeziehen. Allerdings ging es bei der Frage der Laufzeitverlängerung  erkennbar um eine Entscheidung von hohem politischen Gewicht, so dass der Kanzler seine Richtlinienkompetenz wohl berechtigterweise ausgeübt hat (Olaf Dilling).

 

 

2022-10-19T21:03:06+02:0019. Oktober 2022|Allgemein, Energiepolitik|

Woraus Holz besteht

Es war von Anfang an vorgesehen, dass ab 2023 deutlich mehr Brennstoffe vom BEHG erfasst werden als bisher. Doch auch wenn viele Brennstoffe künftig in den Emissionshandel fallen und berichtet werden muss, löst nicht jedes Inverkehrbringen von Brennstoffemissionen Abgabepflichten aus. So soll zwar Abfall künftig in den Anwendungsbereich fallen, auch wenn dies auch im politischen Raum noch nicht völlig ausdiskutiert ist. Aber biogene Emissionen sollen keine Abgabepflicht auslösen.

Hierbei wird nach Brennstoffen pauschaliert, wie sich aus dem Entwurf einer Verordnung ergibt, die das Ministerium versandt hat. Im hier vorgesehenen Teil 5 sind für bestimmte Abfallarten standardisierte Biomasseanteile vorgesehen, für Sperrmüll etwa 60,3%, für Klärschlamm 100%, für Restmüll 53,5%. Irritierend in diesem Zusammenhang indes die Angabe für Altholz: Hier sollen nur 90% biogen sein.

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Für stark behandelte und bearbeitete Holzabfälle mag das durchaus so sein. Aber was ist mit dem Abfallschlüssel “17 02 01 – Holz”? Besteht Holz nicht aus ganz und gar biogener Masse? Sind Bäume etwa keine Pflanzen? Und 19 12 07? Holz, das keine gefährlichen Stoffe enthält? Woraus bestehen die übrigen 10%? Woraus sind Bäume gemacht wenn nicht Biomasse? Hier besteht möglicherweise – wenn es denn überhaupt sinnvoll sein soll, Abfall einzubeziehen – noch Nachbesserungsbedarf, wenigstens sollte man differenzieren (Miriam Vollmer).

2022-10-18T23:56:02+02:0018. Oktober 2022|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|