Erste Ergebnisse der Ausschreibungen zum Kohleausstieg

Der Bundestag und der Bundesrat haben bekanntlich den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 beschlossen. Es handelt sich dabei um einen schrittweisen Prozess. Für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken sind hierzu bis zum Jahr 2026 Ausschreibungen vorgesehen.

Die Bundesnetzagentur hat nun erste Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren zum Kohleausstieg veröffentlicht. In der ersten Gebotsrunde waren 4.000 MW Leistung zur Reduktion ausgeschrieben, dabei wurden am 01. Dezember 2020 für 11 Kraftwerke Zuschläge erteilt. Die Ausschreibungen funktionieren ein wenig so, als habe man das Verfahren zur Ausschreibung von EEG Förderungen für die Errichtung von Neuanlagen umgekehrt. Die Betreiber konnten Angebote auf die von Ihnen für eine Abschaltung geforderten Entschädigungszahlungen abgegeben, bei der die niedrigsten Gebote den Zuschlag erhielten. Die auf diese Weise bezuschlagte Entschädigungssumme liegt bei 370 Mio EUR und ist deutlich niedriger als hierfür ursprünglich einkalkuliert.

Lauter gute Nachrichten also? Nicht ganz: Schaut man sich die Liste der Anlagen an, dann stellt man fest, dass hierunter keine Altanlagen sondern einige recht neue und moderne Kohlekraftwerke sind (Kraftwerk Hamburg-Moorburg Blöcke A und B, Inbetriebnahme 2015, Block E des Westfalen-Kraftwerks in Hamm, Inbetriebnahme 2014). Wer also dachte, beim Kohleausstieg würden zuerst die ältesten Kraftwerke gegen eine mutmaßlich geringe Entschädigung vom Netz gehen, sieht sich enttäuscht.

Läuft da was falsch, wenn jetzt moderne und effiziente Kraftwerke zuerst vom Netz gehen? Oder stoßen die Konzerne hier etwa unrentable Investruinen ab und bekommen dafür noch eine Entschädigung?

Über die Gründe kann man trefflich spekulieren, diskutieren Sie doch mit uns dazu auf Twitter.

(Christian Dümke)

2020-12-04T17:02:16+01:004. Dezember 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Wir haben den neuen Flughafen BER getestet

Einer der wenigen Gerichtstermine, die in diesem Jahr stattfanden, führte uns gestern nach Düsseldorf. Eine Gelegenheit sich einmal den neuen Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ anzuschauen. Der ist tatsächlich nach nunmehr 14 Jahren Bauzeit fertig und wurde, coronabedingt sang- und klang- und feierlos, am 04. November in Betrieb genommen.

Für bisherige Berliner Verhältnisse liegt der neue Flughafen erst einmal ziemlich weit draußen. Jottwede wie der Berliner sagt. Die fluglärmgeplagten Anwohner von Tegel freut es wahrscheinlich, aber wir vermissen die Zeit, als man 25 Minuten von der Kanzlei zum Gate brauchte. Jetzt sind es 45 Minuten mit der S-Bahn, vom Kanzleisitz am Hackeschen Markt alle 20 Minuten verkehrt.

 

Dafür landet man dann mit der S-Bahn direkt im Untergeschoß des neuen Flughafens und steht schon ein paar Rolltreppen weiter in der schmucken Check-In Halle des Hauptterminals – die wir uns irgendwie ein klein wenig größer vorgestellt hatten. Der eher ungastliche ehemalige Flughafen Schönefeld existiert offenbar auch noch als BER Terminal 5 weiter, aber wir fliegen glücklicherweise von Terminal 1.

 

Viel Betrieb ist da zur Zeit natürlich nicht und schnell ist man auch durch die freundlichen Sicherheitskontrollen, besonders wenn man wie wir nur mit Handgepäck unterwegs ist. Flüssigkeiten und Elektronik müssen hier allerdings weiterhin mühevoll aus dem sorgsam gepackten Trolley gezerrt werden – anderswo ist man da technisch schon weiter.
Hinter der Sicherheitsschleuse fühlt man sich dann ein wenig wie in einer derzeit gering frequentierten Shoppingmall mit angeschlossenem Flugbetrieb. Die Zeiten als man noch fliegen durfte, ohne etwas kaufen zu sollen sind damit auch in Berlin endgültig vorbei.

 

Holztöne sind das bestimmende Designelement. Die Gastronomie auch hier natürlich derzeit leider komplett geschlossen.

Ein Flughafen fast ohne Menschen wirkt insgesamt ziemlich surreal – und so hoffen wir auf bald wieder bessere Zeiten (Christian Dümke)

 

2020-12-03T19:59:59+01:003. Dezember 2020|Allgemein, re unterwegs, Verkehr|

Shoppen an Adventssonntagen als Infektionsschutz?

Das OVG Münster hat sich kürzlich mit einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi befasst. Der Antrag richtete sich gegen die Coronaverordnung des Landes NRW, genau gesagt § 11 Abs. 3. Betroffen war die Regelung, nach der die Ladenöffnungszeiten an Adventsonntagen gelockert werden sollten: Am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 hätte dann der Einzelhandel von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.

Die Begründung: Durch Öffnung der Läden sollte das Einkaufsgeschehen an anderen Tagen, insbesondere an den Adventssamstagen entzerrt werden. Dadurch sollte es leichter sein, Abstände einzuhalten, so dass sich die Regelung positiv auf die Infektionsvermeidung auswirken sollte.

So richtig überzeugt hat diese Begründung das Gericht nicht. Schon ob diese Regelung überhaupt nötig war, stellte das Gericht in Frage. Denn in vielen Gemeinden des Flächenlandes sei gar nicht so ein starker Andrang, dass eine Entzerrung des Einkaufsgeschehens nötig sei.

Aber auch für größere Städte hegte der für Infektionsschutz zuständige 13. Senat seine Zweifel. Denn es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sonntagsöffnung überhaupt ein geeignetes Mittel sei, um den Infektionsschutz zu verfolgen. Vielmehr sei anzunehmen, dass viele Menschen in Ermangelung anderer Möglichkeiten der Freizeitgestaltung den Sonntag ganz unabhängig vom konkreten Bedarf zum Shoppen nutzen könnten. Dann würde die Sonntagsöffnung eher zu vermehrten Ansteckungsmöglichkeiten führen.

Tatsächlich überzeugt die Begründung der Sonntagsöffnung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht. Vermutlich dürfte auch für den Verordnungsgeber eher die Förderung des gebeutelten Einzelhandels in den Innenstädten ausschlaggebend gewesen sein (Olaf Dilling).

2020-12-02T22:41:02+01:002. Dezember 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|