BMU veröffentlicht Entwurf einer Nationalen Wasserstrategie

Der Klimawandel bringt es mit sich, dass auch für Deutschland das Thema Sicherstellung der Wasserversorgung an Bedeutung gewonnen hat. Deutschland hat 3 Trockenjahre hinter sich und die Folgen waren und sind für Forst- und Landwirtschaft, sowie die Binnenschiffahrt spürbar. Das Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat vor diesem Hintergrund nun den Entwurf einer Nationalen Wasserstrategie vorgestellt – und wir haben ihn uns einmal angeschaut.

Mit der Nationalen Wasserstrategie soll die Erreichung folgender Ziele sichergestellt werden:

• dass auch in 30 Jahren jederzeit und überall in Deutschland ausreichend qualitativ hochwertiges und bezahlbares Trinkwasser zur Verfügung steht,

• dass unser Grundwasser, unsere Seen, Bäche und Flüsse sauberer werden,
• dass eine weitere Übernutzung und Überlastung der Wasserressourcen vermieden wird,
• dass die Abwasserentsorgung weiterhin hervorragend funktioniert und die Kosten dafür verursacher- und sozial gerecht verteilt werden,
• und dass die Wasserwirtschaft sich an die Folgen des Klimawandels und die Veränderungen der Demographie anpasst.


Hierfür werden 4 strategische Schwerpunkte formuliert:

• Schwerpunkt I: Wasserknappheit vorbeugen, Nutzungskonflikte vermeiden
• Schwerpunkt II: Wasserinfrastruktur an den Klimawandel anpassen
• Schwerpunkt III: Gewässer sauberer und gesünder machen
• Schwerpunkt IV: Finanzierung für den Umbau der Wasserwirtschaft auf eine breite Basis stellen

Jeder dieser Schwerpunkte ist mit einzelnen Maßnahmen hinterlegt. Viele dieser Maßnahmen dienen im ersten Schritt der Erfassung und Analyse des bestehenden Zustands.

Die dabei einkalkulierten Szenarien klingen teilweise besorgniserregend, etwa wenn es heißt:

„Anreize schaffen, um die Nutzung von Wasser an dessen Verfügbarkeit anzupassen: Wasser wird regional und zeitlich nicht mehr so verfügbar sein, wie wir es gewohnt sind. Das bedeutet, dass insgesamt weniger Wasser verbraucht und die Wassernutzung gezielt gesteuert werden muss.“

Als entsprechende Anreize werden „smarte Wassertarife“ genannt. Was letztendlich auch bedeutet: bei Trockenheit kann Wasser teurer werden. Einiges erscheint aus der Stromwirtschat vertraut, etwa wenn es heißt:

„So könnten beispielsweise Anreize geschaffen werden, den Garten spät abends zu wässern oder die Waschmaschine so programmieren, dass sie nachts läuft. Dazu startet das BMU gemeinsam mit Partnern einen Modellversuch mit Privathaushalten. Perspektivisch könnten solche smarten Tarife auch in der Industrie zum Einsatz kommen.“

Die Rede ist dabei auch von „Wassernutzungshierarchien“ die für den Konfliktfall „Wassermangel“ erarbeitet werden sollen.

2021-06-10T17:59:30+02:009. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Was ist eine Emission: Zu OVG BB 12 B 14/20

Was unter einer Emission zu verstehen ist, hat das Emissionshandelsrecht schon häufiger beschäftigt. Immerhin wissen wir aus den Entscheidungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C-460/15 – Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 – Solvay), dass dauerhaft in Form von Kalziumcarbonat (PCC; also Kalk bzw. Kreide) gebundenes CO2 nicht als emittiert gilt, weil es die Atmosphäre ja nie erreicht.

Doch wie sieht es aus, wenn in einer Anlage der chemischen Industrie CO2 abgeschieden wird, das dann an eine andere Anlage weitergeleitet und dort mit Natronlauge zu Natriumcarbonat (Na2CO3) ausgefällt wird? Dieses Natriumcarbonat wird in einem Reaktor verwendet, aber es reagiert selbst nicht. Als Teil von Abwässern wird es nach zweifacher Reinigung bei einem pH-Wert von 7,5 in die Elbe eingeleitet, wo aber auch keine Abscheidung des CO2 zu erwarten ist, weil die Elbe nicht sauer ist, so dass eine Freisetzung des CO2 im Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Der Betreiber ging deswegen davon aus, dass auch hier keine Abgabepflicht greift und berichtete entsprechend an die DEHSt. Diese allerdings sah dies nicht als richtig an, schätzte eine Abgabemenge, die über der vom Betreiber für richtig angesehenen Menge liegt, der (um Strafzahlungen zu vermeiden) für die volle DEHSt-Menge mit einjähriger Verspätung unter Vorbehalt abgab und sodann Rückübertragung der seiner Ansicht nach zu viel abgegebenen Zertifikate geltend machte.

Vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin unterlag die DEHSt zunächst. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Entscheidung am 16.03.2021 auf Berufungszulassungsantrag und Berufung der Behörde auf und wies die Klage insgesamt ab (OVG 12 B 14/20). Die Begründung: So sicher wie die Klägerin meint, sei die Bindung des CO2 im Natriumcarbonat nicht. Es fände eine ständige Gleichgewichtsreaktion statt. Es würde auch immer wieder durch Verwirbelungen CO2 frei. Zudem würde auch die Fähigkeit des Meeres – hier also der Nordsee – CO2 aufzunehmen, durch diese Einleitung teilweise quasi “verbraucht”, wem diese Ressource zusteht, ist aber Sache des EU-Gesetzgebers, nicht einzelner Betreiber.

Kreide, Tafel Kreide, Farbe, Bunte, Kreativität

Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Emissionshandel eine saubere Darlegung von naturwissenschaftlichen Vorgängen ist. Und: Hier hat der Betreiber ein Jahr später vorsichtshalber noch Zertifikate abgegeben. Die Behörde hatte auf eine Strafzahlung in Hinblick auf die Verifizierung abgesehen. Das muss aber nicht so laufen. Bei Streitfragen rund um Abgabemengen ist stets äußerste Vorsicht einzuhalten und immer auf den Rückforderungsprozess zu setzen, nie auf das Risiko einer viel zu späten, möglicherweise strafzahlungsbelegten Nachforderung (Miriam Vollmer)

Barrierefreier Umweltverbund 2022

Das Prinzip der Barrierefreiheit lenkt den Blick auf Behinderungen im öffentlichen Raum. Eine Behinderung, das ist dann nicht primär eine Lähmung, ein amputiertes Bein oder eine Netzhautablösung. Sondern eine steile Bahnhofstreppe, ein zu enger Durchgang oder ein gut sichtbarer, aber kaum zu begreifender neuer Türöffnungsmechanismus.

Lächelnde Frau mit Sonnen auf Elektro-Rollstuhl beugt sich stark zur Seite, um unter einer Durchfahrsperre auf einem Waldweg durchzufahren.

Verrenkungen nötig: Der Kampf für mehr Barrierefreiheit stößt vielerorts auf Widerstände.

Dieser Wechsel der Blickrichtung von der körperlichen zur baulichen Beeinträchtigung ist nicht nur fair. Er ist auch sinnvoll, weil Behinderungen, die für körperlich beeinträchtigte Menschen relevant sind, sich in der Regel auch für viele andere Menschen negativ auswirken:

Eltern, die mit Kinderwagen unterwegs sind. Kinder. Leute, die sich beim Sport das Bein verletzt haben. Menschen mit schwerem Gepäck. Fahrrad- oder Lastenradfahrer, die auch mit der Bahn oder S-Bahn fahren wollen. Und nicht zuletzt alte Menschen, die nicht mehr gut zu Fuß sind.

Sie alle können sich freuen. Denn in gut einem halben Jahr, am 01.01.2022 soll der gesamte öffentliche Nahverkehr in Deutschland barrierefrei gestaltet werden. Dies ist seit 2013 sogar rechtlich im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verankert worden. In § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG steht eine  Formulierung:

Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.

Dass diese Zielvorgabe auf eine etwas gewundene Weise formuliert ist, ist für entsprechende Teilhabe- oder Leistungsansprüche nicht untypisch. Eine genaue Lektüre zeigt, dass die in dem Satz formulierte Pflicht zunächst einmal die Ersteller des Nahverkehrsplans trifft. In den folgenden Sätzen kommen zudem einige Einschränkungen. Zum Beispiel, dass gemäß § 8 Abs. 3 S. 4 PBefG von der Frist abgewichen werden kann. Dafür müssen aber im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden.

Zudem erfordert der Planungsprozess, die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen. Angehört werden müssen auch Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände. Die jeweiligen Interessen sind im Planungsprozess angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen.

Durch diesen Rechtfertigungsdruck und die starke Einbeziehung von Stimmen, die für Barrierefreiheit sprechen, ist es in den letzten Jahren zu erheblichen Fortschritten gekommen. Zwar gibt es weiterhin Haltestellen und Bahnhöfe, an denen Barrierefreiheit nicht gewährleistet ist. Aber das Verhältnis von Regel und Ausnahme hat sich auch hier so verändert, dass Öffentlicher Verkehr hoffentlich bald so zugänglich ist, wie sein Name seit jeher verspricht (Olaf Dilling).

2021-06-07T21:59:56+02:007. Juni 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|