Achtung, Anschlussleistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV

Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belieferung mit Fernwärme zwei Komponenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelieferte Wärme. Zum anderen wird die Anschlussleistung vergütet, also die Wärmemenge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.

Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschlussleistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertragsänderung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFernwärmeV den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Rechtstechnisch hat der Verordnungsgeber damit hier einen Unterfall der “Störung der Geschäftsgrundlage” nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.

Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFernwärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begründungslos einmal jährlich die Wärmeleistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneuerbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschlussleistung verringern.

Häuser, Gebäude, Dächer, Architektur, Stadt, Alt

Diese Regelung kommt den Anschlussnehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlossenen Wärmeliefervertrags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlieferanten bezieht. Der Versorger unterhält regelmäßig eine Infrastruktur, die aus langfristig finanzierten Wärmeerzeugern und Leitungsnetzen besteht. Das Anpassungsrecht, das der Bundesrat nun eingeführt hat, muss also als neuartiges Absatzrisiko in seine Preiskalkulation eingehen.

Bislang ist noch keine Äußerung der Bundesregierung veröffentlicht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfristplanung künftig erhöhten Risiken unterliegt (Miriam Vollmer).

Sie interessieren sich für Neuerungen und Neuigkeiten rund um den Vertrieb von Strom, Gas und Wärme? Wir schulen am 2. September 2021, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, EUR 400 zzgl. USt., Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de

 

2021-08-13T15:55:05+02:0013. August 2021|Erneuerbare Energien, Wärme|

Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm der LINKEN?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlprogramme verschiedener Parteien geschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD und der FDP haben wir uns diesmal die energiepolitischen Vorstellungen der Partei Die LINKE angesehen.

Das Wahlprogramm der LINKEN trägt den Titel „Zeit zu handeln! Für soziale Sicherheit, Frieden und Klimagerechtigkeit“

Klimaschutz und sozialökologische Wende

Die LINKE bewertet den Klimawandel als Bestandteil einer „ökologischen Krise des 21. Jahrhunderts“. Die Umweltzerstörung könne dabei von den sozialen Verhältnissen im Kapitalismus nicht getrennt betrachtet werden. Denn während die Reichsten für einen überdurchschnittlichen Anteil der klimaschädlichen Treibhausgasemissionen verantwortlich seien, wären die Armen von Umweltveränderung und Verschmutzung am stärksten betroffen. Unter den Bedingungen des »freien« Weltmarkts sei Nachhaltigkeit auf Dauer nicht möglich. Statt einer Wirtschaft, die für Profite arbeitet, bräuchten wir nach Ansicht der LINKEN eine Wirtschaft, die klaren sozialen und ökologischen Zielen folgt, die mit den verbleibenden Ressourcen haushalten könne und die für die Bedürfnisse der Menschen arbeite. Die LINKE will hier eine „sozialökologische Wende“ erreichen. Klimaschutz und Energiewende ist für die LINKE dabei immer Teilaspekt der von ihr angestrebten sozialen gesellschaftlichen Wende.

Technischer Fortschritt allein ist für die LINKE keine Lösung, denn alle Erfahrungen der letzten Jahrzehnte hätten gezeigt: Technologische Erfolge – zum Beispiel durch den Ausbau erneuerbarer Energien oder durch bessere Antriebssysteme – würden durch sogenannte Reboundeffekte sofort wieder wettgemacht. Verbrennungsmotoren würden effizienter, dafür die Fahrzeuge aber schwerer. Die Digitalisierung erlaube umweltfreundlichere Formen des Arbeitens, habe aber gleichzeitig einen ökologisch verheerenden Bergbauboom ausgelöst.

Ohne soziale Gerechtigkeit könne keine große Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft gelingen, weil die Menschen gar nicht in die Lage versetzt würden, den Klimaschutz in ihrem Alltag umzusetzen und sich dafür einzusetzen. Ohne Klimagerechtigkeit gäbe es jetzt und in Zukunft keine soziale Gerechtigkeit, denn die Klimakrise treffe die zuerst, die sozial schlecht gestellt sind.

Entmachtung von Konzernen und Vergesellschaftung

Die Vormachtstellung von Großkonzernen in der Energieversorgung müsse nach Ansicht der LINKE ein Ende haben. Die Energieversorgung solle bürgernah und als Teil der öffentlichen Daseins-vorsorge organisiert werden. Energieversorgung müsse dem Gemeinwohl dienen und der Profitgewinnung entzogen werden. Ungerechtfertigte Industrierabatte bei Ökosteuer, Netzentgelten, Emissionshandel und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssten entfallen.

Strom­ und Wärmenetze müssen nach Ansicht der LINKEN in die öffentliche Hand überführt und demokratisch kontrolliert werden. Große Energiekonzerne will die LINKE vergesellschaften.

Die Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz solle so ausgerichtet werden, dass es auch für Kleinbetreiber und Kommunen rentabel sei. Durch eine Energiewende in öffentlicher und genossenschaftlicher Hand könnten bis 2030 über 100.000 hochwertige und gut bezahlte Arbeitsplätze in der Produktion, Installation und Wartung dieser Anlagen geschaffen werden.

Klimaneutralität bis 2035

Die LINKE will erreichen, dass die Bundesrepublik bis 2035 klimaneutral ist. Bis 2030 müssten die Emissionen um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt sein. Das Ziel solle im Klimaschutzgesetz festgeschrieben werden. Emissionshandel biete keinen wirksamen Klimaschutz Um das Klima zu retten, sollen erneuerbare Energien bis 2035 das System der fossilen Energien ersetzen. Erneuerbare Energien seien begrenzt durch Ressourcen und verfügbare Flächen. Deshalb sei die Begrenzung des absoluten Verbrauchs notwendig.

Ausstieg aus Atom, Kohle und Erdgas

Die LINKE bekennt sich zum Atomausstieg und zum Kohleausstieg bis spätestens 2030. Der Neubau von Kohlekraftwerken, der Neuaufschluss und die Erweiterung von Braunkohletagebauen soll verbote werden. Das 2020 neu in Betrieb genommene Steinkohlekraftwerk Datteln 4 müsse sofort vom Netz genommen werden.Für eine klimaneutrale Gesellschaft müsse dem Ausstieg aus Atom und Kohle auch ein Ausstieg aus der Verbrennung von fossilem Erdgas folgen. DIE LINKE will dafür ein „Erdgasausstiegsgesetz“ mit verbindlichem Ausstiegspfad und sozialer Absicherung betroffener Beschäftigter und Regionen.

Ausbau der erneuerbaren Energien

Der Zubau an erneuerbaren Energien soll in der nächsten Legislaturperiode und in den Folgejahren stetig gesteigert werden. In den Jahren bis 2025 sollen pro Jahr mindestens 10 Gigawatt Fotovoltaik, sowie 7 GW Windenergie an Land und 2 GW auf See installiert werden.

Investoren sollen verpflichtet werden, den Standortgemeinden eine Beteiligung an neuen Windkraftanlagen, Photovoltaikkraftwerken und Energiespeichern anzubieten. Die Kommunen werden dadurch Mitbesitzerinnen. Sie müssten so oder durch Betrei-berabgaben an Standortkommunen an finanziellen Erträgen der Ökostrombetreiber beteiligt werden.

DIE LINKE unterstützt Mieterstromkonzepte einer hauseigenen Stromversorgung durch Photovol taikanlagen auf dem Dach. Sie fordert eine Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsbauten nach einer umfassenden Dachsanierung und wenn eine technische Eignung zur Solarstromerzeugung besteht.

CO2 Grenzausgleich

Die LINKE setzt sich für einen europäischen CO2 ­Grenzausgleichsmechanismus ein, der den Import CO2-intensiver Produkte bepreist. Es soll verhindert werden, dass die Dekarbonisierung der Industrie in Deutschland und der Europäischen Union zulasten der hiesigen Beschäftigten geht und zur Verlagerung von CO2-intensiver Produktion in Drittstaaten führt.

Kein Import von Biokraftstoffen

DIE LINKE will den Import von »Biokraftstoffen« verbieten, weil damit Nahrungsmittelproduktion in Ländern des Globalen Südens verdrängt und Biotope zerstört würden. Regionale Pflanzenölkraftstoffe sollten nur im Agrarbereich und beim ÖPNV eingesetzt werden dürfen.

Bioenergie aus eigens hierzu angebauten Energiepflanzen oder neu geschlagenem Holz soll nicht mehr generell als ökologisch gelten und keine staatliche Förderung als erneuerbare Energie erhalten.

(Christian Dümke)

2021-08-12T13:07:50+02:0012. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Verkehrsrecht: Über echte und unechte “Starenkästen”…

Vogelkasten am Baum

In der Presse machen immer mal wieder Geschichten die Runde, dass Menschen mit Grundstücken an vielbefahrenen Straßen auf folgende Idee kommen: Die täuschend echte Atrappe einer Radarfalle zu bauen. Allein der Anblick bringt viele Autofahrer dazu, sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu halten. Davon profitieren wiederum die Anwohner der Straße.

Und fast immer entbrennt dann ein Streit, ob das denn zulässig sei. Tatsächlich wähnen manche Menschen, sowas sei als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr strafbar oder ein getäuschter Autofahrer könne bei einem Auffahrunfall Schadensersatz verlangen. Nun, wer nicht zu schnell fährt, muss bei Anblick eines Blitzers auch nicht scharf bremsen. Insofern ist die Gefahr und die Ursache für den Unfall ausschließlich im regelwidrigen Verhalten der Autofahrer zu suchen,  nicht beim Aufstellen der Atrappe.

Tatsächlich hat das Amtsgericht Köln aber mal einen Tischler, der eine Attrappe gebaut hat, wegen Amtsanmaßung belangen wollen. Das Verfahren wurde dann aber wegen Geringe der Schuld eingestellt. Richtig überzeugend ist diese Auffassung nicht, denn eine Amtsanmaßung würde gemäß § 132 StGB eine Handlung voraussetzen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Zu solchen Amtshandlungen dürfte das Aufstellen einer Blitzerattrappe eher nicht zählen – und selbst das Aufstellen eines echten Messgerätes dürfte zulässig sein. Solange die Ergebnisse nicht für das Ausstellen von Bußgeldbescheiden verwendet werden.

Umgekehrt ist das Zerstören echter Radarfallen durchaus strafbar und nicht nur wegen einfacher Sachbeschädigung. Anfang diesen Jahres entschied der Bundesgerichtshof, dass Radarfallen der Sicherheit dienende Anlagen seien. Daher gilt ihre Zerstörung, Veränderung oder Unbrauchbarmachung als Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB (Olaf Dilling).

2021-08-11T23:06:14+02:0011. August 2021|Verkehr|