Tempo 30 – aber nicht flächendeckend?

Der neue Bundesverkehrsminister scheint durchaus für Überraschungen gut zu sein. Nachdem er noch vor seiner Vereidigung in der Presse als “Anwalt der Autofahrer” apostrophiert worden war, ergibt sich inzwischen ein etwas nuancierteres Bild. Die Diskussion um den Verbrennungsmotor zeigt, dass er offenbar bereit ist, die Herausforderungen von Klimaschutz und Verkehrswende anzunehmen. Dies ist sicher ein wichtiges Signal für die deutsche Automobilindustrie. Sie kann nun eher auf Ausbau der Ladeinfrastruktur hoffen und endlich auf E-Mobilität setzen, als darauf, dass der Verbrenner durch Kaufprämien oder ähnliches so lange staatlich gestützt wird, bis er sich wie durch ein Wunder über ausreichend verfügbare Biokraftstoffe nachhaltig betreiben lässt.

Aber auch was die Arbeitsteilung zwischen Bund und Kommunen im Straßenverkehrsrecht angeht, sind nun Zwischentöne zu vernehmen, die durchaus Hoffnung auf größere Spielräume für die Verkehrswende machen. Bisher war eins der wichtigsten Hindernisse für Verkehrswendeprojekte auf Ebene der Gemeinden, dass die Straßenverkehrsordnung bisher so restriktiv hinsichtlich der Beschränkung des Verkehrs ist. Denn letztlich dreht sich die gesamte Regelung des Verkehrs durch die zuständigen Gemeinden um den Angelpunkt des § 45 StVO: Beschränkungen sind in der Regel nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs möglich. Nur wenn sie eigens in der Vorschrift aufgelistet sind, sind Ausnahmen zulässig. Und selbst wenn die genannten Gründe vorliegen, setzen Beschränkungen zumeist eine qualifizierte Gefahrenlage voraus, die schwer zu begründen ist.

Den Kommunen war dieses enge Korsett des Straßenverkehrsrecht seit langem hinderlich. Daher fordert der Städtetag schon seit Jahren eine Flexibilisierung. Diese wird nun im Koalitionsvertrag versprochen. Denn die Regelung des Verkehrs nach der StVO soll für weitere Gründe, insbesondere Klimaschutz und Stadtentwicklung, geöffnet werden. Damit soll auch der Forderung der Städte nachgekommen werden, mehr und größere Tempo 30-Zonen einzurichten.

Auch hierzu hat der Bundesverkehrsminister Stellung genommen. Durchaus im Sinne der Städte. Denn er gesteht ihnen zu, dass sie oft besser wissen, wo und wann ein Tempolimit Sinn macht. Statt ideologischer Prinzipen soll so mehr Flexibilität in die Regelung des Verkehrs kommen. Zugleich hat der Minister jedoch ein flächendeckendes Tempolimit bei 30 km/h in den Städten ausgeschlossen. Auch dies ist nachvollziehbar. Denn es kann Vorteile haben, zwischen Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen einerseits und Wohnstraßen andererseits zu differenzieren, um Verkehrsströme sinnvoll zu lenken. Auf jeden Fall ist anzunehmen, dass mit der nun zu erwartenden Neuregelung des Straßenverkehrsrechts einiges an Entscheidungsmöglichkeiten und vermutlich auch -zwängen auf die Kommunen zukommt. Wir beraten Sie gerne dabei! (Olaf Dilling)

2022-01-17T23:32:40+01:0017. Januar 2022|Verkehr|

Der EU-CO2-Preis wackelt

Die ehrgeizigen Pläne der Europäischen Kommission für die Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie stoßen auf Widerstand in manchen Mitgliedstaaten. Besonders nach den monatelangen Protesten der französischen Gilets jaunes gegen eine höhere Besteuerung fossiler Kraftstoffe fürchten einige europäische Regierungen den Unmut der Bevölkerung. Damit ist unklar, ob die ab 2026 geplante Ausweitung des Emissionshandels auf Brenn- und Treibstoffe in der EU über einen Upstream-Emissionshandel realistisch ist.

Der Berichterstatter im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments, der deutsche Christdemokrat Peter Liese, hat nun einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der neben einigen anderen Vorschlägen (hierzu demnächst) zur Änderung des Richtlinienvorschlags der Kommission, auch eine vermittelnde Regelung für den Emissionshandel für Brenn- und Treibstoffe vorsieht: Das Instrument soll schon 2025 statt 2026 starten. Aber es soll den Mitgliedstaaten für die Jahre 2025 und 2026 freistehen, ob sie auch private Haushalte einbeziehen. Sie müssen allerdings die Emissionsminderungen, die auf diesen Bereich entfallen, auf anderem Wege erbringen.

Lichter, Nacht, Abend, Langsame Verschlusszeit

Uns überzeugt dieser Vorschlag praktisch nicht. Denn die Kommission plant bekanntlich, beim Inverkehrbringer anzusetzen, so wie aktuell beim deutschen BEHG. Zertifikate abführen müsste also der Lieferant. Aber zum Zeitpunkt der Auslieferung des Benzins ist noch nicht einmal klar, ob ein Taxifahrer tankt oder ein Anwalt nach Feierabend. Und wie geht man mit einem Gebäude mit Zentralheizung um, in dem im 1. OG ein Call Center und im Dach eine Familie Mieter sind? Ohne einen umfangreichen Papierkrieg ist das kaum vorstellbar.

Doch wie auch immer andere EU-Mitglieder dies für sich lösen, dass Deutschland aus dem ETS II optiert, kann als ausgeschlossen gelten. Denn mit dem BEHG gibt es ein sehr ähnliches Instrument bereits seit dem letzten Jahr (Miriam Vollmer).

2022-01-14T20:43:54+01:0014. Januar 2022|Allgemein, Emissionshandel|

Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 2

Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:

Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)

Bei der Ersatzversorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grundversorgung nicht um eine vertragliche Energielieferung. Der Gesetzgeber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verantwortlichkeit. Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grundversorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatzversorgungsvertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatzversorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger geleistet, steht aber anders als die Grundversorgung allen Letztverbrauchern offen und nicht nur Haushaltskunden. Auch ein großer Industriebetrieb kann daher in die Ersatzversorgung fallen. Für Haushaltskunden darf der Preis der Ersatzversorgung allerdings die Kosten der Grundversorgungspreise nicht übersteigen.

Anders als die Grundversorgung ist die Ersatzversorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventuellen weiteren Energieverbrauch des Letztverbrauchers bilanziell verantwortlich ist (Netzbetreiber oder Grundversorger) ist streitig.

Ein Haushaltskunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatzversorgung wenn er zwar einen wirksamen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertraglichen Lieferanten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.

(Christian Dümke

2022-01-13T20:38:20+01:0013. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|