Das neue Klima­schutz­gesetz: Der Kabinettsentwurf

Auf ihre ganz alten Tage legt die Koalition nun noch einmal einen Turbo ein: Das Kabinett hat den Entwurf eines neuen Klima­schutz­ge­setzes (KSG) nur wenige Tage nach Vorlage des Entwurfs und einer ultra­kurzen Verband­s­an­hörung beschlossen. Aller­dings weicht der Kabinetts­entwurf von dem ersten Entwurf des Umwelt­mi­nis­te­riums in einigen Punkten ab: Er ist weniger ambitioniert.

Dies zeigen schon die Minde­rungs­schritte für die Jahre ab 2031 im Anhang. Hier soll nun nicht mehr schon 2031 68% einge­spart werden, sondern nur 67%, 2032 ist die Abwei­chung sann sogar 2% groß, Gleichlauf zum ersten Entwurf gibt es erst 2039. Bei den Sektoren gibt es auch noch einmal Verschie­bungen: Es bleibt beim Löwen­anteil der Energie­wirt­schaft, aber Landwirt­schaft spart etwas weniger, Industrie und Abfall müssen mehr reduzieren.

Der Entwurf – das ist auf den ersten Blick sichtbar – geht aber auch in der Kabinetts­fassung über das aktuelle KSG weit hinaus. Doch bereits jetzt warnen Kritiker. Denn das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat in seiner Klima­ent­scheidung mehrfach auf ein Gutachten des Sachver­stän­di­genrats für Umwelt­fragen (SRU) abgestellt, nach dem die Bundes­re­publik nur noch 6,7 Mrd. t CO2 insgesamt zur Verfügung hat. Nach dem Kabinetts­entwurf wären hiervon 2030 laut einer Berechnung von Green­peace schon 91% verbraucht. Das BVerfG hat aber ausdrücklich darauf gedrungen, dass auch nach 2030 noch ein freiheit­liches Leben möglich sein muss ohne eine Vollbremsung bei den Emissionen. Ob 9% dafür reichen? Oder greift erneut das BVerfG ein?

Bundeskanzlei, Bundesregierung, Regierung, Berlin

Wie diese mögli­cher­weise immer noch nicht ausrei­chenden, aber gegenüber dem Status Quo statt­lichen Einspa­rungen zusam­men­kommen sollen, ist noch unklar. Das liegt an der Konzeption des Klima­schutz­ge­setzes, das selbst nur einen Rahmen enthält und Mecha­nismen für das Zusam­men­spiel der Minis­terien. Konkrete Gesetze müssen in Einzel­ge­setzen erlassen werden, aber hier halten sich die Minis­terien bedeckt. Den mühsamen Weg, die Zusatz­ein­spa­rungen in Zumutungen für Unter­nehmen, Hausei­gen­tümer, Autofahrer und Geschäfts­rei­sende umzusetzen, will die Koalition offenbar der nächsten Regierung vor die Füße legen (Miriam Vollmer).

 

2021-05-14T22:11:26+02:0014. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|

Ordnungs­wid­rig­keiten: Was folgt aus folgen­losen Anzeigen?

 

An sich ist die Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten immer noch Sache der Behörden. Die sind dazu berufen „von Amts wegen“ gegen Rechts­ver­stöße einzuschreiten.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Aller­dings ist bekannt, dass die Polizei- und Ordnungs­be­hörden häufig gar nicht genug „Manpower“ haben, um ihrer Aufgabe halbwegs flächen­de­ckend nachzu­kommen. Daher gibt es immer wieder Konflikte, wenn Verkehrs­teil­nehmer durch rechts­wid­riges Verhalten andere behindern oder gefährden. Nicht selten ist dies eine Quelle von Nötigung oder sogar Gewalt im Straßenverkehr.

Nun, Selbst­justiz sollte eigentlich durch das Gewalt­mo­nopol und die zivili­sa­to­ri­schen Errun­gen­schaften des Rechts­staates überwunden sein. Aber der Firnis der Zivili­sation ist bekanntlich dünn. Und bricht regel­mäßig auf, wenn sich die Polizei fein raushält und die Bürger das Recht selbst in die Hand nehmen.

Insofern ist es durchaus sinnvoll, dass die zustän­digen Verwal­tungs­be­hörden nicht nur von Amts wegen auf den Plan treten (oder dem Ort des Geschehens fernbleiben). Sondern dass es für Privat­per­sonen auch noch die Möglichkeit gibt, Ordnungs­wid­rig­keiten anzuzeigen. Auch wenn das von inter­es­sierten Kreisen manchmal als Denuzi­an­tentum denun­ziert wird, dient das Anzeigen von Ordnung­wid­rig­keiten durch Betroffene eigentlich der Befriedung von Konflikten. Die dann in der Folge nämlich rechts­förmig ausge­tragen werden.

Aber was folgt eigentlich, wenn ein Rechts­verstoß zur Anzeige gebracht wird? Hat der Anzei­gende eine Möglichkeit, sich über den Ausgang des Verfahrens zu infor­mieren? Gibt es Möglich­keiten die Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten zu erzwingen?

Nun können Privat­per­sonen zwar Ordnungs­wid­rig­keiten anzeigen. Ob die zustän­digen Behörden tatsächlich ein Bußgeld­ver­fahren einleiten, liegt gemäß § 47 Abs. 1 Ordnungs­wid­rig­keits­gesetz (OWiG) in ihrem Ermessen. Die Anzei­genden haben keine heraus­ge­hobene Position im Verfahren, sie geben quasi eine Anregung zur Ermittlung durch die zuständige Behörde und sind gegebe­nen­falls als Zeugen für den Rechts­verstoß relevant. Auf das laufende Verfahren können sie jedoch kaum Einfluss nehmen.

Dagegen kommt der Täter der Ordnungs­wid­rigkeit aufgrund seines Akten­ein­sichts­rechts in der Regel an die persön­lichen Daten des Anzei­ge­stellers. Als poten­tielle Zeugen finden sie mit ihrer Anschrift nämlich in der Regel Eingang in die von der Behörde geführte Akte. Dadurch sind Anzei­ge­er­statter immer wieder Repres­salien durch die Angezeigten ausgesetzt.

Gemäß 46 Abs. 1 OWiG sind auf das Bußgeld­ver­fahren auch die Vorschriften über das Straf­ver­fahren anzuwenden, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Nach §§ 158, 152 Abs. 2 Straf­pro­zess­ordnung (StPO) muss die zuständige Behörde daher auch bei Anzeigen den Sachverhalt auf Hinweise für das Erfüllen des Bußgeld­tat­be­standes unter­suchen. Erst dann kann die nach pflicht­ge­mäßem Ermessen entscheiden, ob eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Frage kommt.

Wenn Anhalts­punkte dafür vorliegen, dass Anzeigen syste­ma­tisch nicht nachge­gangen wird, gibt es unter Umständen doch eine Handhabe für die von den Rechts­ver­let­zungen betrof­fenen. Abhilfe schaffen könnten gegeben­falls eine Dienst­auf­sichts­be­schwerde und wenn dies nichts hilft, u.U. Fachauf­sichts­be­schwerde bei der überge­ord­neten Verwaltungseinheit.

In machen Fällen kann auch ein Anspruch nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz dafür sorgen, Licht in das Dunkel nicht oder unein­heitlich vollzo­gener Rechts­vor­schriften zu bringen. Insofern, auch wenn es manchmal so scheint, sind die Bürger der Untätigkeit der Verwaltung bei massiven und wieder­holten ungeahn­deten Rechts­ver­stößen nicht schutzlos ausge­liefert (Olaf Dilling).

2021-05-13T00:34:33+02:0013. Mai 2021|Allgemein, Verkehr|

Fehler in der EEG Abrechnung?– Nur mit Aufwand zu korrigieren

Bei der Umsetzung der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von regene­ra­tivem Strom nach dem EEG sind mehrere Parteien beteiligt. Der örtliche Strom­ver­teil­netz­be­treiber, dem Anlagen­be­treiber die Einspei­se­ver­gütung oder die Markt­prämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seiner­seits von seinem vorge­la­gerten Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet. Die vier großen Übertra­gungs­netz­be­treiber bilden hieraus dann (leicht verkürzt gesagt), unter Berück­sich­tigung der Erlöse für die einge­speisten EEG-Strom­mengen die jährliche bundes­ein­heit­liche EEG-Umlage. Vor dem Hinter­grund dieser Abwick­lungs­kette wirkt sich ein einzelner Fehler bei der Abrechnung einer einzelnen Anlage damit letzt­endlich im Gesamt­system aus.

Aus diesem Grund sind solche Fehler bei denen zum Beispiel der Anlagen­be­treiber vom Netzbe­treiber fehlerhaft eine zu geringe Einspei­se­ver­gütung erhalten hat, in der Praxis nur mit etwas Aufwand zu korri­gieren. Zunächst einmal kann der betroffene Netzbe­treiber die korri­gierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrech­nungs­runde mit seinem Übertra­gungs­netz­be­treiber unter­bringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Zudem muss die Korrektur gem. § 62 EEG 2021 formal auf einer rechts­kräf­tigen Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder dem Ergebnis eines zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führten Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG oder aber einem vollstreck­baren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist beruhen. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner strei­tigen gericht­lichen oder behörd­lichen Ausein­an­der­setzung, bietet es sich an den erfor­der­lichen Titel durch einen außer­ge­richt­lichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwalt­liche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungs­pflicht auch direkt der Zwangs­voll­stre­ckung unter­wirft – und die so erstellte Vergleichs­ur­kunde dann vom örtlich zustän­digen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichts­standort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Betei­ligung von Rechts­an­wälten, sowie eines Notars und verur­sacht Kosten.

(Christian Dümke)

2021-05-11T18:41:54+02:0011. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie|