Fernwärmepreisgleitklauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preissteigerungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preisgleitklauseln, die auf den Kostensteigerungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerksamer verfolgen Versorger, aber auch die Immobilienwirtschaft, die Rechtsprechung zur Frage, welchen Gesetzmäßigkeiten Preisanpassungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundesgerichtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärmeversorger belieferte einen Kunden auf der Basis von Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die einen festen, nicht verbrauchsabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechtsstreit vorm Berliner Kammergericht (so heißt in Berlin das Oberlandesgericht), in dem es um die Preisgleitklausel für den vebrauchsabhängigen Arbeitspreis ging. Die Klausel sei nicht transparent, wie § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV es aber verlangt.

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Unwirksame Preisgleitklauseln können nicht nur keine zukünftigen Preisanpassungen legitimieren. Ist eine Preisgleitklausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preisgleitungen gezahlt worden, rechtsgrundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unternehmen und sogar Privatpersonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungsbeträge zurückfordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschiedenen BGH-Verfahrens zog vors Landgericht und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 möglicherweise zu viel gezahlten Erhöhungsbeträge zurückzubekommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preiskomponenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechtswidrige Preisgleitklausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirksamkeit der Preisgleitung beider Preiskomponenten

Die entscheidende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereitstellungspreis und Arbeitspreis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig voneinander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschiedenen Fall also zwar der Arbeitspreis unwirksam, ein Rückzahlungsanspruch war also in Hinblick auf diese Teilbeträge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereitstellungspreis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preisbestandteilen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preisformel geändert werden, auch wenn andere Komponenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einseitigen Anpassung unwirksamer Klauseln

Weiter bestätigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preisbestimmungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Systematik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festgehalten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirksamen einzelnen Preisbestimmungen umzugehen ist. Gleichzeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechtswidrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

2022-05-14T01:10:30+02:0014. Mai 2022|Vertrieb, Wärme|

Neue kommunale Regeln für E-Roller

Seit Juni 2019 sind in Deutschland E-Tretroller für den Verkehr zugelassen. Was sich für die einen als urbane Alternative zum eigenen Auto bewährt hat, oft in Kombination mit ÖPNV, ist anderen eine Dorn im Auge: Zumindest was den Platzbedarf angeht, bestehen die Nutzungskonkurrenzen bislang nicht mit dem Kraftfahrzeugverkehr, sondern fast ausschließlich mit Fuß- und Radverkehr. Denn laut der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung, der wir hier schon mal einen Beitrag gewidmet hatten, teilen sie sich die Wege und Parkplätze mit Fahrrädern. Das heißt, dass sie – wie regulär auch Fahrräder – im urbanen Bereich in der Regel am Gehweg abzustellen sind, dort wo sie niemand behindern oder gefährden. Was schon für private Fahrräder oft nicht hinhaut, funktioniert mit Miet-E-Rollern im großen Stil nicht: Die Mehrheit der Nutzer scheint es relativ egal zu sein, wo sie das zwischenzeitlich benutzte Gefährt abstellen und wem das dann im Weg steht. Das ist nicht nur lästig, sondern hat zum Teil schwerwiegende Konsequenzen. Es hat mehrere Fälle von blinden oder sehbehinderten Menschen gegeben, die über Roller gestolpert sind und sich dabei zum Teil schwer verletzt haben.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Dass es für Kommunen durchaus Handlungsmöglichkeiten gibt, um mit dieser Problematik umzugehen, zeigen Regelungen, die einige Kommunen, bzw. Stadtstaaten erlassen haben. Das betrifft zum einen die rechtliche Grundlage im Straßenrecht der Länder, in denen der Gemeingebrauch geregelt ist. Hier hat Berlin letztes Jahr eine Änderung des Straßengesetzes auf den Weg gebracht, die das stationsungebundene Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen zu einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung macht. Allerdings sind mit der Regelung verfassungsrechtliche Fragen bezüglich der Kompetenz der Länder und der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Aufsteller verknüpft.

Andere Städte wie Düsseldorf, Bremen oder Hamburg gehen bereits jetzt davon aus, dass sie das Aufstellen einschränken können. Und zumindest im Düsseldorfer Fall wurde ihnen vom OVG in Münster Recht gegeben: Auch ohne gesetzliche Klärung könne das Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen als Sondernutzung angesehen werden. Hamburg hat auf dieser Grundlage mit den Aufstellern Vereinbarungen über relativ großzügige Zonen geschlossen, in denen das Abstellen der Fahrzeuge verboten ist: In Grünanlagen, an Gewässern (in denen die Roller allzuoft gelandet sind) und in intensiv genutzten Fußgängerbereichen zum Beispiel. Außerdem wird jeder Nutzer von einem der Aufsteller verpflichtet, ein Foto zu machen, mit dem das korrekte Abstellen der Leihfahrzeuge dokumentiert wird. Letztlich gibt es also rechtlich Möglichkeiten, das Chaos auf den Gehwegen unter Kontrolle zu bringen.

Der wohl wichtigste Faktor wäre, Kfz-Parkraum abzugeben, um ausreichend Möglichkeiten zum Parken von Zweirädern zu schaffen. Das ist letztlich keine rechtliche, sondern eine politische Herausforderung. Es wäre – grade auch in Zeiten der Knappheit fossiler Brennstoffe – ein ohnehin notwendiger Schritt zu einer echten Verkehrswende, die anerkennt, dass der öffentliche Raum begrenzt und seine Übernutzung durch individuelle Kfz nicht nachhaltig ist (Olaf Dilling).

2022-05-13T10:26:23+02:0013. Mai 2022|Verkehr|

Fälle aus der Praxis: Haftung des Netzbetreibers für PV-Netzanschlusserstellung bei Dreipersonenverhältnis

Jeder angehende Jurist lernt sehr schnell, Rechtsbeziehungen im Dreipersonenverhältnis sind oft schwierig. So auch in einem Fall, den wir selbst für unseren Mandanten erfolgreich rechtlich begleitet haben:

Dort hatte ein Grundstückseigentümer die Dachfläche eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes einem Anlagenprojektierer zur Nutzung überlassen. Der Projektierer wollte darauf eine PV-Anlage errichten und diese dann aber nicht selber betreiben sondern einspeisebereit gegen Entgelt einem Investor übergeben. Hierfür hatte der Projektierer dem Investor auch bereits ein bestimmtes Fertigstellungsdatum zugesichert.

Für die Umsetzung dieses Projektes benötigte man allerdings noch den Netzbetreiber, damit dieser den Netzanschluss erstellt und hierfür insbesondere einen Transformator liefert und auf dem Grundstück errichtet. Der entsprechende Vertrag sollte dabei zwischen Netzbetreiber und Grundstückseigentümer geschlossen werden. Weil Letzterer mit der praktischen Umsetzung aber nicht viel zu tun haben wollte, stelte er dem Projektierer eine Vollmachtsurkunde aus, die diesen berechtigte, alle hierfür erforderlichen Verträge für den Grundstückseigentümer abzuschließen.

Leider lief dann wie so oft im Leben alles etwas anders als geplant und der Transformator wurde später geliefert als erwartet. Der Projektierer konnte seine Zusage gegenüber dem Investor nicht einhalten und leistete diesem Schadenersatz für die Verzögerung. Diese Summe wollte er dann gerne vom Netzbetreiber erstattet bekommen. Der verwies darauf, dass er mit dem Projektierer gar keinen Vertrag abgeschlossen habe. Sein Vertragspartner sei allein der Grundstückseigentümer, der Projektierer sei nur als dessen Vertreter tätig geworden. Und dem Grundstückseigentümer sei jedenfalls kein Schaden entstanden.

Daraufhin erklärte der Grundstückseigentümer dem Netzbetreiber, er verweigere jetzt die Bezahlung des Trafo in Höhe des Schadens, der dem Projektierer entstanden sei. Es läge ein Fall der sog. „Drittschadensliquidation“ vor, so dass er als Vertragspartner des Netzbetreibers den Schaden des Projektierers liquidieren könne. Zudem habe der Projektierer auch einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Netzbetreiber, da die Vereinbarung über den Netzanschluss rechtlich als sog. „Vertrag mit Schutzwirkung Dritter“ einzustufen sei. Diesen Ersatzanspruch habe er sich jetzt vom Projektierer abtreten lassen und halte ihn dem Anspruch auf Bezahlung des Trafo entgegen.

Der Netzbetreiber verklagte daraufhin den Grundstückseigentümer auf Bezahlung des Trafo. Das für den Fall zuständige Landgericht Lüneburg löste den Fall pragmatisch:

Vertragspartner des Netzbetreibers und Schuldner des Lieferpreises für den Trafo sei der Grundstückseigentümer, der Projektierer sei eindeutig nur als dessen Vertreter aufgetreten. Eine Drittschadensliquidation scheide aus, da es an der erforderlichen „zufälligen Schadensverlagerung“ fehle.

Der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Grundstückseigentümer sei auch kein „Vertrag mit Schutzwirkung Dritter“.

Um eine Haftung beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht uferlos auszu-weiten und dadurch die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktshaftung zu verwischen, sei der Kreis der Begünstigten grundsätzlich eng zu ziehen. Das vertragliche Haftungsri-siko (für vermutetes Verschulden!) müsse kalkulierbar bleiben. Wenn es daher – wie hier – keine ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages gibt, müssten vier Voraussetzungen erfüllt sein: Vertrags-/Leistungsnähe, Interesse am Schutz des Dritten (Gläubigernähe), Erkennbarkeit des geschützten Perso-nenkreises und Schutzbedürfnis.

Vorliegend fehle es an der ausreichenden Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises für den Netzbetreiber, für die der beklagte Grundstückseigentümer nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trägt. Darüber hinaus seit es der Beklagten auch nicht gelungen, den Abschluss eines Fixgeschäftes hinsichtlich dem geschuldeten Lieferdatum des Trafo zu beweisen.

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.04.2022, 10 O 179/21

(Christian Dümke)

 

2022-05-12T18:29:05+02:0012. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb, Rechtsprechung|