Energie­wende weltweit – Grønne Omstillin im Staate Dänemark

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hinter­grund des Klima­wandels eine Energie­wende betreibt. Unser Nachbar Dänemark ist derzeit weltweit führend bei der Versorgung mit regene­rativ erzeugtem Strom. Bis 2028 soll der dänische Strom­bedarf im Rahmen der dänischen Energie­wende (Grønne Omstillin) zu 100 % aus erneu­er­baren Energien gedeckt werden. Bis 2030 der Gesamt­ener­gie­bedarf zu 55 % regene­rativ erzeugt werden. Erneu­erbare Energien genießen in Dänemark eine hohe Akzeptanz in der Bevöl­kerung. In Dänemark gilt seit 2008 die gesetz­liche Regelung: An jedem Windpark können sich die Anwohner mit bis zu 20 Prozent betei­ligen. Obwohl über 25 % des dänischen Stroms durch Windkraft­an­lagen gedeckt wird, hat Dänemark das sicherste Stromnetz Europas.

Der Nutzung der Atomkraft hat Dänemark bereits frühzeitig eine Absage erteilt. 1985 wurde eine Resolution im dänischen Parlament verab­schiedet, die einen Bau von Atomkraft­werken in Dänemark untersagt. Das bekannte gelb-rote Sonnen-Logo der Anti-Atomkraft­be­wegung wurde in Dänemark erfunden („Atomkraft? – Nej tak!“).

Der dänische Kohle­aus­stieg soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein. Dänemark besitzt noch drei Kohle­kraft­werke, deren Betreiber die Schließung für die Jahre 2023, 2028 und 2030 einge­plant haben.

Auch die Wärme­ver­sorgung basiert bereits heute zu 65 % auf regene­ra­tiver Erzeugung. Bereits seit dem Jahr 2013 sind in Dänemark in Neubauten keine Öl- und Gashei­zungen mehr zulässig. Seit 2016 dürfen auch in Bestands­ge­bäuden keine neuen Ölhei­zungen mehr eingebaut werden, sofern ein Anschluss ans Fernwärme- oder Erdgasnetz besteht.

(Christian Dümke)

Die anderen Artikel der Reihe Energie­wende weltweit finden Sie hier:

Südkorea verkündet ehrgei­ziges Ziel

Spanien steigt aus der Kohle aus

Öster­reichs Weg zu 100 % erneu­er­barer Erzeugung

2020-12-09T18:10:24+01:009. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Windkraft|

Staats­ge­heimnis Pestizid? Zu VG Stuttgart, 14 K 9469/18

Eine inter­es­sante Entscheidung zum Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruch hat das VG Stuttgart am 10. Juni 2020 getroffen (14 K 9469/18): Hier hatte ein kommu­naler Wasser­zweck­verband Zugang zu den Aufzeich­nungen über Pflan­zen­schutz­mittel in einem Wasser­schutz­gebiet von 2015 bis 2017 verlangt. Konkret ging es um Glyphosat und Neonicotionoide.

Die Behörde, konkret das Regie­rungs­prä­sidium, lehnte ab. Begründung: Es halte die Infor­ma­tionen nicht vor, denn die Landwirte würden zwar aufzeichnen, aber nur auf Verlangen infor­mieren. Außerdem gewähre das Pflan­zen­schutz­gesetz (PflSchG) Ansprüche nur bei berech­tigtem Interesse, was zwar nicht auszu­schließen sei, aber die Behörde hätte dies in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt. Der Aufwand sei zu hoch, außerdem sei ja auch nichts im Wasser.

Diese Begründung überzeugte das VG Stuttgart nicht. Seiner Ansicht nach muss das Regie­rungs­prä­sidium die Daten zugänglich machen. Grundlage ist §§ 24, 23 Abs. 4 UVwG, eine landes­recht­liche Umsetzung des gemein­schafts­rechtlich fundierten Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruchs. Das Bundes­gesetz PflSchG gehe zwar an sich als Spezi­alnorm vor, aber verstoße gegen Unions­recht, weil das Unions­recht gerade kein quali­fi­ziertes Interesse voraussetzt.

Da es sich bei den verlangten Daten um Umwelt­in­for­ma­tionen handelt und ein Wasser­zweck­verband anspruchs­be­rechtigt ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe. Laut VG Stuttgart steht dem nicht entgegen, dass das Regie­rungs­prä­sidium die Daten nicht im Haus“ hat, denn sie werden bei den Landwirten für die Behörde bereit­ge­halten im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 UIG. Das VG sieht hier anders als Regie­rungs­prä­sidium einen Fall der Selbst­über­wa­chung, der ausdrücklich von den gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen erfasst sein sollte. Da die Daten anony­mi­siert übergeben werden können, würden auch keine Rechte der beruf­lichen Verwender – sprich der Landwirte – verletzt (Miriam Vollmer).

2020-12-11T22:05:56+01:009. Dezember 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klima­schutz und Biodi­ver­sität: Ohne (Torf-)Moos nix los!

Dass Hochmoore eine schüt­zens­werte Urland­schaft sind und der im Torf gebundene Kohlen­stoff wertvoll für den Klima­schutz ist, das ist lange bekannt. Aller­dings gibt es handfeste wirtschaft­liche Inter­essen, die verhindern, dass Moore im großen Maßstab renatu­riert werden. In Deutschland sind ca. 95 % der ursprüng­lichen Moorfläche zu landwirt­schaft­licher Nutzfläche umgewandelt worden. Der Rest wird oft von Unter­nehmen beansprucht, die Torf als Rohstoff für den Gartenbau abbauen.

Ein solches Unter­nehmen hat dieses Jahr vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt in Lüneburg erfolg­reich gegen einen Plan geklagt, der die Erhaltung des Torfkörpers vorge­sehen hatte. Die Antrag­stel­lerin in dem Normen­kon­troll­ver­fahren ist Eigen­tü­merin (bzw. Pächterin) von Flächen im Hankhauser Moor bei Rastede nördlich von Oldenburg, auf denen sie Torf abbauen will. Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen die Verordnung über das Landes-Raumord­nungs­pro­gramm Nieder­sachsen in der Fassung vom 16.2.2017.

Die Landes­re­gierung hatte 2015 zunächst ein relativ ambitio­niertes Programm zugunsten des Moorschutzes vorgelegt. Dieses Programm sah die Ausweisung von Vorrang­zonen für den Torferhalt und die Entwicklung von Mooren vor. Hierdurch sollte der Torfabbau gestoppt werden. Aber auch die landwirt­schaft­liche Nutzung sollte sich stärker an Zielen der nachhal­tigen Nutzung der Moorböden ausrichten.

Nach einer ersten Betei­ligung war der Entwurf Anfang 2016 zugunsten der Landwirt­schaft modifi­ziert worden. Nun war Moorschutz nicht mehr vorge­sehen. Es sollte in den Vorrang­zonen lediglich um Torferhalt gehen. Der sei durch eine auf der „guten fachlichen Praxis“ beruhende landwirt­schaft­liche, gärtne­rische oder forst­wirt­schaft­liche Nutzung nicht ausge­schlossen. Mit anderen Worten: Auf landwirt­schaftlich genutzten Flächen hätte sich vermutlich nichts geändert.

Nun hat die Landes­re­gierung einen formalen Fehler begangen: Sie hat auch nach Abschluss des öffent­lichen Betei­li­gungs­ver­fahrens noch Änderungen an der Verordnung vorge­nommen. Dabei fielen dem Torferhalt noch weitere Vorrang­ge­biete für den Torfabbau zum Opfer. Auf ein weiteres Betei­li­gungs­ver­fahren wurde dabei verzichtet.

Dieser Verzicht auf ein Betei­li­gungs­ver­fahren wurde vor dem OVG Lüneburg erfolg­reich angegriffen. Dadurch ist jetzt der Torfabbau im Hankhausener Moor wieder möglich.

Die Entschei­dungen hat, da die gericht­liche Normen­kon­trolle Regelungen der Verordnung für unwirksam erklärt hat, aber auch Auswir­kungen auf das Gnarren­burger Moor ca. 50 km nordwestlich von Bremen. Auch hier war ein Vorrang­gebiet für den Torfabbau entfallen.

Rechtlich ist die Entscheidung nachvoll­ziehbar. Denn das nicht wieder­holte Betei­li­gungs­ver­fahrens hat die Rechte der Betrof­fenen verkürzt. Umwelt­po­li­tisch ist die Unwirk­samkeit des Raumord­nungs­pro­gramms aber ein Problem.

Denn Moorschutz wäre eine effektive Möglichkeit, Treib­haus­gas­emis­sionen einzu­sparen und zugleich etwas für die Biodi­ver­sität zu tun. Immerhin ist die Entwäs­serung von Moorböden in Deutschland für 5% der Treib­haus­gas­emis­sionen verant­wortlich. Und in Moorböden sind, obwohl sie nur etwa 4% der Fläche ausmachen, ungefähr genauso viel Kohlen­stoff gebunden, wie in der gesamten deutschen Waldfläche.

Daher ist zu hoffen, dass die Nieder­säch­sische Landes­re­gierung einen erneuten Anlauf unter­nimmt, um Torfkörper durch Erhöhung der Wasser­stände zu erhalten und Moore zu renatu­rieren. Neben den Torfab­bau­un­ter­nehmen sollte dabei auch die konven­tio­nelle landwirt­schaft­liche Nutzung auf entwäs­serten Moorböden einge­schränkt werden. Denn auch die trägt zur Minera­li­sierung des Torfs und der Emission von Treib­haus­gasen bei (Olaf Dilling).

2020-12-07T19:07:28+01:007. Dezember 2020|Naturschutz|