Fernwär­me­preis­gleit­klauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preis­stei­ge­rungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preis­gleit­klauseln, die auf den Kosten­stei­ge­rungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerk­samer verfolgen Versorger, aber auch die Immobi­li­en­wirt­schaft, die Recht­spre­chung zur Frage, welchen Gesetz­mä­ßig­keiten Preis­an­pas­sungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundes­ge­richtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärme­ver­sorger belie­ferte einen Kunden auf der Basis von Allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen, die einen festen, nicht verbrauchs­ab­hän­gigen Bereit­stel­lungs­preis und einen verbrauchs­ab­hän­gigen Arbeits­preis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechts­streit vorm Berliner Kammer­ge­richt (so heißt in Berlin das Oberlan­des­ge­richt), in dem es um die Preis­gleit­klausel für den vebrauchs­ab­hän­gigen Arbeits­preis ging. Die Klausel sei nicht trans­parent, wie § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV es aber verlangt.

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Unwirksame Preis­gleit­klauseln können nicht nur keine zukünf­tigen Preis­an­pas­sungen legiti­mieren. Ist eine Preis­gleit­klausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preis­glei­tungen gezahlt worden, rechts­grundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unter­nehmen und sogar Privat­per­sonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungs­be­träge zurück­fordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschie­denen BGH-Verfahrens zog vors Landge­richt und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 mögli­cher­weise zu viel gezahlten Erhöhungs­be­träge zurück­zu­be­kommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preis­kom­po­nenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechts­widrige Preis­gleit­klausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirk­samkeit der Preis­gleitung beider Preiskomponenten

Die entschei­dende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereit­stel­lungs­preis und Arbeits­preis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig vonein­ander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschie­denen Fall also zwar der Arbeits­preis unwirksam, ein Rückzah­lungs­an­spruch war also in Hinblick auf diese Teilbe­träge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereit­stel­lungs­preis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preis­be­stand­teilen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preis­formel geändert werden, auch wenn andere Kompo­nenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einsei­tigen Anpassung unwirk­samer Klauseln

Weiter bestä­tigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preis­be­stim­mungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Syste­matik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festge­halten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirk­samen einzelnen Preis­be­stim­mungen umzugehen ist. Gleich­zeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechts­widrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

2022-05-14T01:10:30+02:0014. Mai 2022|Vertrieb, Wärme|

Neue kommunale Regeln für E‑Roller

Seit Juni 2019 sind in Deutschland E‑Tretroller für den Verkehr zugelassen. Was sich für die einen als urbane Alter­native zum eigenen Auto bewährt hat, oft in Kombi­nation mit ÖPNV, ist anderen eine Dorn im Auge: Zumindest was den Platz­bedarf angeht, bestehen die Nutzungs­kon­kur­renzen bislang nicht mit dem Kraft­fahr­zeug­verkehr, sondern fast ausschließlich mit Fuß- und Radverkehr. Denn laut der Elektro­kleinst­fahr­zeu­ge­ver­ordnung, der wir hier schon mal einen Beitrag gewidmet hatten, teilen sie sich die Wege und Parkplätze mit Fahrrädern. Das heißt, dass sie – wie regulär auch Fahrräder – im urbanen Bereich in der Regel am Gehweg abzustellen sind, dort wo sie niemand behindern oder gefährden. Was schon für private Fahrräder oft nicht hinhaut, funktio­niert mit Miet-E-Rollern im großen Stil nicht: Die Mehrheit der Nutzer scheint es relativ egal zu sein, wo sie das zwischen­zeitlich benutzte Gefährt abstellen und wem das dann im Weg steht. Das ist nicht nur lästig, sondern hat zum Teil schwer­wie­gende Konse­quenzen. Es hat mehrere Fälle von blinden oder sehbe­hin­derten Menschen gegeben, die über Roller gestolpert sind und sich dabei zum Teil schwer verletzt haben.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Dass es für Kommunen durchaus Handlungs­mög­lich­keiten gibt, um mit dieser Proble­matik umzugehen, zeigen Regelungen, die einige Kommunen, bzw. Stadt­staaten erlassen haben. Das betrifft zum einen die recht­liche Grundlage im Straßen­recht der Länder, in denen der Gemein­ge­brauch geregelt ist. Hier hat Berlin letztes Jahr eine Änderung des Straßen­ge­setzes auf den Weg gebracht, die das stati­ons­un­ge­bundene Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen zu einer geneh­mi­gungs­pflich­tigen Sonder­nutzung macht. Aller­dings sind mit der Regelung verfas­sungs­recht­liche Fragen bezüglich der Kompetenz der Länder und der Recht­fer­tigung des Eingriffs in die Berufs­freiheit der Aufsteller verknüpft.

Andere Städte wie Düsseldorf, Bremen oder Hamburg gehen bereits jetzt davon aus, dass sie das Aufstellen einschränken können. Und zumindest im Düssel­dorfer Fall wurde ihnen vom OVG in Münster Recht gegeben: Auch ohne gesetz­liche Klärung könne das Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen als Sonder­nutzung angesehen werden. Hamburg hat auf dieser Grundlage mit den Aufstellern Verein­ba­rungen über relativ großzügige Zonen geschlossen, in denen das Abstellen der Fahrzeuge verboten ist: In Grünan­lagen, an Gewässern (in denen die Roller allzuoft gelandet sind) und in intensiv genutzten Fußgän­ger­be­reichen zum Beispiel. Außerdem wird jeder Nutzer von einem der Aufsteller verpflichtet, ein Foto zu machen, mit dem das korrekte Abstellen der Leihfahr­zeuge dokumen­tiert wird. Letztlich gibt es also rechtlich Möglich­keiten, das Chaos auf den Gehwegen unter Kontrolle zu bringen.

Der wohl wichtigste Faktor wäre, Kfz-Parkraum abzugeben, um ausrei­chend Möglich­keiten zum Parken von Zweirädern zu schaffen. Das ist letztlich keine recht­liche, sondern eine politische Heraus­for­derung. Es wäre – grade auch in Zeiten der Knappheit fossiler Brenn­stoffe – ein ohnehin notwen­diger Schritt zu einer echten Verkehrs­wende, die anerkennt, dass der öffent­liche Raum begrenzt und seine Übernutzung durch indivi­duelle Kfz nicht nachhaltig ist (Olaf Dilling).

2022-05-13T10:26:23+02:0013. Mai 2022|Verkehr|

Fälle aus der Praxis: Haftung des Netzbe­treibers für PV-Netzan­schluss­erstellung bei Dreipersonenverhältnis

Jeder angehende Jurist lernt sehr schnell, Rechts­be­zie­hungen im Dreiper­so­nen­ver­hältnis sind oft schwierig. So auch in einem Fall, den wir selbst für unseren Mandanten erfolg­reich rechtlich begleitet haben:

Dort hatte ein Grund­stücks­ei­gen­tümer die Dachfläche eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes einem Anlagen­pro­jek­tierer zur Nutzung überlassen. Der Projek­tierer wollte darauf eine PV-Anlage errichten und diese dann aber nicht selber betreiben sondern einspei­se­bereit gegen Entgelt einem Investor übergeben. Hierfür hatte der Projek­tierer dem Investor auch bereits ein bestimmtes Fertig­stel­lungs­datum zugesichert.

Für die Umsetzung dieses Projektes benötigte man aller­dings noch den Netzbe­treiber, damit dieser den Netzan­schluss erstellt und hierfür insbe­sondere einen Trans­for­mator liefert und auf dem Grund­stück errichtet. Der entspre­chende Vertrag sollte dabei zwischen Netzbe­treiber und Grund­stücks­ei­gen­tümer geschlossen werden. Weil Letzterer mit der prakti­schen Umsetzung aber nicht viel zu tun haben wollte, stelte er dem Projek­tierer eine Vollmachts­ur­kunde aus, die diesen berech­tigte, alle hierfür erfor­der­lichen Verträge für den Grund­stücks­ei­gen­tümer abzuschließen.

Leider lief dann wie so oft im Leben alles etwas anders als geplant und der Trans­for­mator wurde später geliefert als erwartet. Der Projek­tierer konnte seine Zusage gegenüber dem Investor nicht einhalten und leistete diesem Schaden­ersatz für die Verzö­gerung. Diese Summe wollte er dann gerne vom Netzbe­treiber erstattet bekommen. Der verwies darauf, dass er mit dem Projek­tierer gar keinen Vertrag abgeschlossen habe. Sein Vertrags­partner sei allein der Grund­stücks­ei­gen­tümer, der Projek­tierer sei nur als dessen Vertreter tätig geworden. Und dem Grund­stücks­ei­gen­tümer sei jeden­falls kein Schaden entstanden.

Daraufhin erklärte der Grund­stücks­ei­gen­tümer dem Netzbe­treiber, er verweigere jetzt die Bezahlung des Trafo in Höhe des Schadens, der dem Projek­tierer entstanden sei. Es läge ein Fall der sog. „Dritt­scha­dens­li­qui­dation“ vor, so dass er als Vertrags­partner des Netzbe­treibers den Schaden des Projek­tierers liqui­dieren könne. Zudem habe der Projek­tierer auch einen eigenen Schaden­er­satz­an­spruch gegen den Netzbe­treiber, da die Verein­barung über den Netzan­schluss rechtlich als sog. „Vertrag mit Schutz­wirkung Dritter“ einzu­stufen sei. Diesen Ersatz­an­spruch habe er sich jetzt vom Projek­tierer abtreten lassen und halte ihn dem Anspruch auf Bezahlung des Trafo entgegen.

Der Netzbe­treiber verklagte daraufhin den Grund­stücks­ei­gen­tümer auf Bezahlung des Trafo. Das für den Fall zuständige Landge­richt Lüneburg löste den Fall pragmatisch:

Vertrags­partner des Netzbe­treibers und Schuldner des Liefer­preises für den Trafo sei der Grund­stücks­ei­gen­tümer, der Projek­tierer sei eindeutig nur als dessen Vertreter aufge­treten. Eine Dritt­scha­dens­li­qui­dation scheide aus, da es an der erfor­der­lichen „zufäl­ligen Schadens­ver­la­gerung“ fehle.

Der Vertrag zwischen Netzbe­treiber und Grund­stücks­ei­gen­tümer sei auch kein „Vertrag mit Schutz­wirkung Dritter“.

Um eine Haftung beim Vertrag mit Schutz­wirkung zugunsten Dritter nicht uferlos auszu-weiten und dadurch die Grenzen zwischen Vertrags- und Delikts­haftung zu verwi­schen, sei der Kreis der Begüns­tigten grund­sätzlich eng zu ziehen. Das vertrag­liche Haftungsri-siko (für vermu­tetes Verschulden!) müsse kalku­lierbar bleiben. Wenn es daher – wie hier – keine ausdrück­liche Einigung über die Einbe­ziehung eines Dritten in den Schutz­be­reich des Vertrages gibt, müssten vier Voraus­set­zungen erfüllt sein: Vertrags-/Leis­tungsnähe, Interesse am Schutz des Dritten (Gläubi­gernähe), Erkenn­barkeit des geschützten Perso-nenkreises und Schutzbedürfnis.

Vorliegend fehle es an der ausrei­chenden Erkenn­barkeit des geschützten Perso­nen­kreises für den Netzbe­treiber, für die der beklagte Grund­stücks­ei­gen­tümer nach allge­meinen Grund­sätzen die Beweislast trägt. Darüber hinaus seit es der Beklagten auch nicht gelungen, den Abschluss eines Fixge­schäftes hinsichtlich dem geschul­deten Liefer­datum des Trafo zu beweisen.

Landge­richt Lüneburg, Urteil vom 04.04.2022, 10 O 179/21

(Christian Dümke)

 

2022-05-12T18:29:05+02:0012. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb, Rechtsprechung|