4. Handel­s­pe­riode: Der CSCF beträgt künftig null!

Die 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels läuft nunmehr seit Januar. Aber mit den Zutei­lungen lassen die Behörden sich Zeit. Zwar haben die Betreiber schon im Juni 2019 ihre Zutei­lungs­an­träge gestellt. Doch noch immer gibt es keine Zutei­lungs­be­scheide und erst recht keine Ausschüt­tungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Verant­wortlich für diese Verzö­gerung ist aber nicht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) in Berlin, die die Bescheide erlässt. Sondern die Europäische Kommission, die in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 12. März 2021 die Bench­marks erlassen hat (Sie finden Sie hier), die sich aus den Meldungen der Anlagen­be­treiber ergeben haben sollen.

Nun hat die Kommission wieder von sich hören lassen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat sie den CSCF, die sektor­über­grei­fende anteilige Kürzung bei Überschreitung der maximalen Gesamt­summe der zuzutei­lenden Zerti­fikate um mehr als die Reserve von 3%, auf „null“ festge­setzt. Anders als in bisher allen Handel­s­pe­rioden bleibt es also bei der Kürzung, die aus dem Zusam­men­spiel von Bench­marks auf Basis best verfüg­barer Techniken und der generellen Verrin­gerung des Budgets um 2,2% pro Jahr resul­tiert. Für die Anlagen, die weder als abwan­de­rungs­be­droht gelten, noch Fernwärme erzeugen, soll es ab 2026 ein Phase Out bei der kosten­losen Zuteilung geben.

Mit dieser Entscheidung entfällt ein in der Vergan­genheit stetiger Quell recht­licher Unsicherheit: In allen drei bishe­rigen Handel­s­pe­rioden war die anteilige Kürzung zur Budget­si­cherung der Höhe und teilweise auch dem Grunde nach umstritten. Diese Schlachten rund um die Frage, welche Zutei­lungen eigentlich in welcher Höhe einge­flossen sind. Ob die berech­nende Behörde sich nicht schon rein arith­me­tisch verrechnet hat und ob sie ihren Berech­nungsgang nicht vollständig hätte offen legen müssen. Welche Privi­le­gie­rungen („Early Action“ – erinnern Sie sich noch?) aus sozusagen grauer Vorzeit auf welche späteren Kürzungen noch anwendbar sind. Und ob Anlagen überhaupt in die richtige Kategorie einsor­tiert wurden oder vielleicht Kürzungen gar nicht unterfallen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Damit dürften nun die inhalt­lichen Voraus­set­zungen für die Zuteilung vorliegen. Nun muss „nur“ noch vollzogen werden. Wir sind also gespannt, wann die Bescheide bei den Betreibern eingehen. Da die Urlaubszeit vor der Tür steht, sollten Unter­nehmen darauf achten, dass auch in den Sommer­ferien in jedem Fall schnell analy­siert werden kann, ob Wider­spruch eingelegt werden muss, da hierfür eine Monats­frist nach § 70 Abs. 1 VwGO gilt.

Immerhin: Mit der antei­ligen Kürzung, dem ungeliebten CSCF, erübrigt sich für viele Unter­nehmen der Gang ins Wider­spruchs­ver­fahren. Doch dort, wo indivi­duelle Zutei­lungs­vor­aus­set­zungen im Streit stehen, wird der Emissi­ons­handel auch künftig die Gerichte beschäf­tigen (Miriam Vollmer).

 

 

2021-06-04T16:59:04+02:004. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Die WEG als Anlagen­be­trei­berin: Mieter­strom ohne Mieter?

Obwohl der Mieter­strom­zu­schlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erfor­derlich, dass die Strom­lie­ferung von einem Vermieter an einen Mieter statt­findet. Tatsächlich muss der geför­derte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeig­neten förder­fä­higen Anlage stammen und vom Anlagen­be­treiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durch­leitung durch das Netz der allge­meinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieter­strom­erzeu­gungs­anlage befindet oder zumindest „in Wohnge­bäuden oder Neben­an­lagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispiels­weise auch um einen Wohnungs­ei­gen­tümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigen­ver­sorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag erzeugt. Der Anlagen­be­treiber erhält also keinen Mieter­strom­zu­schlag auf Strom­mengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betrei­berin einer Strom­erzeu­gungs­anlage sein und muss dafür auch keine geson­derte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regene­rativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigen­ver­brauch dar, weil sich hier die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letzt­ver­braucher) gegen­über­stehen und nicht perso­nen­iden­tisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ohne Vermieter und Mieter ein Versor­gungs­modell unter Inanspruch­nahme des Mieter­strom­zu­schlages prakti­zieren kann.

(Christian Dümke)

2021-06-03T19:29:31+02:003. Juni 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Mieterstrom|

Wahlkampf­thema Energie­wende: Was steht im Wahlpro­gramm der SPD?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundes­tagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klima­schutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energie­ver­sorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlpro­gramme verschie­dener Parteien geschaut, wie diese die Zukunfts­themen Energie und Klima­schutz angegehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer reihe darüber berichten.

Wir beginnen unsere Serie mit dem Partei­pro­gramm der SPD, dass den Titel „Aus Respekt vor der Zukunft. Das Zukunfts­pro­gramm der SPD“ trägt und sich auf den Seiten 8 ff mit dem Thema „Zukunfts­mission I. Klima­neu­trales Deutschland“ befasst.

Kampf dem Klimawandel

Die SPD bekennt sich progra­ma­tisch klar zum Kampf gegen den Klima­wandel und zu einer Politik nach dem Klima­schutz­ab­kommen von Paris, mit dem Ziel der Begrenzung der globalen Erder­wärmung auf 1,5 Grad. Sie erklärt es zum Ziel, dass Deutschland bis 2045 komplett klima­neutral sein müsse. Bis zum Jahr 2040 soll die Strom­erzeugung vollständig auf Erneu­er­baren Energien beruhen, der strom­bedarf werde dabei insgesamt steigen. Allein bis 2030 sieht die SPD einen Strom­mehr­bedarf von 10 tWh.

Ausbau erneu­er­barer Energien ‑Solar­zellen und Wasserstoff

Der massive Ausbau der erneu­er­baren Energien und die Bürger­be­tei­ligung vor Ort, beispiels­weise durch Energie­ge­nos­sen­schaften, sollen das Herzstück der Klima­schutz- und Energie­po­litik werden. Die SPD will die Bürger zum aktiven Mitmachen animieren und zu diesem Zweck Mieter­strom und gemein­schaft­liche Energie­ver­sorgung stärken, kommunale Betei­li­gungs­mo­delle ausweiten und nachhaltige Stroman­leihen auflegen.

Die SPD erklärt es zum Ziel, dass langfristig jedes geeignete Dach mit Solar­an­lagen ausge­stattet werden solle, Vorreiter sollen öffent­liche Gebäude und gewerb­liche Neubauten werden. Wasser­stoff aus Erneu­er­baren Energien sieht die SPD als Brenn­stoff der Zukunft an, in allen Bereichen, in denen eine direkte Elektri­fi­zierung nicht sinnvoll ist. Ohne sauberen Wasser­stoff in großin­dus­triell herge­stelltem Maßstab sei Klima­neu­tra­lität nicht zu erreichen, so die SPD. Konkrete Aussagen zur Windkraft finden sich dagegen nicht im Wahlpro­gramm der SPD.

Klima­schutz und Industriestandort

Das Klima­schutz­gesetz bezeichnet die SPD als wirkungs­vollen Kontroll­me­cha­nismus, das Minde­rungsziel für 2030 solle für 2030 deutlich auf 65 % angehoben und für 2040 auf 88 % festge­schrieben werden. Um dieses Ziel zu erreichen sei ein schneller Ausbau der erneu­er­baren Energien und des Netzes notwendig. Der tradi­tionell stark indus­triell geprägte Arbeits­markt soll aus dem Umbau gestärkt hervor­gehen und die Zukunfts­vision „klima­neu­trales Deutschland“ auf diese Weise zum Jobmotor werden. Die deutsche Industrie soll auf den Weltmärkten mit CO2-neutraler Produktion und Export von Zukunfts­tech­no­logien führend sein. Die vom Ausstieg betrof­fenen Bergbau­re­gionen sollen durch Struk­tur­hilfen beim Aufbau neuer Wertschöpfung unter­stützt werden. Die deutsche Indus­trie­stra­tegie soll in Verbindung mit dem European Green Deal in eine gesamt­eu­ro­päische Lösung einge­bettet sein. Die öffent­liche Hand als großer Bauherr soll bis 2030 schritt­weise immer mehr und ab 2030 ausschließlich klima­neu­trale Grund­ma­te­rialien für Bauten beschaffen.

EEG Umlage und CO2 Preis

Die EEG-Umlage möchte die SPD bis 2025 abschaffen und die Kosten aus dem Bundes­haushalt finan­zieren, dazu sollen auch die Einnahmen aus der bereits beschlos­senen CO2 Bepreisung heran­ge­zogen werden. Die Strom­rechnung solle dadurch „deutlich sinken“. Der Anstieg der CO2 Preise soll durch sozial gerechte Ausgleichs­maß­nahmen für Bürger mit niedrigem Einkommen abgefedert werden. Ein Pro-Kopf Bonus solle geprüft werden. Im Bereich der Wohnungs­wirt­schaft soll der CO2 Preis nach Vorstellung der SPD von Vermie­ter­seite getragen werden.

Das komplette Programm der SPD können Sie hier nachlesen.

(Christian Dümke)

2021-06-02T20:35:40+02:002. Juni 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|