Wer immer im Rahmen bleibt, muss nicht im Bilde sein…

Juristen sind bekanntlich oft eher konser­vativ veranlagt. Wenn nicht politisch, dann doch was ihre Bereit­schaft angeht, innovative Konzepte aufzu­greifen.  Zumal wenn sie nicht der deutschen Rechts­wis­sen­schaft, sondern den inter­na­tional geprägten Sozial­wis­sen­schaften entstammen. Doch ein Modewort der letzten Jahre  hat es verdient, auch von Juristen stärker wahrge­nommen zu werden: „das Framing“. Gemeint ist damit, dass Ereig­nissen oder Themen auf eine mögliche, aber nicht zwingende Weise gedeutet werden. Dies geschieht z.B. dadurch, dass ein Problem auf eine bestimmte Weise so und nicht anders definiert wird, dass bestimmte Ursachen hervor­ge­hoben oder Handlungs­mög­lich­keiten betont und andere ausge­blendet werden.

Alter­na­tivlos sind diese Deutungen so gut wie nie. Aber häufig ist damit schon viel entschieden, auch wenn es so aussieht, als würde nur ein offene Frage gestellt. Um die Sache etwas anschau­licher zu machen, als Beispiel ein zugegeben etwas betagter Witz:

Zwei Novizinnen im Kloster  können nicht vom Tabak lassen und rauchen während der Betzeiten. Sagt die eine zur Anderen: „Lass Dich nicht erwischen, die Äbtissin hat verboten, beim Beten zu rauchen.“ Antwortet die Andere gewitzt: „Wenn Du gefragt hättest, ob Du beim Rauchen beten darfst, hätte sie sicher ‚ja‘ gesagt“.

Genau darauf kommt es auch vor Gericht und allgemein in Rechts­strei­tig­keiten an. Stimmt das Framing? Stellen wir die richtigen Fragen? Das fängt bei der Sachver­halts­dar­stellung an: Was ist relevant? Was darf man weglassen? Was für Tatsachen könnten einen helfen, die nicht selbst­ver­ständlich in den Blick genommen werden? Ist ein Kind beispiels­weise bei einem Verkehrs­unfall plötzlich auf die Straße gesprungen oder konnte es vorm Betreten der Fahrbahn nur nicht gesehen werden, weil falsch geparkte Autos es verdeckten? Dabei geht es nicht darum, Tatsachen bewusst verzerrt darzu­stellen. Sondern es geht um die Erkenntnis, dass jede Frage und jede Darstellung einen Rahmen setzt. Die Aufgabe der Anwälte ist unter anderem sicher­zu­stellen, dass diese Rahmen­set­zungen nicht zu Lasten der Inter­essen ihrer Mandant­schaft gehen (Olaf Dilling).

2021-05-10T22:37:09+02:0010. Mai 2021|Allgemein|

Entwurf des neuen Klima­schutz­gesetz (KSG)

Das ging schnell: Nur eine Woche nach der Entscheidung des BVerfG, nach der das Klima­schutz­gesetz (KSG) aktuell unzurei­chend ist und novel­liert werden muss, hat das feder­füh­rende Bundes­um­welt­mi­nis­terium einen neuen Entwurf vorgelegt:

# Tatsächlich sollen die Klima­ziele verschärft werden. Statt 55% bis 2030 soll die Bundes­re­publik 65% schaffen. 2040 sollen 88% geschafft sein, 2045 Klima­neu­tra­lität erreicht werden. Bisher gab es für die Jahre nach 2030 keine zahlen­mäßig bestimmten Ziele. Das war ein wesent­licher Kritik­punkt des BVerfG.

# Ein neuer § 3a KSG soll den Beitrag natür­licher Ökosysteme abbilden.

# Der aktuelle § 3, künftig § 4 KSG wird um einen Auftrag zur Umsetzung von EU-Zielen mit Frist­be­stimmung angereichert.

# Der Exper­tenrat, den das KSG vorsieht, wird künftig aufge­wertet: Er soll alle zwei Jahre ein Gutachten vorlegen und konkrete Empfeh­lungen aussprechen.

# Ganz konkret wird es in den Anhängen. Hier ist die Aufteilung auf die unter­schied­lichen Sektoren vorge­sehen und damit nun auch geregelt, welche Branche welchen Anteil an den bis 2030 vorge­se­henen Zusatz­ein­spa­rungen erbringen soll. Die Energie­wirt­schaft soll den Löwen­anteil erbringen: Ihre Emissionen sollen 2030 um 38 % niedriger sein als bisher vorge­sehen. Die Industrie soll 15 % mehr einsparen, der Verkehr nur 11 %, die Landwirt­schaft 7 % und Gebäude 6%. 

# Für die Jahre nach 2030 enthält das KSG nun auch konkrete Zahlen: Bis auf die Landwirt­schaft und die Abfall­wirt­schaft sollen sich die Mengen zwischen 2030 und 2040 nochmal mehr als halbieren.

Klimawandel, Globale Erwärmung, Umwelt, Katastrophe

Kritiker weisen darauf hin, dass ein Teil der für die nächsten Jahre vorge­sehen Einspa­rungen faktisch schon erbracht wurde. So hat die Energi­wirt­schaft 2020 221 Mio t CO2 emittiert und nicht die im Entwurf vorge­sehen 280 Mio t. Die Einspa­rungen fallen unter Umständen damit nicht so imposant aus, wie es auf den ersten Blick wirkt. Insgesamt setzt der Minde­rungspfad, den das KSG vorsieht, aber erheb­liche Anstren­gungen in fast allen Bereichen voraus, so dass spätestens nach der Bundes­tagswahl für die Betrof­fenen teilweise einschnei­dende Novellen nicht auf sich warten lassen werden (Miriam Vollmer)

 

2021-05-07T19:47:22+02:007. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|

Studie zu Gefahren durch Infra­schall aus Windkraft­an­lagen fehlerhaft – Viel Lärm um nichts

Winkraft­an­lagen erfreuen sich in Deutschland nicht immer allsei­tiger Beliebtheit. Insbe­sondere Anwohner fürchten oft Beein­träch­ti­gungen durch sogenanntem „Infra­schal“.
Als Infra­schall gelten Schall­wellen, deren Frequenz unterhalb der mensch­lichen des mensch­lichen Hörver­mögens, bei ungefähr 16 Hz liegt.

Vor 15 Jahren, im Jahr 2005 erschien eine Studie der Bundes­an­stalt für Geowis­sen­schaften und Rohstoffe (BGR), in der die Angst vor schäd­lichem Infra­schall scheinbar offiziell wissen­schaftlich bestätigt wurde. Die Studie trug den unheil­vollen Namen „Der unhörbare Lärm von Windkraft­an­lagen“ und wurde seither von Windkraft­gegnern gerne als Beleg für eine angeb­liche Schäd­lichkeit der Windkraft angeführt.

Davon ist inzwi­schen jedoch nicht mehr viel übrig, denn wie vor kurzem bekannt wurde sind die Werte der Studie ungefähr um den Faktor 1000 fehlerhaft überhöht.

Zweifel an der Richtigkeit der Studie hatte es schon länger gegeben. In der Praxis ist sie aber jahrelang häufig zur Begründung von Einwänden gegen Windkraft­pro­jekte und bei der Bemessung einzu­hal­tender Abstands­flächen abgeführt worden. Eine Unter­su­chung der Kritik­punkte an der Studie ist längere Zeit von behörd­licher Seite abgelehnt worden. Tatsächlich ist jedoch der Infra­schall-Pegel in einem fahrenden Auto um den Faktor 1000 höher als im Nahbe­reich einer Windenergieanlage.

Bemer­kenswert ist, dass Aufgabe der BGR eigentlich nicht die Windkraft sondern die Überwa­chung des Kernwaf­fen­test­stopp-Vertrages ist, sie zu diesem Zweck eine seismische Messanlage im Bayeri­schen Wald betreibt und lediglich sicher­er­stellen wollte, dass die Messergeb­nisse nicht von anderen Infra­schall­quellen verfälscht werden. Ob Infra­schall­wellen von Windkraft­an­lagen überhaupt gesund­heit­liche Auswir­kungen haben, hat die BGR nie untersucht.

(Christian Dümke)

2021-05-06T18:33:17+02:006. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Windkraft|