#FitFor55: Was wird aus dem ETS?

Von ursprünglich 40% Minderung bis 2030 gegenüber dem Jahr 1990 hat die EU ihr Klimaziel im Dezember 2020 auf 55% verschärft. Klar, dass der bis dato geltende rechtliche Rahmen nun auch einer Nachbesserung bedarf. Hier liegt nun seit Mittwoch, dem 14. Juli 2021, ein ganzes Paket der Kommission auf dem Tisch. Wir stellen die wesentlichen Inhalte und ihre Konsequenzen in loser Folge vor.

Wie es mit dem EU-Emissionshandel weitergehen soll, war schon im Vorfeld teilweise durchgesickert. Nun liegt der Vorschlag der Kommission auf dem Tisch. Geht es nach der Brüsseler Behörde, so stehen der europäischen Industrie und den großen, fossilen Kraftwerksanlagen harte Zeiten bevor: Der Löwenanteil der zusätzlichen Minderungen soll von den emissionshandelspflichtigen Anlagen erbracht werden. Statt – wie bisher – Emissionen bis 2030 um 43% gg. 2005 zu senken, soll nun von den rund 10.000 ETS-Anlagen in der EU um 62% gg. 2005 gemindert werden. 2050 soll der Emissionshandel dann enden: In diesem Jahr soll die Menge der in Umlauf gebrachten Emissionsberechtigungen die Nulllinie erreichen. Die europäische Industrie hat also nicht mehr ganz 30 Jahre Zeit, sich vollständig zu dekarbonisieren. Dabei wird der Emissionshandel weiter wachsen, denn auch die Seeschifffahrt soll einbezogen werden.

Die Verschärfung des Minderungsziels wird in einer steileren Abschmelzung des Budgets abgebildet: Die insgesamt pro Jahr in Umlauf gebrachte Zertifikatmenge sinkt nicht mehr wie aktuell um “nur” 1,6% pro Jahr, sondern um 4,2%. Dabei wird ab 2021 gerechnet. Gleichzeitig wird die Marktstabilitätsreserve reformiert und die Umlaufmenge auch auf diesem Wege faktisch knapp gehalten.

Bagger, Braunkohle, Tagebau, Schaufelradbagger, Riesen

Nicht überraschend: Die Kommission will nicht nur die Gesamtmenge verringern. Sondern auch die kostenlosen Zuteilungen auch für die energieintensive Industrie auslaufen lassen. Immerhin, der Entwurf sieht Nullzuteilungen nun erst 2036 vor. Von 2026 an bis 2036 soll dies über eine jährliche Kürzung der Zuteilungen um jeweils weitere 10% abgewickelt werden.

Die Benchmarks als Basis der Zuteilung werden künftig um jährlich maximal 2,5% statt 1,6% gekürzt. Schon bald sind die Zertifikate also faktisch nur noch symbolisch, Unternehmen müssen also mit erheblichen Mehrkosten rechnen, zumal die Zertifikate wegen des steilen Minderungspfades nun sehr schnell erheblich teurer werden.

Diese steigenden Preise werden – und sollen – in erhöhte Produkpreise münden. Anders als in der Vergangenheit will die Kommission aber die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht über höhere Zuteilungen schützen, sondern über einen Grenzsteuerausgleich (hierzu detailliert demnächst).

Was bedeutet das nun für Praxis? Vor allem eins: Die ETS-Kosten steigen schnell und steil. Wer bisher nicht mit EUA kalkuliert hat, muss dies schleunigst nachholen. Jeder Anlagenbetreiber sollte seine Beschaffungsstrategie anpassen. Auch auf Investorenseite sind Anlagenstrategien an die veränderte Lage zu adaptieren: Hier geht es nicht mehr um “ein bisschen mehr vom Gleichen”. Fast 20% mehr Minderung bis 2030 sind ein vertabler Gamechanger. Zwar ist das Paket noch längst nicht verhandelt. Zumindest kleinere Änderungen sind noch durchaus möglich und wahrscheinlich. Doch da 15% mehr Minderung ja nicht vom Himmel fallen werden, ist ein echtes Zurückrudern der KOM unwahrscheinlich. Gleichwohl: Sich in die laufende Konsultation einzubringen, ist sinnvoll (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über die Reform des EU ETS erfahren? Wir schulen per Webinar am 6. September 2021, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. EUR 150 zzgl. USt. Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de.

2021-07-26T20:48:43+02:0020. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|

Die Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS)

In der öffentlichen Diskussion wird oft verkannt, dass Klimaschutzpolitik nicht nur eine, sondern zwei Dimensionen hat: Zum einen geht es um die Begrenzung der Erderwärmung auf möglichst nicht mehr als 2° C, noch besser nur um 1,5° C. Zum anderen – und diese Dimension ist nicht weniger wichtig, wie diese Tage zeigen – muss die Bundesrepublik sich an das veränderte Klima anpassen, denn auch schon ein durch vielfältige Maßnahmen “gebremster” Klimawandel wirkt sich in vielfacher Hinsicht auf Deutschland aus.

Doch während die Maßnahmen rund um die Begrenzung zukünftiger Emissionen etwa des Verkehrs oder der Energieerzeugung viel diskutiert und hoch umstritten sind, ist erstaunlich unbekannt, dass die Bundesregierung bereits 2008 eine Anpassungsstrategie (DAS) an den Klimawandel beschlossen hat. Sie finden Sie hier. Dass die Bundesregierung diesen Plan ausgearbeitet hat, ist auch kein Akt außergewöhnlicher Weitsicht, sondern beruht auf einer Verpflichtung nach Artikel 4 der Klimarahmenkonvention, wo die Vetrragsstaaten sich zum Erlass von Anpassungsstrategien verpflichtet haben.

Die DAS wirkt trotz der 13 Jahre, die seitdem vergangen sind, erstaunlich aktuell, sieht man von den Zeitreihen ab. Interessant: Auf S. 12 befindet sich eine Passage, in der sehr klar prognostiziert wird, dass die heißen Tage mit über 30° C sich verdreifachen und Starkniederschläge zunehmen werden. Ausgehend von dieser Analyse beschreibt die Bundesregierung auf S. 32ff., welche Folgen die modellierten Veränderungen haben werden, von einer Zunahme der Borreliose über Blaualgenblüten mit negativen Folgen für Badegewässer, eine Zunahme von Hautkrebs, Probleme bei der Gebäudenutzung, aber auch Hochwasser, Sturmfluten, Austrocknung der Feuchtgebiete und Moore, negative Folgen für die Landwirtschaft, die Finanzwirtschaft, das Versicherungswesen, Verkehrswege, der Skitourismus und, und, und.

Die DAS erschöpft sich aber nicht in der Aufzählung der unschönen Folgen der Erderwärmung. Sie enthält auch konkrete Forderungen, was der Gesetzgeber, was die Verwaltungen, tun sollten, um die Bundesrepublik erderwärmungsfester zu gestalten. Von neuen DIN-Normen für den Bau bis zu konkreten Kanalisationsverbesserungen wird ein bunter Strauß aufgeblättert. Interessant: Auf S. 23 befindet sich eine Passage, die die Stärkung der Eigenvorsorge bei Starkregenereignissen thematisiert. Interessant ist auch der Passus auf S. 33f., wo es u. a. auch um die Energiewirtschaft und ihre Schwierigkeiten etwa bei der Kühlwasserversorgung und der Versorgung mit Rohstoffen geht. Ganz konkret um Extremwetterereignisse wie in den letzten Tagen geht es auf S. 43, wo u. a. die Freihaltung von Bebauung, Deichbau- und Deichsanierungsmaßnahmen gefordert werden. Wie Anpassungsmaßnahmen regional und sektoral aussehen können, können Sie übrigens selbst über diese Suchmaske des Umweltbundesamtes recherchieren. Er beruht auf dem Aktionsplan Anpassung (APA) von 2011. Die bis 2015 erzielten Fortschritte hat die Bundesregierung in einem ersten Fortschrittsbericht veröffentlicht. 2020 ist ein weiterer Fortschrittsbericht erschienen. Jeweils wird nicht nur dokumentiert, wie die DAS von 2008 vorankommt, sondern diese auch inhaltlich fortgeschrieben. Im letzten Fortschrittsbericht werden die gegenwärtigen (!) Schäden durch Starkregen an Wohngebäuden in NRW in einer Grafik auf S. 21 übrigens mit 13 Mrd. EUR beziffert, 3,50 EUR pro m2 Wohnfläche.

Thermometer, Sommer, Heiss, Hitze, Sonne, Temperatur

Auch in den nächsten Jahren soll die DAS weiterentwickelt werden. Doch noch deutlich mehr als im weitgehend vergemeinschafteten Klimaschutz durch Verringerung der Emissionen bestehen hier Spielräume von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Grad der Oberflächenversiegelung etwa hängt stark an der Bauleitplanung. Die Baustandards und technischen Standards beruhen oft auf institutionalisierten Branchendialogen. Die Zivilgesellschaft selbst ist hier also gefordert, an der zweiten Säule des Klimaschutzes zu arbeiten (Miriam Vollmer).

2021-07-16T19:38:05+02:0016. Juli 2021|Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung des geschuldeten Entgeltes.

Bisher war diese Problematik nur für die gesetzliche Grundversorgung überhaupt energierechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berichteten über die letzten Änderungen). In Sonderkundenverträgen ausserhalb der Grundversorgung muss das Recht zur Unterbrechung der Versorgung regelmäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Lieferbedingungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regelmäßig unter mehr oder minder unveränderter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung hierzu, musste auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zurückgegriffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versorgungsunterbrechung dem Kunden 4 Wochen vor der Unterbrechung Möglichkeiten zur Abwendung aufgezeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetzgeber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versorgungsunterbrechung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Entsprechende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmonieren. (Christian Dümke)

Sie interessieren sich für Neuigkeiten im Energievertrieb? Wir schulen bei uns vor Ort am 2. September 2021. Infos & Anmeldung hier.

2021-07-16T11:53:18+02:0015. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb|