Erste Ergeb­nisse der Ausschrei­bungen zum Kohleausstieg

Der Bundestag und der Bundesrat haben bekanntlich den Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung bis spätestens 2038 beschlossen. Es handelt sich dabei um einen schritt­weisen Prozess. Für die Still­legung von Stein­koh­le­kraft­werken sind hierzu bis zum Jahr 2026 Ausschrei­bungen vorgesehen.

Die Bundes­netz­agentur hat nun erste Ergeb­nisse der Ausschrei­bungs­ver­fahren zum Kohle­aus­stieg veröf­fent­licht. In der ersten Gebots­runde waren 4.000 MW Leistung zur Reduktion ausge­schrieben, dabei wurden am 01. Dezember 2020 für 11 Kraft­werke Zuschläge erteilt. Die Ausschrei­bungen funktio­nieren ein wenig so, als habe man das Verfahren zur Ausschreibung von EEG Förde­rungen für die Errichtung von Neuan­lagen umgekehrt. Die Betreiber konnten Angebote auf die von Ihnen für eine Abschaltung gefor­derten Entschä­di­gungs­zah­lungen abgegeben, bei der die niedrigsten Gebote den Zuschlag erhielten. Die auf diese Weise bezuschlagte Entschä­di­gungs­summe liegt bei 370 Mio EUR und ist deutlich niedriger als hierfür ursprünglich einkalkuliert.

Lauter gute Nachrichten also? Nicht ganz: Schaut man sich die Liste der Anlagen an, dann stellt man fest, dass hierunter keine Altanlagen sondern einige recht neue und moderne Kohle­kraft­werke sind (Kraftwerk Hamburg-Moorburg Blöcke A und B, Inbetrieb­nahme 2015, Block E des Westfalen-Kraft­werks in Hamm, Inbetrieb­nahme 2014). Wer also dachte, beim Kohle­aus­stieg würden zuerst die ältesten Kraft­werke gegen eine mutmaßlich geringe Entschä­digung vom Netz gehen, sieht sich enttäuscht.

Läuft da was falsch, wenn jetzt moderne und effiziente Kraft­werke zuerst vom Netz gehen? Oder stoßen die Konzerne hier etwa unren­table Invest­ruinen ab und bekommen dafür noch eine Entschädigung?

Über die Gründe kann man trefflich speku­lieren, disku­tieren Sie doch mit uns dazu auf Twitter.

(Christian Dümke)

2020-12-04T17:02:16+01:004. Dezember 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Wir haben den neuen Flughafen BER getestet

Einer der wenigen Gerichts­termine, die in diesem Jahr statt­fanden, führte uns gestern nach Düsseldorf. Eine Gelegenheit sich einmal den neuen Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ anzuschauen. Der ist tatsächlich nach nunmehr 14 Jahren Bauzeit fertig und wurde, coronabe­dingt sang- und klang- und feierlos, am 04. November in Betrieb genommen.

Für bisherige Berliner Verhält­nisse liegt der neue Flughafen erst einmal ziemlich weit draußen. Jottwede wie der Berliner sagt. Die fluglärm­ge­plagten Anwohner von Tegel freut es wahrscheinlich, aber wir vermissen die Zeit, als man 25 Minuten von der Kanzlei zum Gate brauchte. Jetzt sind es 45 Minuten mit der S‑Bahn, vom Kanzleisitz am Hacke­schen Markt alle 20 Minuten verkehrt.

 

Dafür landet man dann mit der S‑Bahn direkt im Unter­ge­schoß des neuen Flughafens und steht schon ein paar Rolltreppen weiter in der schmucken Check-In Halle des Haupt­ter­minals – die wir uns irgendwie ein klein wenig größer vorge­stellt hatten. Der eher ungast­liche ehemalige Flughafen Schönefeld existiert offenbar auch noch als BER Terminal 5 weiter, aber wir fliegen glück­li­cher­weise von Terminal 1.

 

Viel Betrieb ist da zur Zeit natürlich nicht und schnell ist man auch durch die freund­lichen Sicher­heits­kon­trollen, besonders wenn man wie wir nur mit Handgepäck unterwegs ist. Flüssig­keiten und Elektronik müssen hier aller­dings weiterhin mühevoll aus dem sorgsam gepackten Trolley gezerrt werden – anderswo ist man da technisch schon weiter.
Hinter der Sicher­heits­schleuse fühlt man sich dann ein wenig wie in einer derzeit gering frequen­tierten Shoppingmall mit angeschlos­senem Flugbe­trieb. Die Zeiten als man noch fliegen durfte, ohne etwas kaufen zu sollen sind damit auch in Berlin endgültig vorbei.

 

Holztöne sind das bestim­mende Design­element. Die Gastro­nomie auch hier natürlich derzeit leider komplett geschlossen.

Ein Flughafen fast ohne Menschen wirkt insgesamt ziemlich surreal – und so hoffen wir auf bald wieder bessere Zeiten (Christian Dümke)

 

2020-12-03T19:59:59+01:003. Dezember 2020|Allgemein, re unterwegs, Verkehr|

Shoppen an Advents­sonn­tagen als Infektionsschutz?

Das OVG Münster hat sich kürzlich mit einem Eilantrag der Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft Verdi befasst. Der Antrag richtete sich gegen die Corona­ver­ordnung des Landes NRW, genau gesagt § 11 Abs. 3. Betroffen war die Regelung, nach der die Laden­öff­nungs­zeiten an Advent­sonn­tagen gelockert werden sollten: Am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 hätte dann der Einzel­handel von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.

Die Begründung: Durch Öffnung der Läden sollte das Einkaufs­ge­schehen an anderen Tagen, insbe­sondere an den Advents­sams­tagen entzerrt werden. Dadurch sollte es leichter sein, Abstände einzu­halten, so dass sich die Regelung positiv auf die Infek­ti­ons­ver­meidung auswirken sollte.

So richtig überzeugt hat diese Begründung das Gericht nicht. Schon ob diese Regelung überhaupt nötig war, stellte das Gericht in Frage. Denn in vielen Gemeinden des Flächen­landes sei gar nicht so ein starker Andrang, dass eine Entzerrung des Einkaufs­ge­schehens nötig sei.

Aber auch für größere Städte hegte der für Infek­ti­ons­schutz zuständige 13. Senat seine Zweifel. Denn es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sonntags­öffnung überhaupt ein geeig­netes Mittel sei, um den Infek­ti­ons­schutz zu verfolgen. Vielmehr sei anzunehmen, dass viele Menschen in Erman­gelung anderer Möglich­keiten der Freizeit­ge­staltung den Sonntag ganz unabhängig vom konkreten Bedarf zum Shoppen nutzen könnten. Dann würde die Sonntags­öffnung eher zu vermehrten Anste­ckungs­mög­lich­keiten führen.

Tatsächlich überzeugt die Begründung der Sonntags­öffnung aus Gründen des Infek­ti­ons­schutzes nicht. Vermutlich dürfte auch für den Verord­nungs­geber eher die Förderung des gebeu­telten Einzel­handels in den Innen­städten ausschlag­gebend gewesen sein (Olaf Dilling).

2020-12-02T22:41:02+01:002. Dezember 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|