BGH verhindert Rekommunalisierung des Berliner Gasnetzes

Der Bundesgerichtshof hat im Konzessionsvergabeverfahren der Stadt Berlin mit aktuellem Urteil vom 9. März 2021, Az. KZR 55/19 festgestellt, dass die Stadt die ausgeschriebene Konzession zum Betrieb des Berliner Gasverteilnetzes nach deren Auslaufen im Jahr 2013 nicht an eine eigene kommunale Netzgesellschaft vergeben darf, sondern das Angebot des bisherigen Konzessionsinhabers (der GASAG AG) auf Abschluss eines Konzessionsvertrages annehmen muss.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Gemeinden haben Netzbetreibern ihre öffentlichen Verkehrswege gem. § 46 EnWG für den Netzbetrieb zur Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Konzessionsverträge zur Verfügung zu stellen. Sie gelten als marktbeherrschende Anbieter von Wegenutzungsrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Diese Konzessionsverträge, die eine Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht überschreiten dürfen, müssen durch die Gemeinden regelmäßig in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgeschrieben werden. Diese Verfahren sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere wenn der bisherige Konzessionsinhaber im Vergabeverfahren zu unterliegen droht, denn dann muss er sein Netz gegen angemessene Vergütung dem neuen Konzessionsinhaber überlassen. Das EnWG verlangt weiter, dass auch eine eigene kommunale Gesellschaft, die den Netzbetrieb übernehmen will, als normaler Bieter ohne Bevorzugung durch die vergebende Kommune am wettbewerblichen Vergabeverfahren um die Konzession teilnehmen müsse – und dabei natürlich auch unterliegen kann.

 

Was ist das Besondere?

Anders als in vielen anderen Verfahren hat der BGH vorliegend die grundlegende Konzeption des Verfahrens nicht beanstandet. Das hat zur Folge, dass die Stadt Berlin das Verfahren auch nicht aufheben und neu beginnen muss oder kann (um dann eventuell doch noch mit der eigenen Gesellschaft zum Zuge zu kommen).

Vielmehr kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Zuschlag der GASAG zu erteilen war, weil die konkurrierende kommunale Netzgesellschaft ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nachgewiesen habe und die GASAG damit als einziger Bieter im Verfahren ein zulässigerweise annahmefähiges Angebot vorgelegt hatte. Im April 2019 hatte das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz die Beschwerde der GASAG gegen die Vergabe der Konzession an Berlin Energie noch zurückgewiesen. Durch das Urteil des BGH ist der Versuch einer Rekommunalisierung des Berliner Gasnetzes auf diesem Weg ist damit – für die Dauer der neu zu erteilenden Konzession – gescheitert.

(Christian Dümke)

2021-03-15T18:46:45+01:0015. März 2021|Energiepolitik, Gas, Wettbewerbsrecht|

Europarecht: Verbrannte Erde im Dreiländereck bei Turów

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat Post aus Prag bekommen: Es geht um den bisher eher seltenen Fall einer Staatenklage im europäischen Umweltrecht. Denn Polen möchte den ohnehin sehr großen Braunkohletagebau bei Turów weiter vergrößern und vertiefen. Das Problem dabei: Der schlesische Tagebau mit einer Größe von ca. 50 Quadratmetern befindet sich im Dreiländereck bei Zittau auf einem schmalen Streifen zwischen Deutschland und der tschechischen Republik. Der Streifen ist etwa 20 km lang und an der schmalsten Stelle nur 4 km breit. Der Tagebau grenzt zwei Kilometer nordöstlich von Zittau direkt an die Neiße. Im Süden ist die tschechische Grenze mit Siedlungen ebenfalls nur ein paar hundert Meter entfernt.

Turow

Der tschechische Umweltminister Richard Brabec befürchtet negative Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und Staubimmissionen und wird mit der Aussage zitiert, dass der weitere Betrieb “unsere Bürger, unser Wasser und unsere Natur” gefährdet. Bisherige Verhandlungen mit der polnischen Regierung blieben ohne Erfolg. Daher der eher ungewöhnliche Schritt Tschechiens.

Von Tschechien werden Verstöße gegen die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geltend gemacht. Denn wie sich unter anderem auch aus dem UNECE-Übereinkommen betreffend Schutz und Nutzung von grenzüberschreitenden Wasserläufen ergibt, ist das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 7 der UVP-RL grenzüberschreitend anzulegen, wenn ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte. Die tschechische Republik sieht sich außerdem in Rechten auf Information und Beteiligung der Öffentlichkeit verletzt, die sich aus der Aarhus-Konvention ergeben.

Dabei geht es in dem Verfahren um sehr konkret greifbare Beeinträchtigungen mit lokaler Auswirkung. Die Tatsache, dass Polen – wie im September letzten Jahres beschlossen – erst 2049 aus der Kohle aussteigen will und bis dahin noch viel CO2 in die Atmosphäre entlassen wird, ist noch gar nicht berücksichtigt.

Deutschland hat sich bisher nicht mit der tschechischen Republik am Verfahren beteiligt, obwohl die Auswirkungen des Tagebaus auch in Sachsen zu spüren sein werden. Möglicherweise verhindern dies die eigenen Interessen am Braunkohletagebau im grenznahen Gebieten der Lausitz (Olaf Dilling).

2021-03-12T13:50:03+01:0012. März 2021|Energiepolitik, Umwelt|

EEG 2021 – Der Vergütungsanspruch für ausgeförderte Anlage im Paragraphendschungel

Das neue EEG 2021 enthält ein paar gute neue Ideen des Gesetzgebers. Zum Beispiel die Möglichkeit für bestimmte Bestandsanlagen, deren bisherige 20jährige Förderung nach dem EEG ausläuft, eine gesetzliche Anschlussförderung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat hierfür den Terminus der „ausgeförderten Anlage“ unter § 3 Nr. 3a EEG 2021 in das Gesetz aufgenommen.

Soweit so gut. Aber bis der geneigte Anlagenbetreiber erfährt, ob er eine solche Anschlussförderung in Anspruch nehmen kann und – fast noch wichtiger – wie hoch diese Förderung ausfällt, muss er sich durch eine ganze Reihe von Paragraphen kämpfen. Der Gesetzgeber hatte beim EEG 2021 nämlich die Neigung, Sachverhalte verteilt auf diverse Einzelnormen zu regeln.

Begibt der geneigte Betreiber einer ausgeförderten PV-Anlage sich im EEG 2021 auf die Suche, erfährt er zunächst in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG, dass grundsätzlich gesetzliche Zahlungsansprüche gegen den Netzbetreiber existieren und dann weiter in § 21 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2021, dass es darunter auch einen konkreten gesetzlichen Anspruch auf Einspeisevergütung für „ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben“ gibt. Wie hoch dieser Anspruch ist erfährt der Anlagenbetreiber dort leider noch nicht – aber dafür erhält er den Hinweis, dass dieser Anspruch sich schon mal nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2. EEG 2021 verringert.

 

In § 23b Abs. 1 EEG 2021 findet unser Anlagenbetreiber dann die Aussage, dass als der „anzulegende Wert“ für ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben „der Jahresmarktwert anzuwenden ist, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.“

Schaut man daraufhin in die Anlage I des EEG 2021 und dort dann weiter unter Ziffer 4, finden sich dort tatsächlich „Berechnungsgrundsätze“ zur „Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts“. Sind wir damit am Ende der Ermittlung? Leider nein, denn es gab ja in § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 den Hinweis auf eine Verringerung nach § 53 Abs. 1 oder 2 EEG 2021.

In § 53 Abs. 1 EEG 2021 findet sich noch einmal die Aussage, dass die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung sich aus den anzulegenden Werten berechnet. Wobei von den diesen anzulegenden Werten dann aber 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen seien.

Ein Abzug von 0,4 Cent also – doch halt! In § 53 Abs. 2 EEG 2021 werden wir aufgeklärt, dass für Strom aus ausgeförderten Anlagen, „abweichend von Absatz 1“ von dem anzulegenden Wert im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und ab dem Jahr 2022 „der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.“ abzuziehen ist.

Und damit sind wir auch schon fast (!) am Ende der Prüfungskette, denn § 53 Abs. 2 Satz 2 weist uns darauf hin, dass der Abzugswert nach Satz 1 sich wiederum um die Hälfte verringert, wenn die ausgeförderten Anlagen, mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.

Also eigentlich ganz einfach!

(Christian Dümke)

 

2021-03-11T16:19:54+01:0011. März 2021|Erneuerbare Energien|