Umsatz­steu­er­senkung auf Erdgas ab dem 01.10.2022

Im Rahmen der vom Gesetz­geber geplanten Entlas­tungen für die durch die aktuelle Energie­krise belas­teten Letzt­ver­braucher hat der Gesetz­geber die zeitlich befristete Senkung der Umsatz­steuer auf Erdgas, das über das Erdgasnetz geliefert wird beschlossen. Im Zeitraum 01. Oktober 2022 – 31. März 2024 soll die Umsatz­steuer von 19 % auf 7 % sinken. Hierfür erfolgt eine Anpassung in § 28 Umsatz­steu­er­gesetz, dem ein neuer Absatz 5 hinzu­gefügt wird.

Diese Senkung ist eigentlich ein überge­blie­bener Annex zur geplanten und dann wieder gestri­chenen Gasbe­schaf­fungs­umlage. Hier sollte die Senkung der Steuer den Preis­an­stieg dämpfen. Nun kommen die Verbraucher sogar ohne die Belastung mit der Gasumlage in den Genuss der Senkung.

Da es sich nicht um den ersten Fall einer kurzfris­tigen und zeitlich befris­teten Senkung der Umsatz­steuer handelt und der Gesetz­geber bei der letzten Steuer­senkung tatsächlich einmal geset­zes­tech­nisch vorge­sorgt hat, ist die Umsetzung für Gaslie­fe­ranten denkbar einfach. Nach § 41 Abs. 6 EnWG handelt es sich dabei nämlich nicht um eine reguläre Preis­an­passung nach § 41 Abs. 5 EnWG, so dass eine Mitteilung an die Kunden unter Einhaltung der Ankün­di­gungs­fristen nicht erfolgen muss. Zudem steht den Kunden auch kein (sonst bei Preis­än­de­rungen übliches) Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Manchmal sind Dinge auch ganz einfach.

(Christian Dümke)

2022-10-25T21:48:53+02:0025. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Wirtschafts­verkehr im Berliner Mobilitätsgesetz

Berlin hat vor nunmehr gut vier Jahren das Mobili­täts­gesetz auf den Weg gebracht, durch das Mobilität gesamt­hafter in den Blick genommen werden soll, als das bisher oft im Verkehrs­recht der Fall war. Natürlich kann ein Bundesland mit einem solchen Gesetz nicht die StVO aushebeln, denn das Straßen­ver­kehrs­recht fällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG in den Bereich der konkur­rie­renden Gesetz­gebung. Und da der Bund davon Gebrauch gemacht hat, hat er den Hut auf.

Frau in holländischer Geschäftsstraße auf Lastenfahrrad

Aller­dings geht im Verkehrs­recht nicht nur die Regelung des Verkehrs (und das ist Sache des Straßen­ver­kehrs­recht des Bundes), sondern auch um die Gewähr­leistung der Infra­struktur, der Straßen. Das dafür relevante Straßen­recht ist im Wesent­lichen Länder­sache. Hier gibt es auch einige Spiel­räume für die Gestaltung der Verkehrs­po­litik und das Mobili­täts­gesetz hat sich insofern schon für die Förderung des Umwelt­ver­bundes, also des ÖPNV, des Fuß- und Radver­kehrs segens­reich ausge­wirkt, sei es durch Priori­sierung des Ausbaus vom ÖPNV-Streckennetz, von Rad- und Fußwegen als auch durch Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Nun ist es in einem Indus­trieland schwierig, die Wirtschaft ausschließlich durch ÖPNV und nicht­mo­to­ri­sierten Verkehr am Laufen zu halten. Daher sollte als weitere Teil des Mobili­täts­ge­setzes der zum Wirtschafts­verkehr kommen, der auch schon seit mehr als einem Jahr als Referen­ten­entwurf vorliegt. Leider lässt die Verab­schiedung dieses wichtigen Teils auf sich warten. Das ist misslich, da hier große Poten­tiale liegen für eine nachhal­tigere Verkehrs­po­litik. Dazu zählen unter anderem:

#Förderung emissi­ons­armer Fahrzeuge

#Erhaltung und Reakti­vierung von Schienen- und Wasserstraßen

#Vorrang für Liefer- und Ladezonen gegenüber Pkw-Parkplätzen

#Einrichtung lokaler Umschlagplätze.

Mit der pande­mie­be­dingten Zunahme des Versand­handels und dem immer größeren Parkdruck wird es immer schwie­riger den Liefer- und Ladeverkehr flüssig abzuwi­ckeln. Hier könnte das Mobili­täts­gesetz Abhilfe schaffen (Olaf Dilling).

 

2022-10-24T19:02:34+02:0024. Oktober 2022|Verkehr|

Abfall im Emissi­ons­handel verschoben

Nun also doch nicht: Nachdem der Gesetz­geber über Wochen an seinem Plan festhielt, auch Abfall ab 2023 in den natio­nalen Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen, ist er in den vergan­genen Tagen von diesem Plan nun doch abgerückt. Indes haben sich die vor allem kommu­nalen Abfall­ent­sorger, die über Monate auf ihr fehlendes Emissi­ons­min­de­rungs­po­tential hinge­wiesen haben, nicht voll durch­ge­setzt: Die Bundes­re­gierung hat den Plan nur aufge­schoben, nicht aufge­hoben. Statt 2023 soll der Emissi­ons­handel für Abfall nun 2024 starten.

Kostenlose Fotos zum Thema Mülltonnen

Hier steht zu hoffen, dass auf die Verschiebung eine vollständige Absage der Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Abfälle folgt. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mecha­nismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissi­ons­ärmere oder ‑freie Alter­na­tiven zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treib­stoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen natur­gemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Auch 2024 gilt: Eine Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Abfall bringt klima­schutz­po­li­tisch nichts, nur die Abfall­ge­bühren würden steigen (Miriam Vollmer).

2022-10-21T20:59:31+02:0021. Oktober 2022|Allgemein, Emissionshandel|