EEG 2021: Sicherung der Einspei­se­ver­gütung – Regis­trieren Sie Ihre Altanlage jetzt!

Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschluss­för­derung für Bestands­an­lagen, deren 20 jährige reguläre Förder­dauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausge­för­derte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüng­liche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeb­lichen Fassung des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes beendet ist“

Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regene­ra­tiven Strom zu erzeugen und ins Netz einzu­speisen. Die Anschluss­för­derung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.

Die Förderung ist jedoch an eine entschei­dende Voraus­setzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Markt­stamm­da­ten­re­gister regis­triert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergü­tungs­vor­aus­setzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangs­frist zur Regis­trierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestands­an­lagen, die noch nicht ausge­fördert sind.

Nach Mitteilung der Bundes­netz­agentur sind gut 130.000 betroffene  Altanlagen für die grund­sätzlich ein Vergü­tungs­an­spruch besteht ihrer Regis­trie­rungs­pflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.

Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Regis­trieren Sie Ihre Anlage jetzt!

(Christian Dümke)

2021-01-13T17:46:39+01:0013. Januar 2021|Erneuerbare Energien|

Mobili­täts­gesetz: Blaupause für die Verkehrswende

Mit guten Vorsätzen ist es so eine Sache: Kaum jemand hält sie wirklich bis zum letzten Tag des Jahres konse­quent durch. Trotzdem bieten sie eine Gelegenheit, um mit schlechten Angewohn­heiten zu brechen oder sich gute anzuge­wöhnen. Wer keine Ziele hat im Leben, hat zwar den Vorteil, nicht dahinter zurück­zu­fallen – wird aber vermutlich auch nicht viel erreichen.

Ziele haben nicht nur Einzel­per­sonen. Auch die Gesell­schaft als Ganze kennt solche „Vorsätze“, sei es Klima­schutz, Haushalts­dis­ziplin, Gleich­be­rech­tigung oder  Versor­gungs­si­cherheit im Energie­recht. Solche Zwecke oder Ziele in unter­schied­lichen Branchen, Sektoren oder Rechts­ge­bieten zu definieren und Verfahren und Instru­mente zu ihrer Durch­setzung entwi­ckeln, ist Aufgabe der Gesetzgebung.

Im Energie­recht finden sich Zwecke und Ziele gleich am Anfang in § 1 EnWG. Dort heißt es: „Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preis­günstige, verbrau­cher­freund­liche, effiziente und umwelt­ver­träg­liche leitungs­ge­bundene Versorgung der Allge­meinheit mit Elektri­zität und Gas, die zunehmend auf erneu­er­baren Energien beruht.“

Anders ist es im Sektor Verkehr. Dort sucht man bisher vergeblich nach solchen übergrei­fenden Zielbe­stim­mungen. Ohnehin ist das Verkehrs­recht eine sehr zersplit­terte und in viele Einzel­kom­pe­tenzen aufge­spaltene Materie: In das Straßen­recht der Länder und das Fernstra­ßen­recht des Bundes, das Straßen­ver­kehrs­recht mit StVO und dem Straßen­ver­kehrs­gesetz, das Allge­meine Eisen­bahn­gesetz, das Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz, das Bundes­was­ser­stra­ßen­gesetz usw. Zudem ist die Verkehrs­planung stark durch das Raumord­nungs­gesetz überformt.

Was fehlt ist jedoch ein Gesetz, das – ähnlich wie das EnWG im Energie­be­reich – über die Verkehrs­arten und Zustän­dig­keits­ebenen hinweg eine Integra­ti­ons­leistung erbringt. Nur dann kann es nicht nur im Energie­sektor, sondern auch im Bereich Verkehr zu einer Trans­for­mation, der vielbe­schwo­renen Verkehrs­wende, kommen: Eine Wende hin zu mehr gleich­be­rech­tigter Teilhabe der Verkehrs­teil­nehmer und Gleich­be­handlung der Verkehrs­arten. Eine Wende hin zu nachhal­ti­gerem, siche­rerem, klima­freund­li­cherem und weniger flächen­ver­brau­chendem Verkehr.

Deshalb fordern inzwi­schen einige Stimmen, etwa der Verkehrsclub Deutschland (VCD) oder das Deutsche Institut für Urbanistik ein Bundes­mo­bi­li­täts­gesetz. Darin könnten nicht nur „Vorsätze“ der Verkehrs­po­litik, neben Klima­schutz, Luftrein­haltung und Lärmschutz, etwa Barrie­re­freiheit, „Vision Zero“ oder effizi­entere und gerechtere Flächen­nutzung verankert werden. Es könnte auch für eine integrierte Verkehrs­planung sorgen, mit der die genannten Ziele über Kommunen, Länder und den Bund hinweg verwirk­licht würden. Denn wie gesagt: ohne Ziele und übergrei­fende Pläne lebt es sich zwar momentan viel unbeschwerter, läuft auf lange Sicht aber doch zu leicht in eine Sackgasse (Olaf Dilling).

 

 

2021-01-12T23:11:47+01:0012. Januar 2021|Umwelt, Verkehr|

TEHG: Zu OVG BB, OVG S 34/20

Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren inter­es­santen Fragen des Emissi­ons­han­dels­rechts der letzten Handel­s­pe­riode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neube­rechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesent­lichen Kapazi­täts­ver­rin­gerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zutei­lungs­ele­mente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verrin­gerte Zutei­lungs­element. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handel­s­pe­riode hinaus inter­es­sante Feststel­lungen zu Eilan­trägen bei Zutei­lungs­kor­rek­turen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilver­fahren die letzte Instanz, sind auch nachträg­liche Änderungen von Zutei­lungs­be­scheiden aufgrund gemein­schafts­recht­licher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Wider­spruch und Klage keine aufschie­bende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetz­ge­bungs­un­ter­lagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richti­ger­weise sei deswegen im Eilver­fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berech­ti­gungen für vorläufig zutei­lungs­fähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zutei­lungs­element 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzu­stellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorge­gebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standard­aus­las­tungs­faktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbe­halten. In diesem Zusam­menhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere inter­es­sante Feststellung: Es sei nicht auszu­schließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berech­ti­gungen der 3. Handel­s­pe­riode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-11T21:27:09+01:0011. Januar 2021|Emissionshandel|