Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch den Rechtsrahmen der Verbrauchsabrechnung.
Im neuen § 40 b EnWG stellt der Gesetzgeber zunächst (wie bisher schon) klar, dass der Verbraucher von Energie neben der üblichen Jahresabrechnung alternativ einen Anspruch auf eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung hat – die der Versorger von sich aus anbieten muss.
Neu dazu gekommen ist die Pflicht des Versorgers die entsprechende Abrechnung auf Wunsch des Kunden kostenfrei auch elektronisch übermitteln zu müssen – auch außerhalb von reinen online Verträgen, bei denen die elektronische Kommunikation ohnehin Teil der vereinbarten Vertragsabwicklung ist.
Neu ist auch das Recht des Kunden auch außerhalb der tatsächlichen Verbrauchsabrechnung – die den Zahlungsanspruch des Versorgers begründen – Abrechnungsinformationen über seinen Verbrauch zu erhalten. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei im Hinblick auf den künftigen Smart Meter Rollout zwischen Kunden, deren Verbrauch vom Versorger fernausgelesen werden kann und Kunden bei denen das technisch noch nicht möglich ist.
Fernausgelesene Kunden haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie monatliche Übermittlung von Verbrauchsinformationen. Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energieversorger zusätzlich Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen.
Das bedeutet für Energieversorger: Macht ein Kunde mit bisher jahresweiser Verbrauchsabrechnung in Papierform von seinem Recht auf kostenlose Übermittlung dieser Abrechnung in elektronischer Form Gebrauch, erwirbt er damit gleichzeitig automatisch den Anspruch auf automatische und kostenfreie Übermittlung von Verbrauchsinformationen alle sechs Monate.
Energielieferanten sind weiterhin auf Verlangen des belieferten Kunden verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen. Diese neue Regelung ermöglicht es künftig auch vom Kunden beauftragten Dritten, z.B. Energiedienstleistern direkt beim Versorger die Verbrauchsdaten des Kunden abzufragen.
Hinterlasse einen Kommentar