Energiewende weltweit – Grønne Omstillin im Staate Dänemark

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Unser Nachbar Dänemark ist derzeit weltweit führend bei der Versorgung mit regenerativ erzeugtem Strom. Bis 2028 soll der dänische Strombedarf im Rahmen der dänischen Energiewende (Grønne Omstillin) zu 100 % aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bis 2030 der Gesamtenergiebedarf zu 55 % regenerativ erzeugt werden. Erneuerbare Energien genießen in Dänemark eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. In Dänemark gilt seit 2008 die gesetzliche Regelung: An jedem Windpark können sich die Anwohner mit bis zu 20 Prozent beteiligen. Obwohl über 25 % des dänischen Stroms durch Windkraftanlagen gedeckt wird, hat Dänemark das sicherste Stromnetz Europas.

Der Nutzung der Atomkraft hat Dänemark bereits frühzeitig eine Absage erteilt. 1985 wurde eine Resolution im dänischen Parlament verabschiedet, die einen Bau von Atomkraftwerken in Dänemark untersagt. Das bekannte gelb-rote Sonnen-Logo der Anti-Atomkraftbewegung wurde in Dänemark erfunden (“Atomkraft? – Nej tak!”).

Der dänische Kohleausstieg soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein. Dänemark besitzt noch drei Kohlekraftwerke, deren Betreiber die Schließung für die Jahre 2023, 2028 und 2030 eingeplant haben.

Auch die Wärmeversorgung basiert bereits heute zu 65 % auf regenerativer Erzeugung. Bereits seit dem Jahr 2013 sind in Dänemark in Neubauten keine Öl- und Gasheizungen mehr zulässig. Seit 2016 dürfen auch in Bestandsgebäuden keine neuen Ölheizungen mehr eingebaut werden, sofern ein Anschluss ans Fernwärme- oder Erdgasnetz besteht.

(Christian Dümke)

Die anderen Artikel der Reihe Energiewende weltweit finden Sie hier:

Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel

Spanien steigt aus der Kohle aus

Österreichs Weg zu 100 % erneuerbarer Erzeugung

2020-12-09T18:10:24+01:009. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Windkraft|

Staatsgeheimnis Pestizid? Zu VG Stuttgart, 14 K 9469/18

Eine interessante Entscheidung zum Umweltinformationsanspruch hat das VG Stuttgart am 10. Juni 2020 getroffen (14 K 9469/18): Hier hatte ein kommunaler Wasserzweckverband Zugang zu den Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in einem Wasserschutzgebiet von 2015 bis 2017 verlangt. Konkret ging es um Glyphosat und Neonicotionoide.

Die Behörde, konkret das Regierungspräsidium, lehnte ab. Begründung: Es halte die Informationen nicht vor, denn die Landwirte würden zwar aufzeichnen, aber nur auf Verlangen informieren. Außerdem gewähre das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Ansprüche nur bei berechtigtem Interesse, was zwar nicht auszuschließen sei, aber die Behörde hätte dies in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt. Der Aufwand sei zu hoch, außerdem sei ja auch nichts im Wasser.

Diese Begründung überzeugte das VG Stuttgart nicht. Seiner Ansicht nach muss das Regierungspräsidium die Daten zugänglich machen. Grundlage ist §§ 24, 23 Abs. 4 UVwG, eine landesrechtliche Umsetzung des gemeinschaftsrechtlich fundierten Umweltinformationsanspruchs. Das Bundesgesetz PflSchG gehe zwar an sich als Spezialnorm vor, aber verstoße gegen Unionsrecht, weil das Unionsrecht gerade kein qualifiziertes Interesse voraussetzt.

Da es sich bei den verlangten Daten um Umweltinformationen handelt und ein Wasserzweckverband anspruchsberechtigt ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe. Laut VG Stuttgart steht dem nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium die Daten nicht im Haus” hat, denn sie werden bei den Landwirten für die Behörde bereitgehalten im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 UIG. Das VG sieht hier anders als Regierungspräsidium einen Fall der Selbstüberwachung, der ausdrücklich von den gesetzlichen Informationsansprüchen erfasst sein sollte. Da die Daten anonymisiert übergeben werden können, würden auch keine Rechte der beruflichen Verwender – sprich der Landwirte – verletzt (Miriam Vollmer).

2020-12-11T22:05:56+01:009. Dezember 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klimaschutz und Biodiversität: Ohne (Torf-)Moos nix los!

Dass Hochmoore eine schützenswerte Urlandschaft sind und der im Torf gebundene Kohlenstoff wertvoll für den Klimaschutz ist, das ist lange bekannt. Allerdings gibt es handfeste wirtschaftliche Interessen, die verhindern, dass Moore im großen Maßstab renaturiert werden. In Deutschland sind ca. 95 % der ursprünglichen Moorfläche zu landwirtschaftlicher Nutzfläche umgewandelt worden. Der Rest wird oft von Unternehmen beansprucht, die Torf als Rohstoff für den Gartenbau abbauen.

Ein solches Unternehmen hat dieses Jahr vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erfolgreich gegen einen Plan geklagt, der die Erhaltung des Torfkörpers vorgesehen hatte. Die Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren ist Eigentümerin (bzw. Pächterin) von Flächen im Hankhauser Moor bei Rastede nördlich von Oldenburg, auf denen sie Torf abbauen will. Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen die Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 16.2.2017.

Die Landesregierung hatte 2015 zunächst ein relativ ambitioniertes Programm zugunsten des Moorschutzes vorgelegt. Dieses Programm sah die Ausweisung von Vorrangzonen für den Torferhalt und die Entwicklung von Mooren vor. Hierdurch sollte der Torfabbau gestoppt werden. Aber auch die landwirtschaftliche Nutzung sollte sich stärker an Zielen der nachhaltigen Nutzung der Moorböden ausrichten.

Nach einer ersten Beteiligung war der Entwurf Anfang 2016 zugunsten der Landwirtschaft modifiziert worden. Nun war Moorschutz nicht mehr vorgesehen. Es sollte in den Vorrangzonen lediglich um Torferhalt gehen. Der sei durch eine auf der “guten fachlichen Praxis” beruhende landwirtschaftliche, gärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen hätte sich vermutlich nichts geändert.

Nun hat die Landesregierung einen formalen Fehler begangen: Sie hat auch nach Abschluss des öffentlichen Beteiligungsverfahrens noch Änderungen an der Verordnung vorgenommen. Dabei fielen dem Torferhalt noch weitere Vorranggebiete für den Torfabbau zum Opfer. Auf ein weiteres Beteiligungsverfahren wurde dabei verzichtet.

Dieser Verzicht auf ein Beteiligungsverfahren wurde vor dem OVG Lüneburg erfolgreich angegriffen. Dadurch ist jetzt der Torfabbau im Hankhausener Moor wieder möglich.

Die Entscheidungen hat, da die gerichtliche Normenkontrolle Regelungen der Verordnung für unwirksam erklärt hat, aber auch Auswirkungen auf das Gnarrenburger Moor ca. 50 km nordwestlich von Bremen. Auch hier war ein Vorranggebiet für den Torfabbau entfallen.

Rechtlich ist die Entscheidung nachvollziehbar. Denn das nicht wiederholte Beteiligungsverfahrens hat die Rechte der Betroffenen verkürzt. Umweltpolitisch ist die Unwirksamkeit des Raumordnungsprogramms aber ein Problem.

Denn Moorschutz wäre eine effektive Möglichkeit, Treibhausgasemissionen einzusparen und zugleich etwas für die Biodiversität zu tun. Immerhin ist die Entwässerung von Moorböden in Deutschland für 5% der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Und in Moorböden sind, obwohl sie nur etwa 4% der Fläche ausmachen, ungefähr genauso viel Kohlenstoff gebunden, wie in der gesamten deutschen Waldfläche.

Daher ist zu hoffen, dass die Niedersächsische Landesregierung einen erneuten Anlauf unternimmt, um Torfkörper durch Erhöhung der Wasserstände zu erhalten und Moore zu renaturieren. Neben den Torfabbauunternehmen sollte dabei auch die konventionelle landwirtschaftliche Nutzung auf entwässerten Moorböden eingeschränkt werden. Denn auch die trägt zur Mineralisierung des Torfs und der Emission von Treibhausgasen bei (Olaf Dilling).

2020-12-07T19:07:28+01:007. Dezember 2020|Naturschutz|