Emissi­ons­handel: Die nächsten Schritte

Nun also doch: Es gibt eine Einigung im Europäi­schen Parlament. Die Abstimmung über die Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ist wohl gesichert.

Die Menge der Emissionen insgesamt, damit die wichtigste Zahl des Emissi­ons­handels, soll zunächst 2024 bis 2026 jährlich um 4,4% sinken, danach bis 2029 um jährlich 4,5% und sodann um 4,6% p. a. Gleich­zeitig soll ein Teil der einge­la­gerten Zertifkate gelöscht werden: 70 Mio. nach Inkraft­treten, weitere 50 Mio. 2026.

Die kostenlose Zuteilung für die Industrie, der größte Zankapfel zwischen den Fraktionen, soll nun zwischen 2027 und 2032 beendet werden:

  • 2027 sollen 93%;
  • 2028 sollen 84%;
  • 2029 sollen 69%;
  • 2030 sollen 50%;
  • 2031 sollen 25%; und
  • 20032 dann 0%

einer Bench­mark­zu­teilung kostenlos zugeteilt werden. Diese Zuteilung ist nicht (das wird oft verwechselt) mit dem Bedarf verwechselt. Sie bildet vielmehr einen Benchmark ab, der best verfüg­baren Techniken entspricht. Die Zuteilung soll künftig auch nicht mehr bedin­gungslos gewährt werden, sondern nur dann, wenn Unter­nehmen sich um Dekar­bo­ni­sierung bemühen.

Europäisches Parlament, Straßburg, Frankreich

Die Beendigung der Zuteilung steht unter einem weiteren Vorbehalt: Die Zutei­lungen laufen nur aus, sofern und soweit der Grenz­steu­er­aus­gleich für außerhalb der EU erzeugte Produkte (CBAM) erfolg­reich imple­men­tiert ist. Er soll bis 2030 alle abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren erfassen.

Wie geht es nun weiter? Heute, am 22. Juni 2022, soll das EP abstimmen. Dann geht das Paket an den Rat, die Vertretung der Mitglied­staaten. (Miriam Vollmer)

2022-06-22T09:48:02+02:0022. Juni 2022|Emissionshandel|

Gebraucht­wagen- oder Schrotthändler?

Was noch gebraucht wird oder weg kann, ist nicht nur in der Kunst eine notorische Frage. Auch rund um Kraft­fahr­zeuge gibt es Zweifel: Ist ein Auto schon (oder noch) Abfall – oder z.B. ein wertvoller Oldtimer? Und wie ist es mit Autoreifen, die sich beispiels­weise noch in der Landwirt­schaft zum Beschweren der Folien für die Silage verwenden lassen? Immerhin soll ja die Weiter­ver­wendung und Vermeidung von Abfall allen anderen Verwer­tungs- und Entsor­gungs­formen vor gehen.
Müllplatz mit Container und Autoreifen

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Kassel wurde letzten Sommer über einen Fall entschieden, in dem jemand erfolg­reich ein Gewerbe für „Kfz-Aufbe­reitung, Kfz-Handel, Reifen­handel (Einzel­handel)“ beantragt hatte.

Die Polizei musste jedoch irgendwann feststellen, dass auf dem Gelände unter anderem 20.000 Altreifen und über 50 Altautos, andere Kraft­fahr­zeuge und Kraft­fahr­zeug­teile lagerten. Der Gewer­be­trei­bende gab bei einer Anhörung an, einen Gebraucht­rei­fen­handel zu betreiben und eine Oldti­mer­sammlung zu pflegen. Zum Teil handele es sich um Raritäten, zum Teil sollten die Fahrzeuge als Ersatz­teil­lager dienen. Zu weiteren auf dem gepach­teten Gelände liegenden Gegen­ständen gab er an, dass es sich um für Baupro­jekte benötigte Dinge handeln würde. Die Behörde ist der Auffassung, dass es sich zum größten Teil um Abfall handele und er als Besitzer der Abfälle keine Geneh­migung zu ihrer Lagerung habe. Nachdem der Gewer­be­trei­bende zwischen­zeitlich weitere Altreifen und Altfahr­zeuge auf das Gelände verbracht hatte, ordnete die Behörde nach einer weiteren Anhörung unter Ausschluss der aufschie­benden Wirkung die Still­legung der Anlage und Entsorgung der Abfälle an.

Der Gewer­be­trei­bende erhob daraufhin Klage und stellte zudem beim Verwal­tungs­ge­richt einen Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung. Das Verwal­tungs­ge­richt lehnte den Antrag in einem Beschluss vom Sommer letzten Jahres ab (VG Kassel, Beschluss vom 09.07.2021 – 4 L 940/21.KS). Unter anderem wiesen die Verwal­tungs­richter minutiös für einen Großteil der über 60 auf dem Grund­stück lagernden Positionen nach, warum es sich um gemäß § 3 Abs. 1 KrWG Abfall handelt und warum die Abfall­ei­gen­schaft auch noch nicht nach § 5 Abs. 1 KrWG verloren gegangen ist. Zudem sei das Betreiben der Anlage geneh­mi­gungs­be­dürftig, so dass die Still­le­gungs­an­ordnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gerecht­fertigt sei

Wegen der nicht korro­si­ons­ge­schützten Lagerung der Kfz und der Brand­gefahr angesichts der Lagerung einer großen Menge von Altreifen, sei die Entsorgung und Still­legung im Übrigen auch eilbe­dürftig gewesen. Alles in allem ist es ein Fall aus dem Alltag der Verwal­tungs­ge­richte, der keine großen recht­lichen Heraus­for­de­rungen oder Überra­schungen bietet. Trotzdem ist die Lektüre unter Umständen lohnenswert. Schon wegen der sorgfäl­tigen Subsumtion des Abfall­be­griffs auf eine Vielzahl unter­schied­licher Gegen­stände, bezüglich derer der Antrag­steller zudem teilweise recht kreative Gründe liefert, warum sie kein Abfall darstellen sollen (Olaf Dilling).

2022-06-20T15:34:49+02:0020. Juni 2022|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die Wider­spruchs­frist des Kunden gegen unwirksame Energie­preis­an­pas­sungen erklärt

Ist der Kunde eines Energie­ver­brau­chers mit seiner Verbrauchs­ab­rechnung, genauer gesagt mit den dort vom Versorger abgerech­neten Liefer­preisen nicht einver­standen, hat er eine Frist von 3 Jahren, der Rechnung zu wider­sprechen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt der dort abgerechnete Preis automa­tisch als rechtmäßig.

Diese Frist findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde vom Bundes­ge­richtshof entwi­ckelt. Zunächst für den Bereich der Strom- und Gasver­sorgung nach dem EnWG (BGH, 14.03.2012, VIII ZR 93/11) und dann später auch auf den Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung übertragen (BGH, 24.09.2014, VIII ZR 350/13, BGH,10.03.2021, VIII ZR 200/18).

Der BGH begründet diese Frist mit einer jeweils vorzu­neh­menden ergän­zenden Vertrags­aus­legung des Energie­ver­sor­gungs­ver­trages. Enthält dieser Vertrag eine unwirksame Preis­an­pas­sungs­klausel ist nämlich grund­sätzlich zunächst jede darauf gestützte Preis­an­passung unwirksam und es gilt der vertraglich verein­barte Anfangs­preis unver­ändert fort. Macht der Kunde in diesem Rückfor­de­rungs­an­sprüche für die Vergan­genheit geltend, bestimmt sich die höhe seines Anspruches aus der Differenz zwischen dem bei Vertrags­schluss verein­bartem Preis und dem später vom Versorger aufgrund unwirk­samer Preis­er­hö­hungen tatsächlich abgerech­netem Preis.

Handelt es sich um einen Vertrag, der vor längerer zeit abgeschlossen wurde, kann diese Differenz zwischen dem vertrag­lichen Anfangs­preis und dem gegen­wärtig abgerech­neten Preis enorm hoch ausfallen. In dem Fall, den der BGH 2012 zu entscheiden hatte, lag der Anfangs­preis bei 4,86 Pfennig (!) je kWh. Hier nahm der BGH dann eine Einschränkung vor, in dem er entschied, dass jeder vom Versorger abgerechnete Preis als neu verein­barter (und damit wirksamer) Preis gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren wider­sprochen hat.

Auf diese Weise wird das Risiko des Versorgers deutlich begrenzt. Die 3 Jahres­frist gilt (anders als bei der Verjährung) direkt ab Zugang der jewei­ligen Rechnung.

Aber Moment – gilt nicht ohnehin eine gesetz­liche Verjäh­rungs­frist von 3 Jahren, die Rückfor­de­rungs­an­sprüche von Kunden auf diesen Zeitraum begrenzt? Hier muss man genau unter­scheiden: Die gesetz­liche Verjährung bestimmt den Zeitraum, für den der Kunde seine Zahlungen bei unwirk­samen Preis­än­de­rungen teilweise zurück­fordern kann. Die Wider­spruchs­re­gelung des BGH dagegen bestimmt die Höhe des Anspruches in diesem Zeitraum, denn der Anspruch berechnet sich der Höhe als Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem vertraglich geltenden Preis. Und der vertraglich geltende Preis ist der letzte Preis, den der Kunde dadurch akzep­tiert hat, dass er ihm nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungs­zugang wider­sprochen hat.

(Christian Dümke)

2022-06-17T17:39:08+02:0017. Juni 2022|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|