Ein Betreiber einer emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlage meldete am 29. August 2019 Insolvenz an. Der neue Betreiber wollte aber nur für den Zeitraum Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abgeben, in dem er die Anlage nach der Insolvenz betrieben hat. Die DEHSt verlangt von ihm indes auch für die ersten acht Monate des Jahres 2018 Zerti­fikate, die er – zur Vermeidung einer Straf­zahlung – erst einmal abgab und sie dann zurück­for­derte. Am 30. April 2021 wurde der Geschäfts­be­trieb dann eingestellt.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin gab der Behörde nun mit Entscheidung vom 1. Juli 2021 recht (10 K 501.19) Nach Ansicht der Richter war der neue Betreiber für das ganze Jahr 2018 abgabe­pflichtig. Die Abgabe­pflicht treffe den letzten Betreiber der Anlage, der sogar auch ein Insol­venz­ver­walter sein könne. Insofern gilt hier: Den Letzten beißen die Hunde. Die Richter stützen dies auf den hier noch anwend­baren § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG a. F., wo es hieß:

Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprüng­lichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.“

Eine zwischen­zeit­liche Insolvenz ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der vollen Abgabe­pflicht des früheren Betreibers. Der Anspruch der Bundes­re­publik auf Abgabe von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen durch die Betreiber von TEHG-Anlagen sei nämlich etwas ganz anderes als andere Ansprüche, die im Insol­venzfall nur in dem im Umfang bestehen, in dem auch alle anderen zur Insol­venz­ta­belle angemeldete Forde­rungen befriedigt werden. Es handele sich in Hinblick auf den Insol­venzfall – dies ist einiger­maßen überra­schend – nicht um eine Forderung, die man in Geld umrechnen könne, sondern um eine quasi ordnungs­recht­liche Verpflichtung.

Labradoodle, Hund, Labrador, Maulkorb, Haltie, Zähne

Obiter dictum hat die Kammer sich auch zur aktuellen Rechtslage geäußert. § 25 TEHG hat nämlich inzwi­schen einen neuen Abs. 3, dessen Satz 2 lautet:

Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insol­venz­ver­fahrens fortge­führt wird, bestehen die Verpflich­tungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort.“

Die Klägerin dieses Verfahrens meinte, diese Neure­gelung führe dazu, dass Verbind­lich­keiten aus Zeiträumen vor der Insolvenz unter­gehen, das sah das Gericht als haltlos an.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Insbe­sondere gibt es keinen „unbelas­teten“ Erwerb von Anlagen nach Insol­venz­ver­fahren. Bei der Frage, ob eine Anlage in oder nach einer Insolvenz weiter­be­trieben werden soll, muss also auch stets die Frage berück­sichtigt werden, wie viele Emissi­ons­be­rech­ti­gungen vorhanden sind und wie viel Zukauf nicht nur für den laufenden, sondern auch für den früheren Betrieb erfor­derlich ist (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über die Reform des EU ETS erfahren? Wir schulen per Webinar am 6. September 2021, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. EUR 150 zzgl. USt. Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de.
Wenn Sie dagegen eine Grund­satz­schulung über den ETS suchen, sind Sie bei uns am 
6. Oktober 2021,10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, richtig. EUR 400 zzgl. USt., Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de