TEHG und Insolvenz: Den Letzten beißen die Hunde

Ein Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage meldete am 29. August 2019 Insolvenz an. Der neue Betreiber wollte aber nur für den Zeitraum Emissionsberechtigungen abgeben, in dem er die Anlage nach der Insolvenz betrieben hat. Die DEHSt verlangt von ihm indes auch für die ersten acht Monate des Jahres 2018 Zertifikate, die er – zur Vermeidung einer Strafzahlung – erst einmal abgab und sie dann zurückforderte. Am 30. April 2021 wurde der Geschäftsbetrieb dann eingestellt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gab der Behörde nun mit Entscheidung vom 1. Juli 2021 recht (10 K 501.19) Nach Ansicht der Richter war der neue Betreiber für das ganze Jahr 2018 abgabepflichtig. Die Abgabepflicht treffe den letzten Betreiber der Anlage, der sogar auch ein Insolvenzverwalter sein könne. Insofern gilt hier: Den Letzten beißen die Hunde. Die Richter stützen dies auf den hier noch anwendbaren § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG a. F., wo es hieß:

“Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.”

Eine zwischenzeitliche Insolvenz ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der vollen Abgabepflicht des früheren Betreibers. Der Anspruch der Bundesrepublik auf Abgabe von Emissionsberechtigungen durch die Betreiber von TEHG-Anlagen sei nämlich etwas ganz anderes als andere Ansprüche, die im Insolvenzfall nur in dem im Umfang bestehen, in dem auch alle anderen zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen befriedigt werden. Es handele sich in Hinblick auf den Insolvenzfall – dies ist einigermaßen überraschend – nicht um eine Forderung, die man in Geld umrechnen könne, sondern um eine quasi ordnungsrechtliche Verpflichtung.

Labradoodle, Hund, Labrador, Maulkorb, Haltie, Zähne

Obiter dictum hat die Kammer sich auch zur aktuellen Rechtslage geäußert. § 25 TEHG hat nämlich inzwischen einen neuen Abs. 3, dessen Satz 2 lautet:

“Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort.”

Die Klägerin dieses Verfahrens meinte, diese Neuregelung führe dazu, dass Verbindlichkeiten aus Zeiträumen vor der Insolvenz untergehen, das sah das Gericht als haltlos an.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Insbesondere gibt es keinen “unbelasteten” Erwerb von Anlagen nach Insolvenzverfahren. Bei der Frage, ob eine Anlage in oder nach einer Insolvenz weiterbetrieben werden soll, muss also auch stets die Frage berücksichtigt werden, wie viele Emissionsberechtigungen vorhanden sind und wie viel Zukauf nicht nur für den laufenden, sondern auch für den früheren Betrieb erforderlich ist (Miriam Vollmer).

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2021-08-06T12:20:36+02:006. August 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Abrechnung des Energieverbrauchs

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch den Rechtsrahmen der Verbrauchsabrechnung.

Im neuen § 40 b EnWG stellt der Gesetzgeber zunächst (wie bisher schon) klar, dass der Verbraucher von Energie neben der üblichen Jahresabrechnung alternativ einen Anspruch auf eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung hat – die der Versorger von sich aus anbieten muss.

Neu dazu gekommen ist die Pflicht des Versorgers die entsprechende Abrechnung auf Wunsch des Kunden kostenfrei auch elektronisch übermitteln zu müssen – auch außerhalb von reinen online Verträgen, bei denen die elektronische Kommunikation ohnehin Teil der vereinbarten Vertragsabwicklung ist.

Neu ist auch das Recht des Kunden auch außerhalb der tatsächlichen Verbrauchsabrechnung – die den Zahlungsanspruch des Versorgers begründen – Abrechnungsinformationen über seinen Verbrauch zu erhalten. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei im Hinblick auf den künftigen Smart Meter Rollout zwischen Kunden, deren Verbrauch vom Versorger fernausgelesen werden kann und Kunden bei denen das technisch noch nicht möglich ist.

Fernausgelesene Kunden haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie monatliche Übermittlung von Verbrauchsinformationen. Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energieversorger zusätzlich Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen.

Das bedeutet für Energieversorger: Macht ein Kunde mit bisher jahresweiser Verbrauchsabrechnung in Papierform von seinem Recht auf kostenlose Übermittlung dieser Abrechnung in elektronischer Form Gebrauch, erwirbt er damit gleichzeitig automatisch den Anspruch auf automatische und kostenfreie Übermittlung von Verbrauchsinformationen alle sechs Monate.

Energielieferanten sind weiterhin auf Verlangen des belieferten Kunden verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen. Diese neue Regelung ermöglicht es künftig auch vom Kunden beauftragten Dritten, z.B. Energiedienstleistern direkt beim Versorger die Verbrauchsdaten des Kunden abzufragen.

(Christian Dümke)

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2021-08-06T08:59:28+02:005. August 2021|Vertrieb|

Lkw auf Schienen?!

Zug mit DHL-Anhängern als Ladung

Fährt man heutzutage über Deutschlands Autobahnen, so sieht man auf der rechten Spur vor allem eines: Lkw – prall gefüllt mit Gütern, die wir zum alltäglichen Leben brauchen. Oder von denen wir zumindest glauben, dass wir sie unbedingt brauchen – aber um unsere Konsumgesellschaft soll es heute gar nicht gehen. Vielmehr wollen wir einen Blick auf den Ausbau des sog. kombinierten Verkehrs werfen. Denn dass allein der Verkehrssektor im Jahr 2019 für 20 % der CO2 Emissionen in Deutschland verantwortlich war, zeigt, dass sich dringend etwas ändern muss.
Kombinierter Verkehr bedeutet, dass die Ware nicht mehr ausschließlich per Lkw an ihr Ziel gebracht wird, sondern über verschiedene Verkehrswege, also beispielsweise auch über Schienen. Dabei kann entweder der gesamte Lkw auf der Schiene transportiert werden (sog. begleiteter kombinierter Verkehr), oder aber nur die Ladeeinheit, die von jeweils einem Lkw im Vor- und Nachlauf transportiert wird (sog. unbegleiteter kombinierter Verkehr). Der Vorteil am begleiteten Verkehr ist, dass die Fahrer die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten können, ohne den Transport unterbrechen zu müssen. Der Nachtteil liegt jedoch in der großen Menge Totlast, die neben der eigentlichen Ware zusätzlich mitgeschleppt wird und nicht nur Platz wegnimmt, sondern auch nochmal mehr Energie verbraucht. Dieses Problem hat man beim unbegleiteten kombinierten Verkehr nicht. Außerdem sind die Lkw für den Vor- und Nachlauf von der Kfz-Steuer befreit und müssen sich nicht an die Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen halten, sofern ihre Strecke kürzer als 200 km ist. Nachteilig könnten sich bei dieser Variante jedoch der erhöhte Organisationsaufwand auswirken. Zudem sind bei der Verwendung unterschiedlicher Zugmaschinen oft auch mehrere Vertragspartner im Spiel, was Schwierigkeiten bei der Zurechnung von entstandenen Schäden mit sich bringen könnte.
Aber unabhängig davon, welche Art des kombinierten Verkehrs man jetzt befürworten mag, die allgemeinen Vorzüge liegen klar auf der Hand: Eine Güterbahn ersetzt bis zu 52 Lkw. Das sind 52 Lkw, die auf den Autobahnen unnötig Sprit verbrennen. Rund 90 % der Verkehrsleistung im Güterverkehr werden von den Bahnen bereits elektrisch erbracht, zunehmend mit Strom aus erneuerbaren Energien. Außerdem fahren Güterbahnen wegen ihres geringen Rollwiderstandes 5-mal energieeffizienter als Lkw. Pro Tonnenkilometer verursachen Güterzüge damit etwa 80 % weniger CO2 als Lkw. Und natürlich werden auch die Straßen entlastet. Der Transport via Lkw, der im Übrigen auch um ein Vielfaches gefährlicher ist, als der auf Schienen, wird also nur noch eingesetzt, wo man nicht auf ihn verzichten kann: nämlich um die Güter letztlich zur Umschlageanlage hin oder von dort aus an ihr endgültiges Ziel zu transportieren. Damit werden die jeweiligen Stärken beider Verkehrsträger äußerst effektiv genutzt. Diese Vorteile erkannte auch der Bund, weshalb er seit 1998 den Neu- und Ausbau von Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs durch private Unternehmen fördert. Die aktuelle Richtlinie tritt jedoch mit Ablauf des 31.12. dieses Jahres außer Kraft. Ob sie verlängert wird, ist nicht bekannt.
Trotz aller Vorzüge hat der kombinierte Verkehr auch seine Schwächen: Zum einen die feste Bindung ans Gleis – bei einer Streckenstörung kann die Bahn nicht immer einfach auf eine alternative Route ausweichen. Dazu kommt, dass lediglich 61 % des Bundessschienennetzes mit einer Stromleitung ausgestattet sind. Umweltfreundliche elektrische Güterzüge müssen deshalb häufig Umwege fahren, was nicht nur Zeit, sondern auch Geld kostet und damit nicht so attraktiv erscheint, wie die Beförderung per Lkw. Es wird deutlich: Das Bundesschienennetz muss dringend ausgebaut werden, um den steigenden (Güter-)Verkehr auch nur ansatzweise bewältigen zu können. Dass ein kombinierter Verkehr allerdings funktioniert, zeigen mehrere „Rollende Landstraßen“ in Österreich, wie beispielsweise am Brenner oder zwischen Wels und Maribor (Ref. jur. Josefine Moritz).

2021-08-04T22:16:23+02:004. August 2021|Verkehr|